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Autor Thema: Inwieweit ist ein Klageantrag auf Befreiung von der Zahlungspflicht sinnvoll?  (Gelesen 1930 mal)

G

Gast

Hallo liebe Boardies.  :)

Person R ist fleißig dabei ihre Klage gegen ihren ersten Widerspruchsbescheid zu schreiben. R tut sich dabei eine grundsätzliche Frage auf, nämlich inwieweit ein Klageantrag auf Befreiung von der Zahlungspflicht der Rundfunkbeiträge überhaupt sinnvoll ist?

Da es bei den Verwaltungsgerichten bekanntermaßen nur um die Rolle der Rechtssprechung und damit um die sture Anwendung von Gesetzen geht, würde ein Klageantrag auf Befreiung von der Zahlungspflicht der Rundfunkbeiträge offenbar lediglich bedeuten, dass der Kläger eine (gerichtliche) Befreiung im Sinne von § 4 RBStV begehrt, oder?

Da R allerding ihren Klageantrag auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides u. a. auch mit der offensichtlichen Verfassungswidrigkeit der relevanten Gesetzesgrundlage begründet ist R nicht sehr viel daran gelegen sich im Sinne dieser Gesetzesgrundlage befreien zu lassen.

1) Ist es nicht ausreichend einen Klageantrag auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides zu stellen?

2) Würde ein Klageantrag auf Befreiung von der Zahlungspflicht nicht sogar im Widerspruch zu einem Klageantrag auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids stehen, wenn letzterer damit begründet wird, dass die Gesetzesgrundlage verfassungswidrig ist?


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g
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moin,
ob es im Widerspruch steht, sei hier mal außen vor gelassen, was auf jeden Fall von R beachtet werden sollte, ist die Tatsache, dass ein solcher Antrag nicht mit einem Streitwert verbunden ist, daher wird das fiktive Gericht vermutlich von einem Streitwert von 5K ausgehen - mit anderen Worten, das wird dann richtig teuer bei den Gebühren für die Klage. Ein Anruf bei einem x-beliebigen fiktiven VG wird diese Aussage bestätigen, Person g ist eine Person C bekannt, der das Gericht eben aus diesem Grund nahegelegt hat, solche Anträge fallen zu lassen.
eine bessere Strategie ist hier sicherlich, wenn R es bei dem Antrag auf Aufhebung des Bescheids belässt, denn der lässt sich wie bekannt mit 105 € beziffern, sofern der Streitwert unter 500 Öcken liegt. Eine entsprechende Argumentation in Richtung Befreiung §4 RBStV lässt sich mühelos im Antrag auf Aufhebung unterbringen, unterm Strich ist es ja auch die Linie der Argumentation, mit denen Widersprüchlichkeiten ausgeschlossen werden können.


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