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Autor Thema: Beitragsbescheid erhalten - welche aktuellen Optionen?  (Gelesen 10750 mal)

c
  • Beiträge: 12
Hallo Forum,

Person A hat nach einigen harmlosen Schreiben nun einen Beitragsbescheid über die nicht gezahlte Rundfunkgebühr seit 01.01.2013 erhalten.
Bei dem Beitragsbescheid handelt es sich um das bekannte Schreiben, wie auch hier im Forum schon gepostet (genau wie dieses hier:)



Welche aktuellen Optionen hat Person A nun? Person A möchte die Rundfunkgebühr nur ungern zahlen. Die Gründe sind wohl allen hier bekannt.
Wenn Person A klagen möchte, wäre jetzt wohl der Zeitpunkt gekommen Jedoch stellt sich die Frage, welche Erfolgsaussichten das hat. Seit der Einführung sind schon 1 1/2 Jahre vergangen und so wie es aussieht, wird sich leider nicht viel am Rundfunkbeitrag ändern, oder?
Gibt es neben der Klage sonst noch Möglichkeiten, nicht zu zahlen oder das Ganze irgendwie zu "verschleppen"?

Beste Grüße



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s
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Für die Verschleppungstaktik hält so mancher das im folgenden Thread dargestellte für die beste Option:

VG Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) - oder die Briefe sind nie angekommen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10210.0.html


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d
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Wie gehabt Widerspruch einlegen und einen Widerspruchbescheid abwarten

Für einen Widerspruch gibt es schöne Vorlagen, einfach kopieren und absenden, einfacher geht´s nicht ;)
Widerspruch 2014
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.0.html
Argumente zum Weiterdenken 1 -n, Inhaltsübersicht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10130.0.html

Dabei nicht vergessen dem Widerspruch diese Sätze beizufügen:
ANTRAG NACH § 80 ABS.5 VWGO
...
Ich beantrage die Aussetzung der Vollziehung (§80 Abs. 4 VwGO) des angefochtenen Beitragsbescheides des Antragsgegners vom .........bis zum Eintritt der Bestandskraft des Widerspruchsbescheids.
...
Ich habe ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag. Ich werde durch die Vollziehung in meinen subjektiven Rechten verletzt. Ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit ist im vorliegenden Fall gegeben. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts. Die Vollziehung hat für mich eine unbillige nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge.
Der Antrag ist zulässig und begründet.


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Die Argumentation "nicht-rechtsfähiger Beitragsservice ist nebenbei Firma und darf keine Verwaltungsakte erstellen" greift ins Leere, da Ersteller des BeitragsBESCHEIDs = Verwaltungsakts die Landesrundfunkanstalt ist, die auf dem Schreiben zwar irreführend lediglich zusätzlich zum Beitragsservice vermerkt, jedoch zweifelsfrei erkennbar ist (in obiger Abbildung lediglich retuschiert).

"Beitragsservice" ist lediglich als eine Art "ausgelagerte Schreibabteilung" zu verstehen, sozusagen ;)
Ersteller im eigentlichen Sinne ist und bleibt die Landesrundfunkanstalt als "Anstalt öffentlichen Rechts"...
...auch wenn letzterer Status in Anbetracht der Auswüchse und Firmenbeteiligungen und Intendanten-Gehälter etc. durchaus auf den juristischen Prüfstand gehört.

Das ist im Forum auch schon hinreichend erörtert worden.
Bitte *einlesen*!!!


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c
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Hallo Leute,

danke für die Antworten.
Noch paar kurze Fragen dazu:

- Neben Widerspruch einlegen gibts also keine wirkliche Alternative?
- Wenn Person A Widerspruch einlegt, muss dann auch geklagt werden? Wie lange dauert es dann erfahrungsgemäß bis der Widerspruch abgelehnt wird, bzw. die Klage durch ist und Person A dann auch wirklich zahlen muss, bevor zwangsvollstreckt wird?
- Sollte Person A sich doch irgendwann der Rundfunkgebühr hingeben (da Aufwand zu groß / nicht genügend rechtliches Wissen vorhanden) wann wäre eine "guter" Zeitpunkt dafür?

Danke für die Hilfe!!


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Die Fragen finde ich auch sehr interessant!


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Person B befindet sich auch genau an diesem Punkt! Seit 1990 der erst Brief von der GEZ bei B eintraf wurden diese  jeweils immer zerrissen und in die Rundablage befördert. Es gab nie Kontakt mit dem "Verein", da sich aber nun seit 2013 einiges geändert hat ist nun auch der Punkt erreicht, wo ein BESCHEID eingetroffen ist. Der liegt auch schon zerrissen in der Rundablage. Was kommt als nächstes, ist schon jemand an diesem Punkt angekommen. Werden nun wieder Briefe mit säbelrasselndem Inhalt an B verschickt oder kommt dann etwas vom Gericht mit offiziellen Charakter?

