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Autor Thema: Argumente zum Weiterdenken 11: Urteile zu Zwangsmitgliedschaften  (Gelesen 17771 mal)

g
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Habe 2 Urteile gefunden, die sich mit Zwangsmitgliedschaften befassen.
Besonders das erste finde ich im Zusammenhang mit den GEZwangsbeiträgen interessant. Es zeigt, dass ethische Gründe bei der Befreiung aus Zwangsmitgliedschaften durchaus individuell Berücksichtigung finden können.

Beim zweiten Urteil sprechen Gründe für eine Zwangsmitgliedschaft von Ärzten wie Austausch über wissenschaftliche Erkenntnisse und Qualitätssicherung im öffentlichem Gesundheitsinteresse. Aber das haben wir gez bei unserem Thema ZwangsTVBeitrag ja gerade nicht beim .


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30.01.2013
- 19 AE 12.2123 –

Befreiung von Mitgliedschaft in Jagdgenossenschaft aus ethischen Gründen möglich

Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaft verstößt gegen Grundgesetz und Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
Die gesetzliche Mitgliedschaft eines Grundeigentümers, der die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, verstößt in einer Jagdgenossenschaft gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH).
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Bundesjagdgesetz ist vorgesehen, dass Eigentümer von Grundflächen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks eine Jagdgenossenschaft bilden. Diese organisiert die Jagdausübung auf diesen Grundstücken. Der Kläger in dem jetzt vom BayVGH entschiedenen Eilverfahren lehnt – ebenso wie der Kläger in dem vom EGMR entschiedenen Fall – die Jagd aus ethischen Gründen ab. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat seine Klage auf Befreiung von der Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft und auf Einschränkung der Jagd auf seinem Grundstück abgewiesen. Der BayVGH hat nun zur Abwendung der Fortdauer des Verstoßes gegen die EMRK eine vorübergehende Regelung zu Gunsten des Antragstellers getroffen.
Zwangsweise Einbindung in Jagdgenossenschaft stellt unverhältnismäßige Belastung dar
Der BayVGH setzt die Auffassung des EGMR um, wonach die Einbindung in eine Jagdgenossenschaft für einen Grundeigentümer, der die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, eine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Es sei davon auszugehen, dass die Zwangsmitgliedschaft des Antragstellers in der Jagdgenossenschaft und ihre Folgen gegen das Grundgesetz und die Europäische Menschenrechtskonvention verstießen. Die entsprechenden Vorschriften des Bundesjagdgesetzes (insbesondere über die Jagdausübung auf dem Grundstück, über die Beteiligung am Jagdertrag und am jagdgenossenschaftlichen Wildschadensersatzsystem) seien daher vorläufig nicht anzuwenden. Falls die Jagdbehörden Jagdmaßnahmen ausschließlich im Allgemeininteresse anordnen und durchsetzen (insbesondere zur Reduktion überhöhter Wildbestände), würde der BayVGH dies durch eine entsprechende Abänderung seiner einstweiligen Anordnung ermöglichen.


Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 02.07.2008
- 1 A 223/06 –

Pflichtmitgliedschaft in der Ärztekammer ist verfassungsgemäß

Zwangsmitgliedschaft verstößt nicht gegen Europäische Menschenrechtskonvention
Das Verwaltungsgericht Göttingen hat entschieden, dass die Regelung zur Pflichtmitgliedschaft von Ärzten in der Ärztekammer Niedersachsen weder gegen das Grundgesetz noch gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt.
Der Kläger ist ein niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin und bat die beklagte Ärztekammer Niedersachsen um Entlassung aus der Zwangsmitgliedschaft bei ihr. Zur Begründung führte er unter Hinweis auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) aus, eine solche Zwangsmitgliedschaft zum Zwecke der Berufsausübung sei mit Art. 11 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) nicht zu vereinbaren. Dieses Ansinnen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.05.2006 ab.
Dagegen erhob der Kläger Klage, wiederholte seinen bisherigen Vortrag und führte ergänzend aus, zur Erledigung der Aufgaben der Beklagten bedürfe es einer Zwangsmitgliedschaft nicht. Das Gericht folgte der Argumentation des Klägers nicht.
Grundsatz der negativen Vereinsfreiheit nicht verletzt
Es führte unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus, die Zwangsmitgliedschaft in einem öffentlich-rechtlichen Verband wie der Beklagten berühre nicht den Grundsatz der sog. negativen Vereinigungsfreiheit. Der Schutz der Vereinigungsfreiheit greife ein, wenn es um einen privatrechtlichen Zusammenschluss natürlicher oder juristischer Personen gehe, der auf der Basis der Freiwilligkeit erfolge. An dieser Freiwilligkeit fehle es bei Berufskammern, so dass die Mitgliedschaft in ihnen von vornherein nicht dem Vereinsbegriff des Art. 9 Abs. 1 GG unterfielen.
Keine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG
Die Zwangsmitgliedschaft verletze den Kläger auch nicht in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei die Gründung von Zwangsverbänden und die Inanspruchnahme als Mitglied derartiger Zwangskorporationen zulässig, wenn diese öffentlichen Aufgaben dienten und ihre Errichtung, gemessen an diesen Aufgaben, verhältnismäßig sei. Dies sei im Hinblick auf die Beklagte der Fall, die nach § 9 Abs. 1 HKG Aufgaben habe, an deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft bestünde und die weder allein im Wege privater Initiative wirksam wahrgenommen werden könnten noch zu den im engeren Sinn staatlichen Aufgaben zählten, die der Staat selbst durch seine Behörden wahrnehmen muss. Wenn der Staat solche Aufgaben (wie z.B. die Qualitätssicherung im Gesundheitswesen, Einrichtung von Schlichtungsstellen zur Prüfung von Behandlungsfehlern, Hinwirken auf eine ausreichende ärztliche Versorgung und Erstattung von Gutachten für Behörden und Gerichte) einer eigens für diesen Zweck gebildeten Körperschaft des öffentlichen Rechts übertrage, handele er grundsätzlich im Rahmen des ihm hier zustehenden weiten Ermessens.
Kein Verstoß gegen Art. 11 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
Entgegen der Auffassung des Klägers verstoße seine Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten auch nicht gegen Art. 11 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention, der das Recht der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit gewährleistet und nach dem alle Menschen das Recht haben, sich frei mit anderen zusammenzuschließen. Auch der Schutzbereich des Art. 11 Abs. 1 EMRK betreffe nicht Abwehransprüche gegenüber öffentlich-rechtlichen Zwangsvereinigungen. Etwas anderes gelte nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) lediglich dann, wenn die Berufstätigen durch den Zusammenschluss in der Kammer an der Gründung oder am Beitritt zu anderen berufsständischen Vereinigungen gehindert werden würden. Dies sei in Deutschland, wo zahlreiche weitere berufsständische Vereinigungen von Ärzten existierten, nicht der Fall. Aus dem vom Kläger angeführten Urteil des EGMR ergebe sich nichts Abweichendes. Das Urteil habe die Frage der Pflichtmitgliedschaft in einer Gewerkschaft und damit in einer privatrechtlichen Vereinigung von Arbeitnehmern, deren satzungsgemäße Aufgabe im Wesentlichen in der Wahrnehmung und Förderung der Interessen ihrer Mitglieder liegt betroffen. Es stelle im Schwerpunkt darauf ab, dass unter Umständen die Pflicht des Staates bestehe, zum Schutz der Vereinigungsfreiheit in die Beziehungen zwischen Privatpersonen einzugreifen. Es betreffe daher eine mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Rechtsfrage. Anhaltspunkte dafür, dass der EGMR mit der vom Kläger zitierten Entscheidung von seiner bisherigen Rechtsprechung abweichen und den Schutzbereich des Art. 11 Abs. 1 EMRK auf Abwehransprüche gegen öffentlich-rechtliche Zwangsvereinigungen habe ausweiten wollen, bestünden nicht.

