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Autor Thema: Vollzugsbeamter der Gemeinde war ohne Ankündigung da - wie reagieren?  (Gelesen 8813 mal)

S
  • Beiträge: 1
Liebes Forum,

Vor einem Jahr hat Person A mit Hilfe dieses Forums eine Widerspruch geschrieben, in der A die Rechtswidrigkeit der GEZ Beiträge angeprangert habe.
Ein paar Monate lange wurde A auf fehlende Beiträge hingewiesen, danach kam nichts mehr - auch keine Ankündigung der Vollstreckung.

Gestern lag ein Brief eines Vollstreckungsbeamten seiner Gemeinde im Briefkasten (er war da während seiner Abwesenheit). Er fordert A auf, ihn bei der Verwaltung zu kontaktieren.

Wie reagiert A nun am besten?

Person A dankt schon einmal im voraus für die Hilfe, A macht sich ein wenig Sorgen.
A wohnt allein und ist in solch einer Situation noch nie gewesen.

Danke!
Silvia S.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. September 2014, 20:12 von Bürger«

T
  • Beiträge: 46
Hallo Silvia,

wenn ich an Stelle von Person A wäre würde ich den Vollstreckungsbeamten kontaktieren und um Vorlage des Vollstreckungstitels bitten.
Wenn das dann der Gebührenbescheid ist kann man leicht mit Hilfe des Widerspruchs (der sollte ja per Einschreiben verschickt worden sein) darlegen, dass sich dieser Gebührenbescheid noch auf dem Rechtsweg befindet.

Je nach Reaktion des Vollstreckungsbeamten muss man evtl. dennoch Eilrechtsschutz gem. §80 VwGO (Abs. 5) beim örtlichen Verwaltungsgericht beantragen.

Gruß TQ


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d
  • Beiträge: 342
  • Gegen Zwangsfinanzierung
Falls es sich um eine Vollstreckung handelt , die der Beitragsservice/GEZ beauftragt hat, dann ist bereits ein Verwaltungsakt stattgefunden, sprich der Bescheid ist rechtskräftig geworden, weil er nicht widersprochen wurde...................

nun schreibt Person A keine Widerspruchbescheide erhalten zu haben, die zuständige Rundfunkanstalt ist in der Beweispflicht!

Daher folgende Formulierung an den Vollstreckungsbeamten richten, am besten das Schreiben ausdrucken und dem "Beamten auf die Kniescheibe binden"  >:D


Amtsgericht im Ort
Vollstreckungsgericht
Per Fax 0000000000000



Mein Name
Meine Adresse
Meine Anschrift





            Ort, den 20.04.14

In der Zwangsvollstreckungssache
des
– vermeintlichen Gläubigers  xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

gegen

den
– vermeintlichen Schuldner ICHxxxxxx

lege ich  gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein.

Es wird beantragt:
Der Gerichtsvollzieher/ die Stadtkasse ( „beauftragter Vollstrecker“) wird angewiesen, den Pfändungsauftrag des Gläubigers(wer will Geld?) vom xxx  zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.

Begründung:

Das Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften  zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme nicht beachtet .  Der Rechtsbehelf ist statthaft. Die Vollstreckungsmaßnahme  ergeht ohne Gewährung rechtlichen  Gehörs . Die Vollstreckungserinnerung richtet sich zusätzlich gegen den Kostenansatz des
Vollstreckungsorgans. Ich bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen.

Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Mir wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG § 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG ) Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.


Desweiteren lege ich hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.
Es liegt ein Eintragungshindernis vor.  Es gibt keinen Eintragungsgrund.
Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben.
Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt
diese gemäß  § 882 e ZPO Abt. 3 Ziff. 1 sofort zu löschen.




Die Behörde behauptet der Verwaltungsakt sei abgesandt worden, es sei „mehr als unwahrscheinlich“, dass diese Sendung nicht angekommen sei.
Damit beruft sie sich im Ergebnis auf einen allgemeinen Erfahrungssatz und damit auf die Regeln des                                                                                                                                                 Anscheinsbeweises. Eine solche Beweisführung ist jedoch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 1989, 534 nicht zulässig.
Auch BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R Zitat“ Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71). Im Ergebnis nichts anderes gilt jedoch in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht zB hat der Erklärende (bzw jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so zB zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel"anzeige" empfangsbedürftig ist).“
…....“Das LSG wird daher festzustellen haben, ob dem Kläger das Hinweisschreiben zugegangen ist. Eine Nichtaufklärbarkeit geht insoweit zu Lasten der Beklagten.“Zitat Ende


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. September 2014, 20:12 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.749
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Wenn der Widerspruch gegen einen offiziellen rechtsmittelfähigen BeitragsBESCHEID incl. Rechtsbehelfsbelehrung eingelegt wurde, so ist dieser Bescheid = Verwaltungsakt also auch nachweislich zugegangen.

Ein Widerspruch hat im Falle öffentlicher Abgaben aber prinzipiell erst mal "keine aufschiebende Wirkung" (vgl. Rechtsbehelfsbelehrung).
Die "Zahlungsverpflichtung" besteht also auch unabhängig davon, ob der Widerspruch mit einem WiderspruchsBESCHEID beschieden wurde oder nicht.

Ein Verweis auf eine angeblich "fehlende Vollstreckungsgrundlage" greift unter den vorgenannten Voraussetzungen also wohl nicht!

Die Frage, ob zur Vermeidung dieser trotz Widerspruchs bestehenden prinzipiellen Zahlungsverpflichtung ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an die Landesrundfunkanstalt bzw. den "Beitragsservice" gerichtet worden ist, erübrigt sich ebenfalls, denn:
Selbst wenn dem so wäre, ist der Einleitung der Vollstreckung die Absicht zu entnehmen, den eventuell gestellten Antrag auf Aussetzung nicht zu bewilligen.