Ist es realistisch den Erhalt des Bescheides zu verneinen, da dieser nicht als Einschreiben kam?


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Person B möge sich - um wiederholte Fragen zu vermeiden und vor allem auch sich selbst vorzubereiten, denn Ignoranz hilft am Ende eben nicht weiter - bitte erst einmal einen Überblick verschaffen... eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen zu verstehen - z.B. mit Hilfe der umfangreichen Info-/ Linksammlung unter

FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html

insbesondere, aber nicht ausschließlich, z.B.

Abwehr der Zwangsvollstreckung bei "angeblich", aber eben
nicht nachweislich zugestelltem Verwaltungsakt/ "BeitragsBESCHEID"

Zwangsvollstreckung/ Rechtsmittel/ Amtsgericht/ Vollstreckungsgericht/ Erinnerung §
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9121.0.html
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7842.msg64283.html#msg64283

in Verbindung mit
Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html

Der "Beitragsservice" sendet weiter stupide seine Schreiben - und wird nach dem X. Schreiben unbeeindruckt eine Zwangsvollstreckung einleiten - gegen die sich aber Person B nur wehren kann, wenn sie entsprechend vorbereitet ist...


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  • Beiträge: 12
Hallo,

Person A hat sich schon ausgiebig mit der Thematik beschäftig, jedoch bestehen immernoch offene Fragen, zu denen Person A keine Antworten im Forum gefunden hat:
- Die einzige aktuelle Alternative etwas gegen den Runfunkbeitrag zu unternehmen ist nach Erhalt des Beitragsbescheides widerspruche einzulegen und dann zu klage, oder gibts es noch andere Möglichkeiten?
- Wenn Person A nur gegen den Beitragsbescheid widersprechen will (um Zeit zu gewinnen) aber nach Ablehnung des Widerspruches nicht vor Gericht gehen möchte - ist das möglich und entstehen durch den Widerspruch weitere Gebühren?
- Sollte Person A sich doch irgendwann der Rundfunkgebühr hingeben (da Aufwand zu groß / nicht genügend rechtliches Wissen vorhanden) wann wäre eine "guter" Zeitpunkt dafür?


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B ist Rechtschutzversichert und möchte die Juristerei einem Anwalt übergeben, um juristische Fehler zu vermeiden. Darüberhinaus möchte B auf keinen Fall mit dem BS in Kontakt treten, da dass die bisher erfolgreichste Variante war. Immerhin hat B so schon 24 Jahre nichts GEZahlt! B möchte gegenüber BS keinerlei Angaben machen oder irgendwelche Daten der Behörden bestätigen oder vervollständigen!

So wie B die bisherige Materie versteht bleibt wirklich nur der Wiederspruch und später die Klage, alles bisher nur um Zeit zu gewinnen, Zeit wofür? Um dann doch zahlen zu müssen?

Darüber hinaus wird die Frau und die Firma von B ebenfalls belästigt, obwohl sich alles in einem Haushalt befindet. Eine Schwägerin von B wohnt im selben Haus (andere Wohnung) B überlegt daher, um alles einfacher zu machen, alles unter der Nummer der Schwägerin anzumelden, damit eventuell Ruhe ist, im Haus gibt es 50 Wohnungen. Würde der BS darüber stolpern? Aber auch in diesem Fall müsste B Kontakt mit BS aufnehmen, was gegen die Prinziepien von B verstößt.


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Person C hat heute auch endlich den langersehnten Beitragsbescheid bekommen (datiert auf den 04.07.2014). Seinem Verständnis nach wäre nun Widerspruch angesagt (wird aber eh abgelehnt), anschließend folgt Klage. Allerdings sieht er wenig Chance auf Erfolg, der Zwangsabgabe zu entrinnen, da bisher alle Klagen ins leere liefen oder maximal das Verfahren ruht.  Alles nur Zeitspiel oder sogar Zeitverschwendung, die Kraft und Nerven kostet - Person C mehr als den BS.

Selbst bei einer Ummeldung, beispielsweise zu seinen Eltern, welche brav die Zwangsabgabge bezahlen, wird der BS keine Ruhe geben.


