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Autor Thema: Beitragsbescheid für Zweitwohnung, Beweisfoto dass es keine Wohnung ist?  (Gelesen 8345 mal)

B
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Hallo,

die fiktive Person X hält einen Zweitwohnsitz. Dieser besteht aus einem Raum, in dem ein Stuhl, ein Schreibtisch und darauf ein Computer stehen, kurzum ist es eine Art Arbeitsplatz, wo Person X in Ruhe Schreibtischtätigkeiten durchführen kann.
Für diesen Zweitwohnsitz ist nach einigen Bettelbriefen ein Beitragsbescheid gekommen.

Ein Bett enthält dieser Raum nicht.
Nun steht im RStV:

Zitat
Wohnung ist [...] jede [...] Raumeinheit, die

1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird

Person X ist der Meinung, dass diese Wohnung definitiv nicht zum Schlafen geeignet ist, da sie ja weder Bett, noch Couch, noch einen gemütlichen Stuhl mit rückklappbarer Lehne enthält.
Person X weiß allerdings nicht, was genau mit dem Begriff "Wohnen" gemeint ist, vermutet jedoch, dass diese Raumeinheit auch nicht zum Wohnen geeignet ist, vielmehr zum (nicht-gewerblichen) Arbeiten/Lernen.

Kann Person X nun dem Beitragsbescheid widersprechen, indem sie Beweisfotos an die GEZ schickt und begründet, dass dies keine Wohnung ist? Wie ist die Erfolgschance, dass die GEZ diese Begründung anerkennt? Hat das schonmal jemand probiert?


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Interessant wäre es, wenn Person X mit der Begründung

" Mein Zweitwohnsitz ist keine Wohnung im Sinne von §3 RBStV und daher nicht beitragspflichtig"

widersprechen würde. Bums, aus! Nicht mehr und nicht weniger.
Sollen die doch Wege finden, herauszufinden ob das stimmt. Die "Beweismittel" würde ich keinesfalls freiwillig liefern.
Mir ist keine Regelung bekannt, wie nachgewiesen werden soll, ob es sich um eine Wohnung handelt oder nicht. Es wäre "vorauseilender Gehorsam", das zu versuchen.

Hat der Raum einen Zugang, der NICHT über eine andere Wohnung oder eine Betriebsstätte verläuft?


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

B
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Danke für die Antwort!

Hat der Raum einen Zugang, der NICHT über eine andere Wohnung oder eine Betriebsstätte verläuft?

Das mit dem Nicht ist so eine komplizierte Formulierung, wo man immer nachdenken muss ... ;)

Der Raum, den Person X mietet, hat eine Tür, durch die man zu einem Gang gelangt. Einen Gang würde ich jetzt nicht als Wohnung/Betriebsstätte auffassen, also ist die Antwort auf die Frage: Ja.

Was ist der Hintergrund der Frage bzw. welche Folgen hat diese Antwort?


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Zitat
§ 3 RBStV:
Wohnung
(1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit die
1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder
von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.
Wenn das Zimmer ausschließlich nur über eine andere Wohnung betreten werden könnte, wäre die Sachlage "keine Wohnung" eindeutiger.
Nichtsdestotrotz meint X ja, dass das Zimmer nicht zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist. Das würde ich auch so mitteilen.
Andere Frage: Wie würde der Beitragsservice an die Adresse von Person X gekommen sein? Hätte x, wenn er existieren würde, sich dort angemeldet? Falls ja, könnte X den Widerspruch so formulieren:
" Unter meiner Meldeadresse gibt es keine Wohnung im Sinne von §3 RBStV. Somit entfällt dort die Beitragspflicht"

Beim Widerspruch nicht vergessen, der Säumnisgebühr extra zu widersprechen. Es ist höchst zweifelhaft, ob man überhaupt vor Ausstellung eines Bescheides in gebührenpflichtigen Verzug geraten kann.

Jedem kommenden Beitragsbescheid muß einzeln innerhalb der Monatsfrist widersprochen werden.
Kostengünstig ist ein Fax (an 018599950105) vorab und das Original mit Normalpost hinterher. Ich habe damit bis jetzt keine Probleme gehabt.


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Bei meiner Begründung damals wegen der Gemeinschaftsunterkunft bekam ich sinngemäß die Antwort: "Sie sind dort gemeldet seit xx.xx.xxxx, wir gehen davon aus, dass sie dort wohnen, also müssen sie bezahlen." Das war noch auf "Infopostebene" ohne Beitragsbescheid. Ich gehe davon aus, dass man irgendwann ein Verwaltungsgericht überzeugen muss von dem was man behauptet.


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s
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Warum hat X denn überhaupt einen Wohnsitz angemeldet, wenn er gar nicht dort wohnt?