Herzliche Grüße
aus dem grünen Essen


--- EDIT Moderator: ---

Argumente zum Weiterdenken 1 -n, Inhaltsübersicht


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. August 2014, 12:52 von Viktor7«

907

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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Wann liegt eine Zwangsmitgliedschaft vor?
Häufig besteht eine gesetzlich begründete und an bestimmte Merkmale (Wohnsitz, Beruf, Universitätszugehörigkeit u. a.) geknüpfte Zwangsmitgliedschaft. Nach den Bedingungen der Mitgliedschaft unterscheidet man Gebietskörperschaften, Personalkörperschaften und Realkörperschaften. – Körperschaften des öffentlichen Rechts sind auch die staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften.

Realkörperschaft
eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Mitgliedschaft im Gegensatz zur Gebietskörperschaft und Personalkörperschaft an bestimmte reale Dinge wie den Grundbesitz gebunden ist, z. B. Wasser- und Bodenverbände, Deichverbände, Realgemeinden.

Personalkörperschaft
eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Mitgliedschaft und Aufgaben im Gegensatz zur Gebietskörperschaft nicht universell, im Gegensatz zur Realkörperschaft nicht an den Grundbesitz, sondern an bestimmte persönliche Merkmale wie den Beruf anknüpfen. Personalkörperschaften sind z. B. berufsständische (Anwalts-, Ärzte-, Handwerks-)Kammern.

Gebietskörperschaft
eine rechtsfähige und mit Hoheitsbefugnissen ausgestattete Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit einen räumlich abgegrenzten Teil des Staatsgebiets umfasst; vor allem die Träger kommunaler Selbstverwaltung (Gemeinde, Landkreis) mit universeller Zuständigkeit (Gebietshoheit).

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind Anstalten des öffentlichen Rechts und keine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Die dürfen doch nur Nutzer und keine Mitglieder haben.

Zitat
Es wird vom Gesetzgeber pauschalisierend vorausgesetzt, dass jeder Wohnungsinhaber aufgrund dessen er Wohnraum inne hat, auch Rundfunk empfangen könnte und diese "Rechtfertigung" allein schon zu einer Beitragspflicht führt und dadurch die Rundfunkanstalten zur Beitragserhebung berechtigt.
Das stinkt nach Zwangsmitgliedschaft.
Der Besitz einer Wohnung ermöglicht aber nachweislich nicht den Empfang von Angeboten der Öffentlich Rechtlichen Medienanstalten, dazu sind unabdingbar Empfangsgeräte notwendig.

Zitat
Bei einer Zwangsgenossenschafts- oder Zwangsvereinslösung, die in Betracht gezogen wird, stehen zur Finanzierung neben Grenzkostengebühren und freiwilligen Beiträgen auch Zwangsbeiträge zur Verfügung. Zahlungsunwillige Nutzer können so auf Basis des Öffentlichen Rechts an der Finanzierung der Bereitstellung öffentlich-rechtlicher Rundfunkdarbietungen beteiligt werden. Die Bereitstellung würde über eine öffentliche Körperschaft unterhalb des Niveaus einer Gebietskörperschaft erfolgen. Würde man ein höheres Extensionsniveau wählen, könnten zur Finanzierung auch spezielle oder allgemeine Steuern herangezogen werden.
Quelle: 2006 https://econstor.eu/dspace/bitstream/10419/42637/1/520631994.pdf Da kommt das Wort "Zwang" 19 mal vor.

ps: das müssen wir genauer unter die Lupe nehmen


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. November 2014, 18:09 von 907«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Kann es vielleicht sein, dass mit Wohnung als der Anknüpfungspunkt für den Beitrag, die verfassungswidrige Pflichtmitgliedschaft geschaffen wurde?



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Es geht nicht um Mitgliedschaft.


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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Es geht nicht um Mitgliedschaft.

