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Autor Thema: Beitragsbescheid "NUR" für die letzten drei Monate?  (Gelesen 2315 mal)

D
  • Beiträge: 12
Huhu,

ich habe den Beitragsbescheid von Person A auch in einem anderen Thread gepostet, möchte jedoch nicht, dass dieser unter geht, weil ich bisher keinen ähnlichen Fall hier im Forum gelesen habe. Der Beitragsbescheid beläuft sich auf die letzten 3 Monate, was ich persönlich sehr merkwürdig finde. Das Beitragskonto weist jedoch einen höheren Betrag aus (seit 01.01.2013).

Person A will Widerspruch einlegen aufgrund von ALG II Empfang und Krankheit und verlangt "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" § 60 VwGO

Ist noch jemandem ein solcher Bescheid unter gekommen?


Könnte jemand ggf. A's Widerspruch mal überfliegen? Hier zu lesen:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8407.msg70658.html#msg70658

Vielen lieben Dank!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juli 2014, 10:07 von Dingens«

P
  • Beiträge: 3.997
Dann ist wahrscheinlich der vorhergehende Bescheid nicht angekommen, oder wurde nicht versendet.


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D
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Nicht, dass ich wüßte. Der letzte Brief war vom Juni mit Androhung einen Bescheid zu erwirken. ...


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Z
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Naja, ist doch besser, als für das bisherige Leben auch noch bezahlen zu sollen, wo schon die Finanzen der Zukunft verplant werden...


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K
  • Beiträge: 810
Hallo zusammen,

was mir in der letzten Zeit durch den Kopf gegangen ist, ist folgende Frage:
Die Abgabenordnung bezieht sich auf Steuern.¹ Aufgrund der Nähe der Abgabe "Rundfunkbeitrag"² zu einer Steuer denke ich aber, dass man die Vorschriften der Abgabenordnung durchaus sinngemäß auf den Rundfunkbeitrag anwenden könnte. In der Abgabenordnung muss eine zunächst abstrakt entstandene Steuerschuld durch einen Steuerbescheid konkretisiert werden. Nur dann, wenn ein Steuerbescheid ergangen ist, ist die Steuerschuld für den Staat auch durchsetzbar. In einem Steuerbescheid werden Steuern festgesetzt. In den "Beitragsbescheiden" über den Rundfunkbeitrag werden Beiträge festgesetzt. Allerdings frage ich mich nun, für wie lange rückwirkend diese Beiträge überhaupt zulässigerweise festgesetzt werden dürfen. In der Abgabenordnung gibt es gerade aufgrund dieser Fragestellung bestimmte Festsetzungsfristen, nach deren Ablauf eine Festsetzung nicht mehr zulässig ist. Soweit auf den Rundfunkbeitrag das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes bzw. der jeweiligen Länder und die Verwaltungsgerichtsordnung anwendbar sind, habe ich in diesen Gesetzen jedoch keinerlei vergleichbare Regelungen finden können.

Es gibt zwar im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in § 7 Absatz 4 folgende Regelung:

"Die Verjährung der Beitragsforderung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung."

Hierbei geht es meiner Ansicht nach aber ersichtlich nicht um eine Regelung über die Festsetzungsverjährung, sondern es handelt sich um eine Regelung über die Zahlungsverjährung, denn in § 7 Absatz 4 RBStV steht, wann die Forderung als solche verjährt. Über den Zeitpunkt, ab dem es unzulässig ist, die Forderung gegenüber dem Abgabenschuldner festzusetzen, steht dort nichts. Es gibt meines Wissens nach³ schlichtweg keine Regelung dazu. Daher meine große Frage:

Wie lange rückwirkend dürfen Rundfunkbeiträge überhaupt festgesetzt werden?

Über Antworten, Ansichten und Meinungen würde ich mich sehr freuen.
 


¹ Ich möchte nun hier nicht auf die leidige Diskussion hinaus, ob es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer handelt.
² Ob diese Abgabe in abgabenrechtlicher Hinsicht zulässig oder unzulässig ist, darauf will ich hier ebenfalls nicht hinaus.
³ Sofern jemand diesbezüglich Genaueres weiß, würde ich mich über eine Antwort freuen.


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