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Was hat gemeldet sein mit dort wohnen zu tun??  :o


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21 Millionen BS Mahnmaßnahmen (s. Jahresbericht 2016 GEZ/Beitrags"service" S. 25)+Millionen zähneknirschend zahlende ARD/ZDF&Co Nichtnutzer nicht berücksichtigt. Immer mehr wehren sich, u.a. gegen zwangsfinanzierte, unverschämte örRenten: z.B. 22952 (!) Euro Pension (monatlich, nicht jährlich) für T*m B*hrow/WDR u. weigern sich, so etwas in lebenslänglichen Zwangsraten à 17,50 (=ca. 13000 EUR!) mitzufinanzieren. Zahlst Du noch oder verteidigst Du schon Deine Grundrechte?

B
  • Beiträge: 22
Was hat gemeldet sein mit dort wohnen zu tun??  :o

Das ist eine entscheidende Frage, was Person X erst jetzt so richtig klar wurde:


RBStV:
Zitat
Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung
selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist

Zuerst hat Person X das mit Freude gelesen: Aus einer Meldeadresse wird eine Wohnung nur vermutet, das heißt der Beitragsservice muss Person X nachweisen, das sie wirklich eine Wohnung nach RBStV Par. 3 Abs. 1 hält.

Nun hat aber Person X die Idee, dass genau das umgekehrte der Fall sein könnte, zugunsten des Beitragsservice. Bedeutet: Eine Vermutung durch den Beitragsservice, dass bei einer Meldeadresse auch eine Wohnung besteht, ist rechtlich legitim. Person X muss dem Beitragsservice nachweisen, dass dem nicht so ist (z.B. durch den anfangs beschriebenen Weg).

Leider bin ich kein Jurist, kann also die Lage von Person X nicht beurteilen. Weiß jemand, wie das "vermutet" in diesem Fall zu verstehen ist? Zugunsten von X oder zugunsten des Beitragsservice?

Wie auch immer, vermutlich ist der von seppl beschriebene Weg, zunächst ohne Begründung, vorzuziehen. Sollten sie widersprechen, kann man immernoch Beweise rausrücken.


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s
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Was hat gemeldet sein mit dort wohnen zu tun??  :o

Die Meldegesetze schreiben vor, dass man sich genau dort anmelden muss, wo man auch wohnt.

Aus diesem Grund wurde wohl auch die gesetzliche Vermutung in den RBStV eingebaut.

Wenn es ganz dumm läuft, kann man dem BS nachweisen, nicht dort zu wohnen, aber darf im Gegenzug ein sattes Bußgeld wegen Verstoß gegen die Meldevorschriften zahlen.


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B
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Hm, habe gerade mal im Meldegesetz von BW, wo Person X wohne, geschaut:
Zitat
§ 16
Begriff der Wohnung
Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.

Unterm strich wäre jedoch ein eventueller Verstoß gegen das Meldegesetz für Person X mit möglicher Strafe günstiger als die Zahlung des Rundfunkbeitrages. Ein solcher Verstoß gegen das Meldegesetz muss ja erstmal nachgewiesen werden. Wäre davon auszugehen, dass die GEZ so böswillig ist und das Einwohnermeldeamt auf Person X hetzt?

Verstößt Person X überhaupt gegen das Meldegesetz in der o.g. Situation, d.h. sie besitzt ein Arbeits/Lernzimmer, ohne jedoch darin zu übernachten? Fällt arbeiten/lernen unter den Begriff "Wohnen"?


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Zitat
Wohnung ist [...] jede [...] Raumeinheit, die
1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird
Person X ist der Meinung, dass diese Wohnung definitiv nicht zum Schlafen geeignet ist, da sie ja weder Bett, noch Couch, noch einen gemütlichen Stuhl mit rückklappbarer Lehne enthält.

Das muss man aber "zerlegen"...

Zum einen ist es mit der "oder"-Formulierung ein Rundumschlag...
Zitat
Wohnung ist [...] jede [...] Raumeinheit, die
1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird

...und zum anderen reicht es nicht aus, zu klären, ob diese "Raumeinheit" für den jeweiligen Zweck "geeignet" ist...
sondern es ist ausreichend, wenn diese lediglich dafür "genutzt" wird
Zitat
Wohnung ist [...] jede [...] Raumeinheit, die
1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird

Man kann es also so aufdrieseln:
Zitat
Wohnung ist [...] jede [...] Raumeinheit, die
1a) zum Wohnen geeignet ist oder
1b) zum Schlafen geeignet ist oder
1c) zum Wohnen genutzt wird oder
1d) zum Schlafen genutzt wird



Daraus folgt wiederum anders ausgedrückt

1) Die "Raumeinheit" könnte demnach also zwar z.B. weder für Wohnen noch für Schlafen "genutzt" werden.
Sobald sie aber für Wohnen oder Schlafen "geeignet" ist, wäre sie im Sinne dieser Regelung beitragspflichtig.


