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Autor Thema: VG Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) - oder die Briefe sind nie angekommen  (Gelesen 21078 mal)

s
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Hallo in die Runde,

es fragt sich gerade einer, ob das hier in der Runde schon bekannt ist und ob es damit schon jemand versucht hat.

VG Hannover 6. Kammer, Urteil vom 29.03.2004, 6 A 844/02
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE105180600&st=null&showdoccase=1

Zitat
1. Der Vollstreckungsschuldner kann sich im gerichtlichen Verfahren darauf berufen, dass ihm der Leistungsbescheid nicht wirksam bekannt gegeben worden ist.

2. Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht.

RN 24
Zitat
[...] Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der Leistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides bescheinigt hat. Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte (§ 78 VwGO) und von daher prozessual verantwortlich für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 - VII B 151/85 - NVwZ 1987, 535). Danach ist der Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers hier stattzugeben.


Weitere Bezugsquellen siehe u.a. unter
dejure.de - VG Hannover, 29.03.2004 - 6 A 844/02   
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Hannover&Datum=29.03.2004&Aktenzeichen=6%20A%20844/02


Weitere Entscheidungen zum Thema siehe u.a. unter
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html


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Danke :)
Dies dürfte allerdings nachweislich zugestellte Beitragsbescheide nicht einschließen.
Jegliche Schreiben und also auch Bescheide, auf die seitens des Empfängers reagiert wurde, dürften als nachweislich zugestellt gelten, da ja nur auf ein tatsächlich zugestelltes Schreiben reagiert werden kann.

Es kommt aber augenscheinlich immer wieder vor, dass Vollstreckungsverfahren einfach auf Verdacht hin seitens des "Beitragsservice" losgetreten werden.
Hier sind offensichtlich durchaus auch die in Amtshilfe tätig werdenden Stellen in die Pflicht zu nehmen und im Bedarfsfalle nachdrücklich an ihre Eigenverantwortung zu erinnern.

Insofern unterstützt und ergänzt obige Aussage die bisherigen diesbezüglichen Aussagen,
nachzulesen u.a. unter

Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html

Abwehr der Zwangsvollstreckung bei "angeblich", aber eben
nicht nachweislich zugestelltem Verwaltungsakt/ "BeitragsBESCHEID"

Zwangsvollstreckung/ Rechtsmittel/ Amtsgericht/ Vollstreckungsgericht/ Erinnerung §
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9121.0.html
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7842.msg64283.html#msg64283


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Ich habe das so gemacht.
Bei mir sind nie Briefe angekommen, Bescheide, Rechnungen und so weiter. Deshalb konnte ich auch nie reagieren.

Bis dann die Ankündigung zur Zwangsvollstreckung kam. Gegen die bin ich dann mit der Begründung, dass nie rechtskräftig ein Bescheid zugestellt wurde, vorgegangen. Das war erfolgreich. Seitdem ist Ruhe.


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Seitdem ist Ruhe.
Um hier nicht bei der ein oder anderen Person XYZ überschwängliche Hoffnungen zu wecken:
Es dürfte nur *vorerst* Ruhe sein ;)
Nicht zu verwechseln mit einer dauerhaften Abmeldung o.ä.

Der Vorgang dürfte vermutlich an den "Beitragsservice" zurückgegeben worden sein.
Die Unterlagen dürften zu gegebenem Zeitpunkt vermutlich nachweislich zugestellt werden.

Bis dahin wurden ARD-ZDF-GEZ aber gehörig in die Schranken verwiesen ;)

Spätestens bis dahin sollte Person XYZ sich aber eingehend mit dem Weg von Widerspruch und Klage befasst haben... einlesen, verinnerlichen, versuchen zu verstehen...

Umfangreiche Info-/ Linksammlung u.a. unter

FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html


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Seitdem ist Ruhe.
Wie lange ist "seitdem"?


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Ich habe das so gemacht.
Bei mir sind nie Briefe angekommen, Bescheide, Rechnungen und so weiter. Deshalb konnte ich auch nie reagieren.

Bis dann die Ankündigung zur Zwangsvollstreckung kam. Gegen die bin ich dann mit der Begründung, dass nie rechtskräftig ein Bescheid zugestellt wurde, vorgegangen. Das war erfolgreich. Seitdem ist Ruhe.

Hallo Lieselotte,
ich hak auch noch mal nach: wann genau war das denn, als du diese Begründung abgeschickt hat? Und hast du dazu ein Musterschreiben verwendet? Wenn ja, welches? Danke!


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Seitdem ist Ruhe.
Wie lange ist "seitdem"?

Hallo,

das war Anfang Mai dieses  Jahres.
Person A hat aber eh eine Minirente, seit Juli, bzw. das Sozialamt übernimmt erst ab September, und A wird dann Befreiung beantragen.Person A kennt sich damit aber noch nicht so aus, das ist neu für A.

Person A wird aber dabei bleiben: Briefe von der GEZ sind bei A nie angekommen. Das müssen die A erst mal nachweisen. Und das können sie nicht.

Das ist ja ein grundlegendes Problem: Entweder, sie verschicken demnächst alle Bescheide per Einschreiben mit Rückschein, oder nicht. Obwohl sogar das Einschreiben mit Rückschein nicht als nachweislich zugestellt gilt.

ps Person A sieht gerade, da ist noch eine Frage. Ja A hatte ein Musterschreiben an den GV der Stadt K, und eines an das Gericht, beides hier aus dem Forum. Person A hat das noch auf dem Rechner, A bittet aber um etwas Geduld bis nächste Woche Donnerstag, A fährt jetzt erstmal weg und A muss noch packen, es ist schon spät. Person A vergisst das aber garantiert nicht.

