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Autor Thema: Verhalten gegenüber dem Mahnbescheid  (Gelesen 2429 mal)

H
  • Beiträge: 2
Verhalten gegenüber dem Mahnbescheid
Autor: 12. Juli 2014, 14:49
Hallo.
Folgendes Gedankenexperiment:

A durchlief den ganzen Prozess (Zwangsanmeldung, Beitragsbescheid, Zahlungserinnerung) ohne je mit dem BS in Kontakt getreten zu sein.
A bekommt den Mahnbescheid.
Macht es für A Sinn diesem Bescheid zu widersprechen?

Denn es folgt wahrscheinlich:

1. ab diesem Widerspruch hängt A in der Maschinerie drinn und der BS hat nun die Bestätigung das A dort wohnt + Name und Unterschrift.
2. es folgt die Abweisung des Widerspruchs + Gerichtsverhandlung zu Gunsten des BS
3. letztlich dann doch eben die Zahlungspflicht für A
4. weitere Verweigerung
5. ggf. Gerichtsvollzieher

Wenn A nicht widerspricht, kann er sich die Punkte 1.-4. doch ersparen inkl die 105,- Gerichtskosten.

Warum sollte A denn dann widersprechen?



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A bekommt den Mahnbescheid.
Bitte unbedingt Begriffsklarheit beibehalten!
Ein "Mahnbescheid" ist wohl etwas ganz anderes.
Nach dem geschilderten fiktiven Ablauf dürfte es sich allenfalls evtl. um einen BeitragsBESCHEID handeln analog diesen Beispielen
BeitragsBESCHEIDE im Überblick
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6636.0.html

Macht es für A Sinn diesem Bescheid zu widersprechen?
Wenn dieser BeitragsBESCHEID = Verwaltungsakt der Person A nachweislich zugestellt = bekanntgegeben wurde, dann durchaus... ;)

Aber auch falls nichts nachweislich zugestellt wurde, sollte sich Person A erst einmal auch in die Materie einlesen... z.B. unter

Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html

ggf. auch

Abwehr der Zwangsvollstreckung bei "angeblich", aber eben
nicht nachweislich zugestelltem Verwaltungsakt/ "BeitragsBESCHEID"

Zwangsvollstreckung/ Rechtsmittel/ Amtsgericht/ Vollstreckungsgericht/ Erinnerung §
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9121.0.html
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7842.msg64283.html#msg64283


Wenn A nicht widerspricht, kann er sich die Punkte 1.-4. doch ersparen inkl die 105,- Gerichtskosten.
...allenfalls vorläufig, denn früher oder später kommt wohl die Zwangsvollstreckung, zu deren Abwehr man aber seine Rechte kennen sollte.
Und spätestens dann kommt irgendwann ein nachweislich zugestellter = bekanntgegebener BeitragsBESCHEID = Verwaltungsakt, den Person A spätestens dann nur noch auf dem "regulären" Wege mit Widerspruch und Klage angehen kann...

Umfangreiche Info-/ Linksammlung u.a. unter

FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html

Einlesen, verinnerlichen, versuchen zu verstehen... ;)


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