Hallo
A und B sind mind. seit 01/2013 in je einer Wohnung gemeldet, und ab 11/2013 in einer gemeinsamen Wohnung.
Nach geltender Rechtslage sieht es wie folgt aus:
A und B sind unabhängig voneinander beitragspflichtig, und zwar für die Monate 01 - 10/2013 jeder für sich 1 Beitrag.
Ab 11/2013 sind sie gesamtschuldnerisch für 1 Beitrag beitragspflichtig; der Beitragsservice weiß vielleicht nicht dass es sich um eine gemeinsame Wohnung handelt und fordert daher den Beitrag von beiden an. Einen Anspruch sehe ich nur für einen Beitrag ab 11/2013.
Der Beitrag ist, sofern man sich einkommensmäßig nicht beim Sozialhilfeniveau bewegt (Härtefallregelung) oder z.B. BAFÖG bezieht, einkommensunabhängig.
Die Befreiung würde jedoch für die ganze Einsatzgemeinschaft (siehe SGB) bzw. Ehegatte gelten.
A und B gehen nun davon aus, im Juli Beiträge zahlen zu müssen, da der Widerspruch abgelehnt wird.
Warum wird überhaupt Widerspruch eingelegt? Begründung?
Taktik: Im Juli meldet sich B an und gibt A als Mitbewohner an.
geht.
Im September stellt sie eine Antrag auf Befreiung. Wären A und B aus dem Schneider, oder darf die Gez sogar verlangen, dass A nun übernehmen muss bzw. Müssen A und oder B nachweisen, wie hoch das Einkommen ist? A und B sind nicht verheiratet, wollen aber im Mai 2015 heiraten.
Den Antrag muss man begründen. Bei Einkommen am Sozialhilfesatz Einkommensnachweis, oder gar Bezug von Sozialhilfe Kopie des Bescheids beifügen.
Wer keinen Nachweis befügt, erhält keine Befreiung da die Gründe nachzuweisen sind.
Ab Heirat wären dann beide von der Beitragspflicht befreit.