Gruß Lieselotte


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Das sind ja gerade mal etwas mehr als 2,5 Monate. Ist eigentlich ein normaler Zeitraum für den BS, dass dann bald der nächste Brief eintrudelt. Und dass man angeblich alle Briefe nicht erhalten hat, wirkt vor Gericht sicher nicht glaubwürdig und wäre auch etwas sonderbar - oder nicht?


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Es ist egal ob das sonderbar wirkt, es muss Dir jemand beweisen! Und das dürfte erstmal nicht gelingen.


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Das ist ja ein grundlegendes Problem: Entweder, sie verschicken demnächst alle Bescheide per Einschreiben mit Rückschein, oder nicht. Obwohl sogar das Einschreiben mit Rückschein nicht als nachweislich zugestellt gilt.
Da geht es sicher nicht nur um die Kostenfrage , wenn wichtige Bescheide nur mit gewöhnlicher Post versendet werden. Bei einer gesonderten Behandlung von Bescheiden durch deren Versendung mit nachweisbarer Zustellung wäre so eine sofortige Aussortierung von unwichtiger Infopost des BS möglich .
Damit verliert das gewünschte Bedrohungs-und Einschüchterungs-Szenario durch Infopost seine teilweise doch recht hohe Trefferquote der einknickenden Zahler.
Daher ist es umso wichtiger , alle Register zu ziehen , damit man seine Bescheide der Wichtigkeit gebührend endlich auch nachweisbar zugestellt bekommt.
Davor scheut sich der BS , denn dann werden die vielen Schreiberlinge der sinnlosen Bettelbriefe mit gewöhnlicher Post überflüssig und der Ertrag durch überrumpelte Zweifler schwindet .
Zudem würden so viele in den Bescheiden viel früher über ihre Möglichkeit des Widerspruchs informiert und nicht erst ewig lange mit wichtig und mahnend klingenden Info-Schreiben drangsaliert.





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Schrei nach Gerechtigkeit

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Das ist ja ein grundlegendes Problem: Entweder, sie verschicken demnächst alle Bescheide per Einschreiben mit Rückschein, oder nicht. Obwohl sogar das Einschreiben mit Rückschein nicht als nachweislich zugestellt gilt.
Bei einem Einschreiben mit Rückschein kann aber der Absender nicht nachweisen, was in dem Umschlag enthalten war. Folglich kann man als Empfänger eines derartigen Umschlages immer noch den Erhalt eines Bescheides bestreiten. Der Absender wird sich auch sicherlich die Frage gefallen lassen müssen, warum er bei einer solch wichtigen Erklärung nicht direkt die Zustellung mit PZU gewählt hat.

Und bei Einschreiben kann es ein weiteres Problem geben: Wenn das Pamphlet per Übergabeeinschreiben zugestellt wird, dann landet schlichtweg nur eine Benachrichtigung im Briefkasten, die eigentliche Willenserklärung (Bescheid) wurde nie in den Machtbereich des Empfängers übermittelt, so dass diese weiterhin als nicht zugestellt gilt.


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Wenn der Vorgang beim Einfüllen in den Umschlag und der Inhalt notariell beglaubigt begleitet wird und zudem mit Siegel der Umschlag anschließend verschlossen wird, und bei der Zustellung ebenso vermerkt wird, dass dieses Siegel beim Transport nicht beschädigt wurde, dann kann der Absender schon nachweisen, was in dem Umschlag war. Ich denke dieser Logik würde auch ein Richter folgen.

Der andere Fall, in welchem nur eine Benachrichtigung zugestellt wird mit dem Hinweis, dass ein Schreiben zum Abholen bei der Post läge, bleibt davon unberührt. Ein Schreiben muss ja nicht abgeholt werden bei der Post, dann geht es nach einiger Zeit zurück, um so dann erneut zugestelt zu werden, möglicherweise mit anderer Zustellform.


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Eine Zustellung per GVZ wäre auch denkbar und als gerichtsfest anzusehen.


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Aber was bringt das Verleugnen des Erhaltes allen Schriftverkehrs letztendlich Person X?

Es hat doch nur die aufschiebende Wirkung. Am Ende muss man die Kosten für die Klage gegen den Inkassobescheid bezahlen und obendrein nach vielem Hin- und Her auch dann letztendlich die angestaute Summe, die einem der BS ohnehin in Rechnung stellt.

Da gibt es doch gar keine richtige Möglichkeit, sich blind, taub oder stumm zu stellen.


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Erstens geht es hier nicht um "Verleugnen", zweitens auch nicht des "gesamten Schriftverkehrs", sondern insbesondere um den *Nicht-Erhalt" der Vollstreckungsgrundlage = BeitragsBESCHEID = Verwaltungsakt.

Es ist ein in-die-Schranken-weisen des sog. "Beitragsservice", sich an gängige Verfahrensregeln zu halten und nicht Willkür walten zu lassen.

Und ja, es ist vorerst "nur" ein Aufschub, den die betroffenen Personen XYZ sich nicht entgehen lassen müssen oder sollten. Warum auch?!?

Es ist das gute *Recht* des Bürgers, sich gegen Vollstreckungen zu wehren, denen die Vollstreckungsgrundlage fehlt.
Weshalb sollte dagegen eine "Klage" erforderlich sein oder gar "Kosten" anfallen?!?

Nach dem "Aufschub" folgt - wie bereits erwähnt - das weitere Prozedere nach Schema F.


Edit "Bürger":
Bitte zwecks Wahrung bzw. Verbesserung der Übersichtlichkeit des Forums keine vom Hauptthema abschweifenden Erörterungen oder bloße "Äußerungen", die nichts konstruktiv beitragen.
Der Thread wird zur Wahrung der Übersicht vorsorglich geschlossen und je nach Erfordernis/ Kapazität moderiert.
Danke für das Verständnis.


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