Hier sieht man Parallelen zur Zwangsmitgliedschaft

Zitat
Ein Austritt aus der IHK ist nicht möglich. Die Mitgliedschaft ergibt sich direkt aus dem Gesetz und endet erst, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
http://www.hannover.ihk.de/?id=9750

Ein Austritt aus der IHK ist nicht möglich = Ein Austritt aus GEZ Abzocke nicht möglich
wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind = Wohnungslosigkeit usw

Zitat
Die Beitragspflicht beginnt mit der IHK-Zugehörigkeit. Die IHK-Zugehörigkeit wiederum beginnt für nicht im Handelsregister eingetragene Unternehmen (Kleingewerbetreibende), Einzelkaufleute und Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG, GbR) mit der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit, das heißt mit der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Indiz dafür ist die Gewerbeanmeldung.

Gewerbeanmeldung = jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt und dort nach dem Melderecht gemeldet ist(im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist)

Zitat
Die Kammerreformer berufen sich in ihrer Verfassungsbeschwerde auf das Grundgesetz. Sie halten die Industrie- und Handelskammern für nicht ausreichend legitimiert. Deren demokratische Ausgestaltung sei "absolut unzureichend". Deshalb sei "die Grenze der Zumutbarkeit zur Zwangsmitgliedschaft überschritten".
Quelle: http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/heikler-fall-fuer-bundesverfassungsgericht-karlsruhe-befasst-sich-mit-zwangsmitgliedschaft-in-handelskammern-1.1924713


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Es geht nicht um Mitgliedschaft.

Hier sieht man Parallelen zur Zwangsmitgliedschaft

Zitat
Ein Austritt aus der IHK ist nicht möglich. Die Mitgliedschaft ergibt sich direkt aus dem Gesetz und endet erst, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
http://www.hannover.ihk.de/?id=9750

Ein Austritt aus der IHK ist nicht möglich = Ein Austritt aus GEZ Abzocke nicht möglich
wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind = Wohnungslosigkeit usw

Auch wenn es Parallelen (verpflichtende Zahlung) gibt, hat eine staatliche Abgabe nichts mit der Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Kammer zu tun.


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  • Im Namen der Gerechtigkeit
dürfen die vollrechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts auch eine Form der Zwangsmitgliedschaft annehmen?

Zitat
Landes-AöRs sind die meisten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wie BR, HR, MDR, NDR, RB, RBB, SWR, SR, WDR und das ZDF, nicht aber das Deutschlandradio, das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
Zitat
AöR handeln im Allgemeinen in den Formen des Verwaltungsrechts, erlassen also Verwaltungsakte. Gesetzlich kann für den Bürger ein Anschluss- und Benutzungszwang vorgesehen sein. Die Rundfunkanstalten der Länder sind von der Geltung der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder häufig ausgenommen,[D 3] was gleichwohl nicht auszuschließen vermag, dass sie Verwaltungsakte erlassen (analog dem VwVfG des Landes). Teilweise handeln AöRs dem Bürger gegenüber in den Formen des Zivilrechts, so dass die Schlichtung von Streitigkeiten dann den Zivilgerichten zufällt (z. B. beim Deutschen Wetterdienst, § 5 DWD-Gesetz).
http://de.wikipedia.org/wiki/Anstalt_des_%C3%B6ffentlichen_Rechts


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

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Die Parallelen zur Zwangsmitgliedschaft scheinen doch recht ausgeprägt zu sein, den man wird als Wohnungsinhaber ja mit einem persönlichen Konto als "Beitragsschuldner" geführt, also nicht nur Zahlung sondern eine Art persönliche Mitgliedschaft mit Beitragskonto. Gerade diese "hoheitliche" Erfassung der persönlichen Daten gemahnt an eine Zwangsmitgliedschaft.