2) Die "Raumeinheit" könnte demnach also zwar z.B. weder für Wohnen noch für Schlafen "geeignet" sein.
Sobald sie aber für Wohnen oder Schlafen "genutzt" wird, wäre sie im Sinne dieser Regelung beitragspflichtig.


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Das muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen...
Abstrus, nicht wahr?

Hieran wird auch die Absurdität der Behauptung deutlich, die Neuregelung sei "einfach"...

Letztere Aufdrieselungen darf man jetzt also genauer auseinandernehmen... ;)

"Beitragsservice" wird sich aber sehr wahrscheinlich schlicht und einfach auf die Position stellen, dass die beschriebene "Raumeinheit" - wenn sie schon weder zum Wohnen noch zum Schlafen genutzt wird - so doch wenigstens zum Wohnen oder Schlafen "geeignet" sei.

Ein Rechtsstreit allerdings wegen dieser Tatsache dürfte nicht weit über Begriffsklaubereien hinauskommen...
sehr müßig... insbesondere angesichts der viel gravierenderen und grundlegenderen Grundrechtsverletzungen.


Und wir wissen ja:
"...auf die tatsächliche [Art der?] Nutzung kommt es ja ohnehin nicht an" (mehrdeutig!) ;) :D

:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::

Die Anknüpfung einer "Beitragspflicht" für das ledigliche Angebot von Rundfunk an die
ledigliche Eignung oder Nutzung einer "Raumeinheit" fürs Wohnen oder Schlafen (!!!)
ist - um sich an die Wortwahl von Exner und Seifarth anzulehnen - ohnehin unheilbar widersprüchlich...
...was ganz besonders deutlich wird, wenn man es mal auf die Spitze treibt:

Ein nichtnutzender, im dümmsten Falle sogar geringstverdienender Bürger soll für eine "Raumeinheit" den kompletten Rundfunkbeitrag leisten, selbst wenn diese "Raumeinheit" weder zum Wohnen noch zum Schlafen geeignet ist - er diese aber (lediglich) zum Schlafen nutzt.

Rundfunkabgabe aufs Schlafen !!!

Da fällt mir ein Textschnippel eines 80er-Jahre-Songs ein: "Völlig losgelöst..." ;)
...kleinerKulturbeitrag http://youtu.be/9T3Xz5elbe4 ;)
interessanterweise veröffentlicht auf einem Album namens "Fehler im System" ;) ;D
http://www.cd-lexikon.de/album_peter-schilling-fehler-im-system.htm


Merkt Ihr alle - und vielleicht auch die mitlesenden ach so "solidarischen" Verfechter oder Nutznießer des neuen Modells - welch ein himmelschreiender Bockmist diese Regelungen sind?!?

Was kommt als nächstes?!?

Die Anknüpfung einer "Beitragspflicht" für das ledigliche Angebot von Zeitungen an die
ledigliche Eignung oder Nutzung eines "Gegenstandes" fürs Sitzen oder Stehen?!??!

...da man ja "typischerweise" auf "Gegenständen" sitzend oder stehend Zeitungen liest?!??!


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Unter anderem hier erörterte Definitionen und Regelungen sind - wie sich zeigt - alles andere als "normenklar".
Daher ja u.a. auch die Normenkontrollklage des VDGN gegen die Satzung des RBB

Nächster Versuch des VDGN - jetzt Normenkontrollklage (aus Juni 2013)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6296.0.html

Das ganze Regelwerk ist und bleibt eine einzige dilettantische, handwerklich katastrophale Missgeburt und ein
rechtsstaatlich-sozialstaatlich-datenschutzrechtlich-(un)demokratischer Super-GAU!!!


Siehe auch
Offener Brief an die Vorsitzende des Petitionsausschusses Brandenburg
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10046.msg68973.html#msg68973

Ralf Michalowsky (DIE LINKE) zu den Mängeln des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags
http://youtu.be/NB0TG8gGRo0

Zitat
[...] liegt heute ein schlechtes Gesetz zur Abstimmung vor.
Und das Paradoxe ist: Alle Anwesenden wissen das, denn alle haben Entschließungsanträge vorgelegt und wollen damit die schlimmsten Fehler heilen, und trotzdem wird es leider eine breite Mehrheit für den mangelhaften Vertrag geben.
Dass dieser Vertrag in datenschutzrechtlicher Hinsicht eine absolute Katastrophe ist, dass er ein Schlag in das Gesicht von rund 800.000 Behinderten ist, dass kleine Unternehmen überproportional belastet werden - dies alles haben wir oft schon bemängelt und als Grund für unsere Ablehnung des vorliegenden Vertrags genannt.
[...] massive handwerkliche Mängel dieses Entwurfs [...]


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Juli 2014, 03:15 von Bürger«
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