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Autor Thema: Reaktion auf Widerspruch  (Gelesen 4297 mal)

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Reaktion auf Widerspruch
Autor: 10. Juli 2014, 19:11
Hallo zusammen,

aktuelle Situation von Person A:

1. Brief mit Bestätigung der Anmeldung = bekommen
2. Brief mit Zahlung der Rundfunkbeiträge = bekommen
3. Brief mit Zahlungserinnerung = bekommen
4. Brief mit Beitragsbescheid = bekommen
5. Widerpruch = gesendet
6. Eingangbestätigung für Widerspruch = bekommen
7. Reaktion auf Widerspruch = bekommen

Nächster Schritt: Widerspruchsbescheid

Als Reaktion auf seinen Widerspruch hat Person A soeben ein Schreiben erhalten, in dem steht, das bisher sämtliche Klagen gegen Rundfunkbescheide abgewiesen wurden und der Rundfunkstaatsvertrages verfassungsgemäß sei. Hier wird auf Entscheidungen aus Bayern (15.05.2014 Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12) und Rheinland-Pfalz (13.05.2014 VGH B35/12) verwiesen. Es wird nochmal auf die Möglichkeit hingewiesen sich befreien zu lassen und es wird Person A empfohlen weitere unnötige Kosten zu vermeiden und brav den Beitrag zu zahlen.

Für die Erstellung eines Widerspuchbescheides müsse Person A "kurzfristig" eine schriftliche Mitteilung zusenden.

Was heißt "kurzfristig"?

In dem Bestätigungsschreiben (siehe 6.) steht, das die Mahnmaßnahmen zunächst ausgesetzt wurden. Im Schreiben (siehe 7.) kann Person A nichts endecken, das diese Mahnmaßnahmen nun wieder in Kraft sind.

Was empfiehlt Person A ?
Wann sollte Person A den Widerspruchbescheid spätestens anfordern und sollte Person A dies als Einschreiben tun?
Was kann Person A sonst noch tun?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Juli 2014, 05:37 von Uwe«

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Re: Reaktion auf Widerspruch
#1: 11. Juli 2014, 00:43
Um klagen zu können, braucht man den Widerspruchsbescheid. Wenn man nicht zahlt, kann man abwarten und braucht die Klage nicht beschleunigen. Also: nichts tun.


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U
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Re: Reaktion auf Widerspruch
#2: 11. Juli 2014, 01:22
... ein Schreiben erhalten, in dem steht, das bisher sämtliche Klagen gegen Rundfunkbescheide abgewiesen wurden ...

Das ist gelinde gesagt Augenwischerei.
Es gibt bisher nur relativ wenige Klagen, die in der 1. Instanz abgewiesen wurden. Darüber hinaus gibt es eine weitaus größere Zahl von Klagen, die aktuell in beiderseitigem Einvernehmen "ruhen". Da ist noch nichts entschieden oder abgewiesen. Ich denke, da schlummert noch ein großes Potential.
In dieser Situation zu behaupten, dass bisher alles abgewiesen wurde ist irreführend.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Juli 2014, 01:31 von Unterstützer«

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  • Cry for Justice
Re: Reaktion auf Widerspruch
#3: 11. Juli 2014, 22:57

Für die Erstellung eines Widerspuchbescheides müsse Person A "kurzfristig" eine schriftliche Mitteilung zusenden.


Was soll denn das sein , Absurdistan in neuester Version ?
Die "Eingangsbestätigung" und die "Reaktion" auf den Widerspruch  kann sich der BS getrost ans Knie nageln. Er hat gefälligst umgehend und nicht erst nach dem dritten , vierten oder sonst wievielten Widerspruch einen Widerspruchsbescheid zu verfassen und zu versenden. Uns interessiert nicht deren Palaver um den heißen Brei herum. Erst ordnungsgemäßer Widerspruchsbescheid , bis dahin auf keinem Fall die Kohle zeigen und dies dem eventuell schon vorzeitig übereifrig , weil falsch informierten und tätig werden wollenden GV so unmissverständlich zur Kenntnis geben !
Der Gv soll den dummen Trottel spielen und das erreichen , was der BS selbst nicht in die Reihe bekommt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Juli 2014, 23:02 von tokiomotel«
Schrei nach Gerechtigkeit

n
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Re: Reaktion auf Widerspruch
#4: 12. Juli 2014, 13:01
Nur nochmal um sicher zu gehen:

In der "Reaktion" auf den Widerspruch steht zum einen, das die berechnete Beitragsforderung in Höhe und Grund zu Recht besteht sowie eine Information über den den offenen Betrag des Beitragskontos. Wie jedoch bereits beschrieben, steht nirgendwo eindeutig und unmißverständlich, das die Mahnmaßnahmen wieder in Kraft sind.

Person A versteht den aktuellen Sachverhalt wie folgt:
- Die "Reaktion" auf den Widerspruch mit dem Betreff "Ihr Schreiben vom [...]" hat nicht wirklich eine Aussagekraft
- Die nächsten Handlungen müssen durch den BS erfolgen indem dort ein Widerspruchsbescheid erstellt wird (auch ohne das Person A dies explizit Anfordern muß)
- Person A unternimmt "kurzfristig" (ein herrlich unscharfer Begriff) erstmal nichts und wartet auf weitere Reaktionen durch den BS

Ist das so vertretbar? Besteht evtl. zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit, das der BS erfolgreich argumentieren könnte "Der Widerspruchsbescheid hätte ja angefordert werden können. Da dies nicht erfolgt ist, ist der Widerspruch ungültig."?

Hätte im Widerspruch irgendwas spezielles stehen müssen, damit der BS den Widerspruchescheid erstellt?

Ach ja... den Schreiben lagen noch Informationsblätter zum Runfunkbeitrag und zur Befreiung bei... jedoch KEINE Rechtsmittelbelehrung, also währe hier auch keine Notwendigkeit gegeben, gegen dieses Schreiben Widerspruch einzulegen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juli 2014, 13:25 von nella«

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Re: Reaktion auf Widerspruch
#5: 12. Juli 2014, 13:40
Besteht evtl. zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit, das der BS erfolgreich argumentieren könnte "Der Widerspruchsbescheid hätte ja angefordert werden können. Da dies nicht erfolgt ist, ist der Widerspruch ungültig."?
Abgesehen davon, dass es offensichtlich lediglich ein "informatives" Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung ist, ist dieses ja offensichtlich nicht nachweislich zugegangen... oder? ;)
Worauf würde man sich aber dann seitens des Absenders berufen wollen, wenn es zwar "fiktiv" zugegangen ist, in der Realität aber evtl. nicht...? ;)

Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html

...und zwischenzeitlich die Zeit nutzen und sich eingehend einlesen, verinnerlichen und das ganze Prozedere versuchen zu verstehen - siehe u.a. umfangreiche Info-/ Linksammlung unter

FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html

Dranbleiben! Weitermachen! :)


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Re: Reaktion auf Widerspruch
#6: 12. Juli 2014, 21:53

Hätte im Widerspruch irgendwas spezielles stehen müssen, damit der BS den Widerspruchescheid erstellt?


Warum denn soviel unnötige Gedanken zum ausbleibenden Widerspruchsbescheid ?
Mit bereits mehreren versendeten Widersprüchen hat man doch seine "Mitwirkungspflicht" mehr als ausreichend erfüllt. Wenn der BS nicht aus dem A.... kommt oder kommen will , na und !...
Beitragsbescheide kommen doch auch ohne weiteres zutun. Klar , denn da will der BS etwas , unser Geld.


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Schrei nach Gerechtigkeit

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Re: Reaktion auf Widerspruch
#7: 16. Juli 2014, 18:07
Ich verstehe auch nicht, was Ihr auf die Belustigungsschreiben groß reagieren wollt, die einzig sinnvolle Reaktion ist: Lochen, abheften!
Wenn die keinen ablehnenden Bescheid schicken, so gewinnt man doch nur Zeit, ohne daß es was kostet, man muß nichteinmal eine Klage vorfinanzieren, was will man denn mehr?
Wichtig ist lediglich, mit dem Widerspruch auf den Bescheid auch die Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung zu beantragen.


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