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Autor Thema: Bald wieder Auszubildener  (Gelesen 1126 mal)

N
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Bald wieder Auszubildener
Autor: 10. Juni 2014, 00:14
Gehen wir davon aus, das ein paar seit November 2013 zusammen lebt. Sie, nennen wir B. Ihn A.
A und B arbeiten beide, haben nie nie Gez gezahlt und alles immer brav ignoriert. Nun bekamen beide einen Bescheid und legten per Einschreiben Widerspruch ein. Klagen werden wir nicht. Im Oktober wird B eine 2. Ausbildung machen und knappe 900€ Brutto verdienen, aber 300 € Bildungskredit im Monat nehmen, damit der Lebensstandart gehalten werden kann, den man sich aufgebaut hat.
A geht weiter arbeiten.
A und B gehen nun davon aus, im Juli Beiträge zahlen zu müssen,  da der Widerspruch abgelehnt wird.
Taktik: Im Juli meldet sich B an und gibt A als Mitbewohner an. Im September stellt sie eine  Antrag auf Befreiung. Wären A und B aus dem Schneider, oder darf die Gez sogar verlangen, dass A nun übernehmen muss bzw. Müssen A und oder B nachweisen, wie hoch das Einkommen ist? A und B sind nicht verheiratet, wollen aber im Mai 2015 heiraten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Juni 2014, 05:26 von Uwe«

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Re: Bald wieder Auszubildener
#1: 10. Juni 2014, 10:25
Hallo

A und B sind mind. seit 01/2013 in je einer Wohnung gemeldet, und ab 11/2013 in einer gemeinsamen Wohnung.

Nach geltender Rechtslage sieht es wie folgt aus:
A und B sind unabhängig voneinander beitragspflichtig, und zwar für die Monate 01 - 10/2013 jeder für sich 1 Beitrag.

Ab 11/2013 sind sie gesamtschuldnerisch für 1 Beitrag beitragspflichtig; der Beitragsservice weiß vielleicht nicht dass es sich um eine gemeinsame Wohnung handelt und fordert daher den Beitrag von beiden an. Einen Anspruch sehe ich nur für einen Beitrag ab 11/2013.

Der Beitrag ist, sofern man sich einkommensmäßig nicht beim Sozialhilfeniveau bewegt (Härtefallregelung) oder z.B. BAFÖG bezieht, einkommensunabhängig.
Die Befreiung würde jedoch für die ganze Einsatzgemeinschaft (siehe SGB) bzw. Ehegatte gelten.

Zitat
A und B gehen nun davon aus, im Juli Beiträge zahlen zu müssen,  da der Widerspruch abgelehnt wird.

Warum wird überhaupt Widerspruch eingelegt? Begründung?

Zitat
Taktik: Im Juli meldet sich B an und gibt A als Mitbewohner an.

geht.

Zitat
Im September stellt sie eine  Antrag auf Befreiung. Wären A und B aus dem Schneider, oder darf die Gez sogar verlangen, dass A nun übernehmen muss bzw. Müssen A und oder B nachweisen, wie hoch das Einkommen ist? A und B sind nicht verheiratet, wollen aber im Mai 2015 heiraten.

Den Antrag muss man begründen. Bei Einkommen am Sozialhilfesatz Einkommensnachweis, oder gar Bezug von Sozialhilfe Kopie des Bescheids beifügen.
Wer keinen Nachweis befügt, erhält keine Befreiung da die Gründe nachzuweisen sind.

Ab Heirat wären dann beide von der Beitragspflicht befreit.


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Re: Bald wieder Auszubildener
#2: 10. Juni 2014, 19:34
Danke für die erste Einschätzung.  Am Soziallimit bewegen sich A und B nicht. A verdient ganz gut, sagen wir Mittelstand. B verdient unteren Mittelstand. Ab Oktober Ausbildung mit 900 Euro Brutto. A verdient weiter aber ganz gut.
B nimmt sich einen Bildungskredit von 300 Euro im Monat, um die Differenz auszugleichen.

Sprich, eine Beitragsbefreiung gibt es nur unter Betrag X von einer Person? Egal ob Auszubildener oder nicht? Wenn B sichim Juli anmeldet wird sie keine Befreiung bekommen? A muss auch sein Gehalt offen legen?

Grund des Widerspruchs, Standart Widerspruchsschreiben hier aus dem Forum.


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Re: Bald wieder Auszubildener
#3: 11. Juni 2014, 09:13
Hier auszugsweise aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag:

Zitat
§4 Beitragspflicht, Ermäßigung
(1) Von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 werden auf Antrag folgende
natürliche Personen befreit:
1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel
des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder
nach den §§ 27a oder 27d des Bundesversorgungsgesetzes,
2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
(Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches),
3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich
von Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches,
soweit nicht Zuschläge nach dessen § 24 gewährt werden,
die die Höhe des Rundfunkbeitrages übersteigen,
4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
5. nicht bei den Eltern wohnende Empfänger von
a) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
b) Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 99, 100 Nr. 3 des Dritten
Buches des Sozialgesetzbuches oder nach dem Vierten Kapitel,
Fünfter Abschnitt des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches
oder
c) Ausbildungsgeld nach den §§ 104 ff. des Dritten Buches des
Sozialgesetzbuches
,
6. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes,
7. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des
Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege
als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz
oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften,
8. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes
oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit
nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes
ein Freibetrag zuerkannt wird,
9. Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem
Achten Buch des Sozialgesetzbuches in einer stationären Einrichtung
nach § 45 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches leben,
und
10. taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72
des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches.

Also eigentlich nur Menschen, die einkommensbedingt (Einkommen um die 300 Euro, d.h. Sozialhilfesatz) Förderungen vom Staat erhalten.
Für eine Förderung, die Grundvoraussetzung für eine Beitragsbefreiung ist, muss man freilich sein Einkommen offnlegen (könnte ja jeder angedackelt kommen und Geld wollen).

Ausbildungskredite fallen nicht unter Förderungen.





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