moin,
ob es im Widerspruch steht, sei hier mal außen vor gelassen, was auf jeden Fall von R beachtet werden sollte, ist die Tatsache, dass ein solcher Antrag nicht mit einem Streitwert verbunden ist, daher wird das fiktive Gericht vermutlich von einem Streitwert von 5K ausgehen - mit anderen Worten, das wird dann richtig teuer bei den Gebühren für die Klage. Ein Anruf bei einem x-beliebigen fiktiven VG wird diese Aussage bestätigen, Person g ist eine Person C bekannt, der das Gericht eben aus diesem Grund nahegelegt hat, solche Anträge fallen zu lassen.
eine bessere Strategie ist hier sicherlich, wenn R es bei dem Antrag auf Aufhebung des Bescheids belässt, denn der lässt sich wie bekannt mit 105 € beziffern, sofern der Streitwert unter 500 Öcken liegt. Eine entsprechende Argumentation in Richtung Befreiung §4 RBStV lässt sich mühelos im Antrag auf Aufhebung unterbringen, unterm Strich ist es ja auch die Linie der Argumentation, mit denen Widersprüchlichkeiten ausgeschlossen werden können.