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Autor Thema: BR Begründung Ablehnung der Klage vor VG München  (Gelesen 3080 mal)

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BR Begründung Ablehnung der Klage vor VG München
Autor: 06. Dezember 2015, 15:41
Nachdem Person A alle Fristen eingehalten und letztendlich nur noch der Weg zum VG übrig blieb, liegt nun der Antrag der Vetretung des BR vor.

Person A hat zur Fristwahrung zuerst lediglich die Klageerhebung ohne ausführliche Begründung eingereicht.
Antrag zum Zeitpunkt der Klageerhebung war den Beklagten zu verurteilen die entsprechenden Bescheide aufzuheben
Streitwert wurde durch Person A gemäß des genannten Betrages im Widerspruchsbescheid auf 509,46 EUR beziffert. Das Nachreichen der ausführlichen Begründung wurde angekündigt.

Das VG hat den Streitwert dann bei der Kostenrechnung auf 563,40 EUR und die zu leistende Verfahrensgebühr auf 159,00 EUR festgelegt, sowie Person A aufgefordert innerhalb 8 Wochen die Begründung nachzureichen.

Die Zahlung wurde von Person A geleistet (direkt nach Eingang), die Klagebegründung (35 Seiten) vorab per Fax als auch in 2facher Ausfertigung per Post dem VG übermittelt (kurz vor Ablauf der Frist).
Die Begründung umfasste:
- die "Rechtsfähigkeit des BS" und damit fragliche Wirksamkeit der erteilten Bescheide
- das "rechts-missbräuchliche Verhalten" des BS mit der Verweigerungshaltung bzw. Verzögerungstaktik einen Widerspruchsbescheid auszustellen bzgl. Säumniszuschläge
- die persönliche Betroffenheit von Person A in seinen Grundrechten
- die Vereinbarkeit des RBStV bzw. der Beitragserhebung mit dem Grundgesetz, Menschen- und Europarecht.

Zusätzlich wurden der Antrag der Klage erweitert um:
- die enstprechenden Normenkontrollanträge mit dem deutlichen Hinweis, das die bisher vom BR erwähnte Urteile des VGH RP und Bayern an dem persönlichen Beschwer von Person A "vorbeilaufen"
- Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (die der BS bzw. BR bisher verweigert hat)

Nun erhielt Person A vom VG die Einlassungen des Beklagten BR:

Dieser rät Person A sich doch zu entscheiden ob er nur gegen die Bescheide klagen möchte.
Begründet wird dies damit, das eine Klage gegen Zahlungsaufforderungen bzw. Mahnungen bereits unzulässig sei.
Soweit sich die Klage nur gegen die Bescheide richte, sei sie unbegründet und daher abzuweisen, weil der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt würde und diese allesamt rechtmäßig seien.
Begründet wird dies mit den zahlreichen bekannten "Gefälligkeitsurteilen".
Darüber hinaus würde man gerne den "Auffangstreitwert" mit dieser Begründung auf den Anfangswert von 5.000 EUR festlegen.

Person A fragt sich nun, ob es auf die Einlassungen entsprechend nochmal schriftlich übers VG reagieren soll oder nicht?
Vorschläge zum weiteren Vorgehen?

Person A würde, die in der Klagebegründung unter der Auflistung des Schriftverkehrs mit aufgenommene Zahlungsaufforderung bzw. Mahnung streichen und dementsprechend den Klageantrag genauer spezifizieren.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Dezember 2015, 22:06 von Bürger«

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Person A würde, die in der Klagebegründung unter der Auflistung des Schriftverkehrs mit aufgenommene Zahlungsaufforderung bzw. Mahnung streichen und dementsprechend den Klageantrag genauer spezifizieren.

Vielleicht ließe sich die Frage der permanenten Zahlungsaufforderung bzw. Mahnung nochmals in der Klärung der Rechtsnatur der sog. Bescheide aufnehmen. Denn vieles spricht dafür, dass das vom "Beitragsservice" praktizierte System der "Kontoführung" bei der Abgabenerhebung gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstößt.

Siehe die entsprechenden Passagen (insbes. 1.3 und 2) in der Klageformulierung:
Eine Anfechtungsklage gegen den RBB
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14820.msg98922.html#msg98922

Zitat
2.1.
Es ist, wie erwähnt, für alle öffentlichen Abgaben, die sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehen, selbstverständlich, dass der Zeittraum der Festsetzung und der Zeitraum des Abgabetatbestandes übereinstimmen (z. B. Einkommensteuerbescheid für 2013). Daraus folgt, dass jede Zahlung auch für den Zeitraum angenommen wird und für den Zeitraum die Schuld tilgt, der im Festsetzungsbescheid bezeichnet ist. Hierin besteht ein allgemeiner Grundsatz der Rechtsordnung, wie auch der Blick auf das Zivilrecht zeigt. Das System der „Kontoführung“ weicht von diesem Grundsatz in befremdlicher Weise ab. Es ist ein Bruch in der Rechtsordnung. Auch im Rundfunkrecht ist hierfür kein Raum.