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Allerdings sollen berufsständische Vereinigungen (Ärztekammer, Rechtsanwaltskammer, Handwerkskammer, IHK) auch die jeweiligen Interessen ihrer Zahler und Mitglieder vertreten, sie sind sogar dafür geschaffen worden, zwar ist es schwierig, selbst alle oder die Mehrheit der Interessen aller Mitglieder und Zahler zu vertreten, doch gibt es sowas, wie das große Ganze, das gegenüber Politik und Verwaltung kommuniziert werden kann. Außerdem hat jedes Zwangsmitglied durch Wahlen in die entsprechenden Vertreterversammlungen, Möglichkeiten, sich persönlich dort zu engagieren, also demokratische Mitwirkungsmöglichkeiten, was mit dem jeweiligen Zwangsbeitrag geschehen soll.
Ach ja, diese Versammlungen bestimmen auch über die Beitragsordnung...

Ich bin der Meinung, daß solche berufsständigen Zwangsvertretungen auch nur jeweils einen ganz kleinen Teil der Bevölkerung repräsentieren, die Beteiligung an der Rundfunkfinanzierung betrifft aber alle, denn das Vorhalten einer Wohnung bzw. das Bewohnen einer solchen dürfte auf 99,x % der deutschen Bevölkerung zutreffen.
Zusätzlich werden aber auch noch die Unternehmen zur Kasse gebeten, weil sie eine Betriebsfläche (nicht mal Räumlichkeiten erforderlich) mit Mitarbeitern und Autos vorhalten.
Das bedeutet, daß sozusagen für den einzelnen ein Zusatzbeitrag entsteht, denn für einen Betrieb sind das Kosten, die an den Letztnutzer, sprich Bürger weitergereicht werden.

Der Vorteil oder Nutzen einer berufsständischen Zwangsmitgliedschaft ist zumindest theroretisch darlegbar: Die jeweilige Organisation versucht die Interessenvertretung der Mitglieder wahrzunehmen, kann beraten und weitere Dienstleistungen für ihre Mitglieder erbringen, die das Betriebsziel, nämlich Geld zu verdienen, unterstützen.
Nun möge man mir darlegen, wie die Bereitstellung von "Rundfunk" einem Unternehmen, oder gar der Mehrheit der Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, um eine Unternehmensabgabe zu rechtfertigen, oder aber auch einen Vorteil, der zu vermehrter Gewinnerwirtschaftung führt, abzuschöpfen.


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  • Im Namen der Gerechtigkeit
da habe ich etwas gefunden

Zitat
Die Bereitstellungsempfehlung würde unter Beachtung des Kongruenz- und des Subsidiaritätsprinzips damit vorsehen, öffentlich-rechtliche Rundfunk- und Fernsehprogramme über einen Zwangsbeitrag auf Zwangsvereinsebene bereitzustellen. Zur Finanzierung sollte die Gesamtbevölkerung herangezogen werden und nicht nur diejenigen, wie heute realisiert, die ein Empfangsgerät besitzen. Es ist jedoch verfassungsrechtlich fraglich, ob eine Kopfbeitrags-Lösung einer Haushaltsabgabe vorzuziehen ist.
Quelle: https://econstor.eu/dspace/bitstream/10419/42637/1/520631994.pdf

Wie definiert man "Zwangsvereinsebene"?

Das Grundrecht der Vereins- und Koalitionsfreiheit umfaßt nicht nur das Recht, eine Vereinigung zu gründen, sondern schützt auch die negative Vereinsfreiheit, d.h. das Recht, einem Verein fernzubleiben oder aus ihm auszuscheiden (vgl. BVerfGE 85, 370).

Die Bereitstellung öffentlich-rechtlicher Rundfunkdarbietungen erfolgt nicht über eine öffentliche Körperschaft.
Besitzen die Bundesländer die Gesetzgebungskompetenz zur Gründung von "......."? Sind die Bundesländer berechtigt solche K.d.ö.R mit Zwangsmitgliedschaft einzuführen? Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind Anstalten des öffentlichen Rechts und keine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Wegen fehlender Ausnahmeregelung für Nichtnutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ähnelt das Ganze der Mitgliedschaft durch Gesetz.
Zur Mitgliedschaft durch Gesetz heißt es: „Bei der stärksten Form der Zwangsmitgliedschaft ist zur Erlangung derselben nicht ein besonderes Tätigwerden des davon Betroffenen erforderlich, sondern dieser wird kraft Gesetzes einem bestimmten Verband zugeordnet...“
http://www.zeit.de/1969/47/guenther-rennert-dr-jur