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Person D hat heute ebenfalls einen Beitragsbescheid erhalten, datiert mit 04.07
Das Schreiben fängt mit folgendem Satz an:
"bisher haben Sie die Rundfunkbeiträge regelmäßig gezahlt. Sicherlich haben Sie nur übersehen, dass für die Zeit vom 01.01.2014 bis 31.03.2014 Rundfunkbeiträge zu zahlen waren"

Wie geht die Person D mit der Lüge um, denn die Person hat seit Jahren keine Zahlungen an GEZ bzw. Beitragsservice geleistet?
Dasselbe gilt für den Beitragsbescheid des Ehepartners von Person D, der bis auf den Namen gleich verfasst ist.


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Hallo,

Person A hat auf den Beitragsbescheid vom Juli Widerspruch eingelegt und daraufhin einen Widerspruchbescheid erhalten (jedoch mit Begründungen die nicht dem enstprachen, was eigentlich im Widerspruch angeführt wurde - aber das wurde ja im Forum schon diskutiert, dass standartisierte Schreiben versendet werden).
Person A ist kurz danach aus seiner Wohnung ausgezogen und hat vergessen, in der Frist zu klagen. Person A hat gehofft, dass durch die Aufgabe der Wohnung der Rundfunkbeitrag möglicherweise vergessen wurde. Nun hat Person A aber an neue Adresse einen Festsetzungbescheid erhalten mit Forderung der Zahlung der Gebühren aus alter und neuer Wohnung. Genau dieser hier:



1) Was sind nun logische Schritte? Macht es Sinn gegen diesen wiederum Widerspruch einzulegen oder ist das sinnlos, da gegen den ersten Bescheid nicht geklagt wurde?
2) Es werden auch Gebühren für die neue Wohnung angeführt, in der aber schon von anderer Person Rundfunkbeitrag gezahlt wird - wie ist das zu sehen und muss das auch gezahlt werden oder kann Person A sich auch rückwirkend davon befreien lassen?
3) Wenn Person A einfach nicht reagiert, wird irgendwann zwangsvollstreckt, richtig? Wurde das jetzt schon tatsächlich bei Nicht-Zahlern gemacht?

Danke


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M.E. ist der Widerspruchbescheid für die alte Wohnung rechtskräftig geworden.
Eventuell kann Person A versuchen das zu ignorieren, d.h. auf eine Zwangsvollstreckung warten um später zu behaupten nie Bescheide bekommen zu haben. Nach meiner Kenntnis entstehen duruch die Aktion ca. 30,00 Euro extra Kosten für den Gerichtsvollzieher. Auf die geforderte Summe vom BS fallen keine Zinsen oder ähnliches an.
Wenn sich Stadskasse, Finanzamt oder allg.Vollstreckungbehörde sich meldet um fällige Beiträge einzutreiben kann Person A die Behörden auf diese Gerichtsurteile hinweisen:

Zitat
Das Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme nicht beachtet. Der Rechtsbehelf ist statthaft. Die Vollstreckungsmaßnahme ergeht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Vollstreckungserinnerung richtet sich zusätzlich gegen den Kostenansatz des Vollstreckungsorgans. Ich bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen.

Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Mir wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG § 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG ) Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.


Der Gläubiger behauptet der Verwaltungsakt sei abgesandt worden, es sei „mehr als unwahrscheinlich“, dass diese Sendung nicht angekommen sei.

Damit beruft sie sich im Ergebnis auf einen allgemeinen Erfahrungssatz und damit auf die Regeln des                                                                                                                                                 Anscheinsbeweises. Eine solche Beweisführung ist jedoch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 1989, 534 nicht zulässig.

Auch BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R Zitat“ Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71).
Im Ergebnis nichts anderes gilt jedoch in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht z.B. hat der Erklärende (bzw. jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so z.B. zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel „anzeige" empfangsbedürftig ist).“
…....“Das LSG wird daher festzustellen haben, ob dem Kläger das Hinweisschreiben zugegangen ist. Eine Nichtaufklärbarkeit geht insoweit zu Lasten der Beklagten.“Zitat Ende

Desweiteren berufe ich mich auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) wo es heißt:
„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht … Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der Leistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides bescheinigt hat.
Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte … und von daher prozessual verantwortlich für das vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“

Gegen die Bescheide für die neue Wohnung wie gehabt Widerspruch einlegen, oder halt nach dem gleichen Muster vorgehen, je nach dem ob Person A starke Nerven hat und gut vorbereitet ist, wir sollten es dem Beitragsservice nicht alles so leicht machen.


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  • Beiträge: 516
ggfs. könnte man sich auch darüber beschweren, dass ein neuer Bescheid geschickt wurde, obwohl über den vorigen Widerspruch noch nicht entschieden wurde.


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