2.2.
Das System ist geeignet, den Bürger ständig in Verzug zu setzen und vor sich herzutreiben. Ein solches Verfahren entbehrt jeder Rechtfertigung und ist eines Rechtsstaates unwürdig.


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Person A würde, die in der Klagebegründung unter der Auflistung des Schriftverkehrs mit aufgenommene Zahlungsaufforderung bzw. Mahnung streichen und dementsprechend den Klageantrag genauer spezifizieren.

Vielleicht ließe sich die Frage der permanenten Zahlungsaufforderung bzw. Mahnung nochmals in der Klärung der Rechtsnatur der sog. Bescheide aufnehmen. Denn vieles spricht dafür, dass das vom "Beitragsservice" praktizierte System der "Kontoführung" bei der Abgabenerhebung gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstößt.

Siehe die entsprechenden Passagen (insbes. 1.3 und 2) in der Klageformulierung:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14820.msg98922.html#msg98922

Zitat
2.1.
Es ist, wie erwähnt, für alle öffentlichen Abgaben, die sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehen, selbstverständlich, dass der Zeittraum der Festsetzung und der Zeitraum des Abgabetatbestandes übereinstimmen (z. B. Einkommensteuerbescheid für 2013). Daraus folgt, dass jede Zahlung auch für den Zeitraum angenommen wird und für den Zeitraum die Schuld tilgt, der im Festsetzungsbescheid bezeichnet ist. Hierin besteht ein allgemeiner Grundsatz der Rechtsordnung, wie auch der Blick auf das Zivilrecht zeigt. Das System der „Kontoführung“ weicht von diesem Grundsatz in befremdlicher Weise ab. Es ist ein Bruch in der Rechtsordnung. Auch im Rundfunkrecht ist hierfür kein Raum.

2.2.
Das System ist geeignet, den Bürger ständig in Verzug zu setzen und vor sich herzutreiben. Ein solches Verfahren entbehrt jeder Rechtfertigung und ist eines Rechtsstaates unwürdig.

Diesen Passus hatte Person A - als eifriger Leser des Forums - bereits in der 35 Seiten starken Begründung mit eingepflegt  >:D




Person A behält sich aktuell vor - nach weiterem Input aus dem Forum und der vielen vielen Helferchen - folgende Stellungnahme dem VG zukommen zu lassen:

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

unter Bezugnahme auf Ihre Kurzmitteilung vom xx.xx.2015 mit angehängtem Schreiben des Beklagten vom xx.xx.2015 teile ich Ihnen Folgendes mit:

Der Beklagte trat dem Kläger gegenüber niemals persönlich auf, das Schreiben des BR vom xx.xx.2015 ist das erste Schreiben an den Kläger, bzw. an das Gericht, welches der Kläger direkt vom BR zu Gesicht bekommt.

Der Beklagte empfiehlt dem Kläger die Klarstellung, dass sich die Klage nur gegen die Bescheide richten solle. Die Zahlungsaufforderung, sowie die Mahnung sind im Klageerhebungsschreiben lediglich der Vollständigkeit halber aufgeführt. Die aufgeführte Zahlungsaufforderung und Mahnung folgen letztendlich aus dem 1. Bescheid. Aus dem abschließenden Antrag selbst sollte ersichtlich sein, dass es dem Kläger um die entsprechenden Bescheide (Zitat: „...bezeichneten Bescheide aufzuheben“) geht.

Auf die vom Beklagten - als Begründung der „Rechtmäßigkeit“ seiner Bescheide - zitierten Urteile, insbesondere von den Landesverfassungsgerichtshöfen Bayern und Rheinland-Pfalz wurde bereits näher in der Klagebegründung eingegangen.