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  • Weg mit der Zwangsabgabe
Noch krasser finde ich den Satz etwas weiter oben (S. 732f.):
Zitat
Da Zwangsvereine zahlungsunwillige Nutzer zur Finanzierung des bereitgestellten puren Kollektivgutes öffentlich-rechtliche Rundfunkdarbietungen zwingen können, wäre eine Lösung auf Zwangsvereinsebene sowohl mit dem Kongruenz- als auch dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar. Der Rundfunkstaatsvertrag und der Rundfunkgebührenstaatsvertrag sehen ohnehin eine solche Beitritts- und Beitragspflicht vor.
https://econstor.eu/dspace/bitstream/10419/42637/1/520631994.pdf

Also konnte schon damals (2006) eine Beitrittspflicht aus dem Staatsvertrag abgeleitet werden?


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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Zitat
Auf den Fall bezogen bedeutet dies, dass der Schutzbereich von Art. 9 I GG im Falle der Pflichtmitgliedschaft in der IHK nicht eröffnet ist, da es sich bei der IHK nach § 3 I um eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt.
Quelle: http://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/gassner/Lehre_und_Studium/15_ss_2011/006_ag_walter/001_materialien/009_03_Fall_9_Loesung_Pflichtmitgliedschaft.pdf

Was bedeutet dies auf Rundfunkbeitragspflicht bezogen? Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind Anstalten des öffentlichen Rechts(AöR).
Ist der Schutzbereich von Art. 9 I GG im Falle der Rundfunkzwangsmitgliedschaft eröffnet oder nicht?

Zitat
cc) Anwendbarkeit auf öffentlich-rechtliche Vereinigungen
Fraglich ist jedoch, ob sich der Schutz von Art. 9 I GG auch auf öffentlich-rechtliche Vereinigungen erstreckt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der h.M. unterfällt die Nichtmitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Vereinigung nicht dem Schutz des Art. 9 I GG.
 Begründet wird dies zum einen damit, dass Art. 9 I GG zwar vom Wortlaut her keine Einschränkung auf private Vereinigungen enthalte. Art. 9 II GG ziele aber erkennbar nur auf private Vereinigungen ab, da es schwer vorstellbar sei, dass sich öffentlich-rechtliche, also durch einen Hoheitsakt gegründete, Vereinigungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Aus dem systematischen Zusammenhang von Art. 9 I GG und Art. 9 II GG ergebe sich damit eine Beschränkung auf private Vereinigungen.
Quelle: http://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/gassner/Lehre_und_Studium/15_ss_2011/006_ag_walter/001_materialien/009_03_Fall_9_Loesung_Pflichtmitgliedschaft.pdf

durch einen Hoheitsakt gegründete =  „Die Mitgliedschaft durch Gesetz“
http://www.zeit.de/1969/47/guenther-rennert-dr-jur


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Zitat
Da § 2 IHK-Gesetz Gewerbetreibende kraft Gesetzes zur Mitgliedschaft in einer IHK verpflichtet und Gewebetreibenden keine Möglichkeit geboten wird, sich dieser Pflichtmitgliedschaft zu entziehen, könnte insofern ein Verstoß gegen die durch Art. 9 I GG gewährleistete negative Vereinigungsfreiheit der Gewerbetreibenden vorliegen.
Quelle:http://wwwuser.gwdg.de/~staatsl/downloads/bk/2/fall7_l.pdf
Das können wir zu unseren Gunsten verändern.

Dies setzt jedoch voraus, dass eine Industrie- und Handelskammer Rundfunkanstalt auch eine Vereinigung iSd Art. 9 I GG ist, auf die die negative Komponente des Art. 9 I GG Anwendung findet.