Unter diesen Voraussetzungen einer akut drohenden Zwangsvollstreckung wäre von Person A eventuell die Möglichkeit eines
Antrags auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" / Antrags auf "Eilrechtsschutz"
beim zuständigen Verwaltungsgericht zu prüfen.

Sofern die Interpretation des fiktiven Falls bis hierher richtig ist, sollte sich Person A dann wohl also mal beschäftigen mit folgenden Links

Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" = Antrag auf "Eilrechtsschutz"
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.msg57151.html#msg57151

Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980

in Verbindung mit
Aufklärung:
Mahnung - Androhung zur Zwangsvollstreckung - Zwangsvollstreckung

www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7695.0.html

...und auch noch mal die umfangreiche Info-/ Linksammlung zu Gemüte führen unter

FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html

PS: Dies ist keine Rechtsberatung, sondern lediglich eine Meinung/ Information - vom Bürger - für Bürger ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. September 2014, 20:12 von Bürger«
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  • Beiträge: 811
  • Cry for Justice
Wenn der Widerspruch gegen einen offiziellen rechtsmittelfähigen BeitragsBESCHEID incl. Rechtsbehelfsbelehrung eingelegt wurde, so ist dieser Bescheid = Verwaltungsakt also auch nachweislich zugegangen.

Ein Widerspruch hat im Falle öffentlicher Abgaben aber prinzipiell erst mal "keine aufschiebende Wirkung" (vgl. Rechtsbehelfsbelehrung).
Die "Zahlungsverpflichtung" besteht also auch unabhängig davon, ob der Widerspruch mit einem WiderspruchsBESCHEID beschieden wurde oder nicht.

Das sehe ich aber nicht ganz so , denn das ist ein absolut unverschämter Freibrief einen Widerspruchsbescheid bis zum SanktNimmerleinsTag hinaus zu zögern.
Ich könnte also zehn Beitragsbescheiden widersprechen und muss noch immer keinen Widerspruchsbescheid erhalten haben ! Und müsste aber trotzdem von Anfang an in Vorleistung gehen ??  Etwa eine Summe von 500 € , die ich denen so so erstmal zinsfrei als VorschussKredit gewähren soll !?
So kann und darf dass nicht funktionieren . Schon dem ersten Widerspruch hat ZEITNAH ein Widerspruchsbescheid zu folgen. Auch dafür sollte eine Frist von 4 Wochen gelten !

Einer Zwangsvollstreckung gehört daher mit einer Strafanzeige entgegen gewirkt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. September 2014, 20:12 von Bürger«
Schrei nach Gerechtigkeit

P
  • Beiträge: 207
Das sehe ich aber nicht ganz so ...
Ich könnte also zehn Beitragsbescheiden widersprechen und muss noch immer keinen Widerspruchsbescheid erhalten haben !
Und müsste aber trotzdem von Anfang an in Vorleistung gehen ??
Ja, so ist die Rechtslage.

Person X hat aber die Möglichkeit, nach dem z.B. dritten oder nach dem z.B. neunten Beitragsbescheid Klage beim VerwG zu erheben,

z.B. nach § 75 VwGO (Untätigeitsklage) auf Erstellung von Widerspruchsbescheiden
http://dejure.org/gesetze/VwGO/75.html

oder z.B. nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html

...


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  • Gegen Zwangsfinanzierung
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Hast Recht, ich hab´s übersehen, dass Person X den Widerspruch bereits geschrieben hat, dann ist die Situation ganz anders zu bewerten.


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  • Beiträge: 811
  • Cry for Justice
Person X hat aber die Möglichkeit, nach dem z.B. dritten oder nach dem z.B. neunten Beitragsbescheid Klage beim VerwG zu erheben,
Warum sollte ich denn da die Initiative ergreifen ?
Meines Erachtens habe ich zu meiner Schuldigkeit das dazu Erforderliche getan , indem ich bisher jedem Beitragsbescheid widersprochen habe.
Ich muss doch sicher nicht noch darum bitten und betteln dass ich endlich mal einen Widerspruchsbescheid erhalte.
Mit einer sicher auch nicht kostenfreien Untätigkeitsklage soll ich also erst mal den Widerspruchsbescheid einklagen.
Ich brauche den nicht unbedingt und dann auch nur , um endlich die Klage einreichen zu können.
Auch ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist verkehrte Welt , zudem auch nicht umsonst zu haben.
Die Sache wird doch von der anderen Seite ganz offensichtlich mit Absicht hinausgezögert und aufgeschoben.
Das ist denen ihre Variante der aufschiebenden Wirkung , gegen meine Klage !
Ich investiere daher keinen zusätzlich zeitlichen und finanziellen Aufwand und werde es so auch dem GV erklären.
Diese Krönung des aufgezwungenen Schwachsinns mache ich nicht mit.


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Schrei nach Gerechtigkeit

g
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Zudem muß der Beitragsbescheid per Einschreiben ergangen sein, denn die versendende Stelle ist nachweispflichtig, erst dann greift DAS  VwVfG mit dem fiktiven Zuganf, der 3-Tage -Regel...


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D
  • Beiträge: 38
Hallo,

darf ich fragen wie jetzt reagiert wurde und was passiert ist? :)


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S
  • Beiträge: 550
Ein "Trick" soll doch auch sein direkt in der Hauptsache zu klagen, obwohl noch kein Widerspruchsbescheid da ist. Das Gericht fragt diesen dann bei der Rundfunkanstalt an. Hat das mal einer probiert?


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