es sind zwei Paar Schuhe,
immer das gleiche, Befreiung ab sofort beantragen, und gleichzeitig den Nachweis Erbringen das Rückwirkend nicht zu zahlen war.
Das wird der Beitragsservice anders sehen, dennoch muss er wenn der Befreiungsgrund noch vorliegt aktuell befreien.
Jedoch wird das den Beitragsservice nicht daran hindern die Beträge ab 01.01.2013 zu fordern. Wenn Person A diese mit Verweis auf den Bafögbezug nicht zahlt, kommt irgendwann Mahnung dann Beitragsbescheid, für den Zeitraum 01.01.2003 bis Datum welche jetzt für die aktuelle Befreiung angenommen wird. Gegen diesen Bescheid kann Perosn A Widerspruch einlegen. Und irgendwann dann auch klagen.
Der andere Schuh, ist wenn die jetzt aktuelle Befreiung dann irgendwann ausläuft, dann passiert wieder folgendes, unabhängig von dem oberen Punkt, Mahnung Beitragsbescheid für den Zeitraum ab dem Datum wo die Befreiung endet bis X.
Für den Zeitraum 01.01.2013 bis heute hat Person A sich aus Sicht des Beitragsservice halt falsch verhalten, und deswegen erkennen diese die Befreiungen dann nicht rückwirkend an, sondern wahrscheinlich jetzt nur ab dem Datum des Antrages, die Anerkennung sonst erfolgt nur, wenn diese innerhalb von 2 Monaten nach und jetzt wichtig "Ausstellungsdatum" des Bescheids, welcher für die Befreiung herangezogen wird, der Rundfunkanstallt oder dem Beitragsservice zusammen mit dem Antrag auf Befreiung zugestellt wird. Wurde also der Bafögbescheid erst heute ausgestellt, und gilt rückwirkend ab 01.01.2013 wären noch 2 Monate Zeit, ist der Bafögbescheid aber aus x.x.2013 interessiert das die Rundfunkanstalt oder den Beitragsservice wenig.