Nur nochmal um sicher zu gehen:
In der "Reaktion" auf den Widerspruch steht zum einen, das die berechnete Beitragsforderung in Höhe und Grund zu Recht besteht sowie eine Information über den den offenen Betrag des Beitragskontos. Wie jedoch bereits beschrieben, steht nirgendwo eindeutig und unmißverständlich, das die Mahnmaßnahmen wieder in Kraft sind.
Person A versteht den aktuellen Sachverhalt wie folgt:
- Die "Reaktion" auf den Widerspruch mit dem Betreff "Ihr Schreiben vom [...]" hat nicht wirklich eine Aussagekraft
- Die nächsten Handlungen müssen durch den BS erfolgen indem dort ein Widerspruchsbescheid erstellt wird (auch ohne das Person A dies explizit Anfordern muß)
- Person A unternimmt "kurzfristig" (ein herrlich unscharfer Begriff) erstmal nichts und wartet auf weitere Reaktionen durch den BS
Ist das so vertretbar? Besteht evtl. zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit, das der BS erfolgreich argumentieren könnte "Der Widerspruchsbescheid hätte ja angefordert werden können. Da dies nicht erfolgt ist, ist der Widerspruch ungültig."?
Hätte im Widerspruch irgendwas spezielles stehen müssen, damit der BS den Widerspruchescheid erstellt?
Ach ja... den Schreiben lagen noch Informationsblätter zum Runfunkbeitrag und zur Befreiung bei... jedoch KEINE Rechtsmittelbelehrung, also währe hier auch keine Notwendigkeit gegeben, gegen dieses Schreiben Widerspruch einzulegen.