Zitat
Gesetzlich zur Versorgung verpflichtete Rundfunkanstalten können auch in anderen Rechtsformen als einer staatlichen Behörde oder in öffentlich-rechtlicher Form organisiert sein. So ist die schweizerische SRG SSR seit 1991 ein Unternehmen als Verein im Sinne des Artikels 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentlich-rechtlicher_Rundfunk

Durch Art. 9 I GG wird auch die Freiheit geschützt, aus einer Vereinigung wieder auszutreten bzw. dieser erst gar nicht beizutreten (sog. negative Vereinigungsfreiheit).

Wenn eine Rundfunkanstalt direkt ein Unternehmen als Verein wäre, das wäre noch besser.
Ist nur eine Theorie:
Der Schutzbereich des Art. 9 I GG gewährleistet also auch die Freiheit vor Pflichtmitgliedschaften,
die nicht zu Körperschaften des öffentlichen Rechts gehören.



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Jede LRA ist ein Unternehmen, siehe Impressum auf den jeweiligen Seiten (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer)
Eine solche Nummer benötigt nur ein Unternehmer, das dadurch Vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Zitat
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (abgekürzt: USt-IdNr. in Deutschland oder UID in Österreich)[1] ist eine eindeutige Kennzeichnung eines Unternehmens innerhalb der Europäischen Union im umsatzsteuerlichen Sinne.
[...]
Sie dient innerhalb der Europäischen Union zur Abwicklung des innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs für Umsatzsteuerzwecke. Sie wird daher von jedem Unternehmer benötigt, der innerhalb des Gebiets der Europäischen Union am Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten teilnimmt.
http://de.wikipedia.org/wiki/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer


Übrigens: http://www.jurawiki.de/JuristischePerson
Der Unterschied zwischen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und einer Anstalt des öffentlichen Rechts liegt darin, dass Körperschaften Mitglieder haben, Anstalten aber nur Benutzer.

Benutzer bin ich nicht, aber soll zwanghaft dafür zahlen. Ähnlich den Kammerbeiträgen
Dagegen gibt es ja ebenfalls zahlreiche Klagen.


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Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer Axel C. Filges [sieht] im Einheitsjuristen ein ganz wesentliches Qualitätsmerkmal der deutschen Juristenausbildung Q: Wikipedia

99,9% aller Urteile zur GEZ bezeugen den Copy&Paste-Einheitsjuristen.

Deutsche Gerichte: Pay 2 Win
Rundfunkbeitrag: Urteile im Namen des GOLDES!

907

  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
Jede LRA ist ein Unternehmen, siehe Impressum auf den jeweiligen Seiten (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer)

Wozu braucht LRA eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn die Einnahmen nicht der Umsatzsteuer unterliegen?

Zitat
1. Die Tätigkeit der Rundfunkanstalten vollzieht sich im öffentlich-rechtlichen Bereich. Die Rundfunkanstalten stehen in öffentlicher Verantwortung, nehmen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr und erfüllen eine integrierende Funktion für das Staatsganze. Ihre Tätigkeit ist nicht gewerblicher oder beruflicher Art.   
2. Der Bund kann nicht kraft seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für die Verkehr- und Verbrauchsteuer durch eine Fiktion die in der Veranstaltung von Rundfunksendungen bestehende Tätigkeit der Rundfunkanstalten für den Bereich des Umsatzsteuerrechts in eine Tätigkeit gewerblicher oder beruflicher Art umdeuten.
Quelle: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html

Fakt ist,
es geht um die Abwehr staatlichen Zwanges (klassische Grundrechtsfunktion) und durch Art. 9 I GG wird auch die Freiheit geschützt, aus einer Vereinigung wieder auszutreten bzw. dieser erst gar nicht beizutreten (sog. negative Vereinigungsfreiheit).
Auf den Rundfunkbeitragsfall bezogen denke ich, dass der Schutzbereich von Art. 9 I GG im Falle der Zwangsmitgliedschaft in dem Unternehmen mit USt-IdNr.[....] eröffnet ist, da es sich bei der LRA nach §[....] nicht um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt.

USt-IdNr.[....] und §[....] müssen noch ergänzt werden


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