Was die öffentliche nicht-subventionierte Presse von diesen Urteilen hält, kann man exemplarisch unter diesem Artikel nachlesen:

http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/verfassungsgerichtshoefe-diese-rundfunkurteile-sind-ein-witz-12941651-p2.html?printPagedArticle=true#pageIndex_2

So „rechtssicher“ wie der Beklagte ausführt scheint die aktuelle gesetzliche Lage auch (noch) nicht zu sein. Es gibt mittlerweile zahlreiche Publikationen in der einschlägigen juristischen Fachliteratur, z.B.:

Christoph Degenhart: Verfassungsfragen des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, in: Humboldt Forum Recht [HFR] 7/2013
 
Thomas Erxner & Dennis Seifarth: Der neue "Rundfunkbeitrag" - Eine verfassungswidrige Reform, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht [NVwZ] 32, 2013, Heft 24, S. 1569-1574

Thorsten Bölck: Der Rundfunkbeitrag - eine verfassungswidrige Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht [NVwZ] 33, 2014, Heft 5, S. 266-271 

Horst Kratzmann: Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG: Freiheit für den Rundfunk und Freiheit vom Rundfunk, in: Die Öffentliche Verwaltung [DÖV] 2015, S. 743 ff.

Derzeit steht ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Az. 6 C 7.15) aus, dessen Ausgang eventuell für dieses Verfahren maßgeblich sein könnte.
Weiterhin wurde Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht (BVerfG AR 1409/15). Auch dieses Ergebnis könnte ebenfalls für dieses Verfahren maßgeblich sein.

Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend. Der Antrag des Beklagten bzgl.  dem Ansetzen eines „Auffangstreitwertes“ von 5.000 EUR ist daher in diesem Falle unverhältnismäßig. Der Antragsgrund des Beklagten „unzulässige Anträge“ sollte sich spätestens mit der empfohlenen und getroffenen Klarstellung bzgl. Bescheide auch erledigt haben. Gemäß Schreiben des Beklagten weist das von Ihm über den Kläger geführte streitgegenständliche Konto bis einschließlich September 2015 einen Rückstand in Höhe von xxx,xx EUR inkl. der streitgegenständlichen Säumniszuschläge auf. Der Streitwert ist somit bezifferbar.


Optional:
Zitat
Der Beklagte gibt – ohne Anerkennung jeder Rechtspflicht – an, dass das Beitragskonto einstweilen mahn- und sollausgesetzt ist. Ferner führt er aus, dass die Beitragspflicht davon unberührt bleibt und die Rückstände nach Abschluss der Verfahren rückwirkend erhoben werden. Soweit der Eintritt der Verjährung droht, wird der Beklagte auch diese Rückstände per Bescheid festsetzen. Um das Verfahren daher zu vereinfachen, das Gericht zu entlasten und Wiederholungen zu vermeiden, stelle ich hiermit den Antrag zu Ruhendstellung des Verfahrens bis zur höchstrichterlichen Klärung der Rechtsfrage.



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Der Beklagte trat dem Kläger gegenüber niemals persönlich auf, das Schreiben des BR vom xx.xx.2015 ist das erste Schreiben an den Kläger, bzw. an das Gericht, welches der Kläger direkt vom BR zu Gesicht bekommt.

Hier mag gegebenfalls noch eine minimale Präzisierung in der Formulierung hilfreich sein: kann die beklagte Rundfunkanstalt persönlich auftreten? Vielleicht ließe so ähnlich formulieren: Die Beklägte trat dem Kläger gegenüber bisher nicht als öffentlich-rechtliche Institution auf, sondern nur vermittels einer nicht rechtsfähigen Organisation (deren Auftrags-, Vertretungs- oder vermeintliches Binnenverhältnis zur LRA gleichfalls - je nach Klagebegründung - strittig sein könnte) ...


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Der Beklagte trat dem Kläger gegenüber niemals persönlich auf, das Schreiben des BR vom xx.xx.2015 ist das erste Schreiben an den Kläger, bzw. an das Gericht, welches der Kläger direkt vom BR zu Gesicht bekommt.

Hier mag gegebenfalls noch eine minimale Präzisierung in der Formulierung hilfreich sein: kann die beklagte Rundfunkanstalt persönlich auftreten? Vielleicht ließe so ähnlich formulieren: Die Beklägte trat dem Kläger gegenüber bisher nicht als öffentlich-rechtliche Institution auf, sondern nur vermittels einer nicht rechtsfähigen Organisation (deren Auftrags-, Vertretungs- oder vermeintliches Binnenverhältnis zur LRA gleichfalls - je nach Klagebegründung - strittig sein könnte) ...

Das ungeklärte Verhältnis des BS ist ebenfalls Bestandteil der eingereichten Klagebegründung  ;)
Person A hat ihr Schreiben nun angepasst:

Zitat
Der Beklagte trat dem Kläger gegenüber bisher nicht als öffentlich-rechtliche Institution auf, sondern nur mittels einer nicht rechtsfähigen Organisation, deren Auftrags-, Vertretungs- oder vermeintliches Binnenverhältnis zur LRA gleichfalls Streitgegenstand ist.  Das Schreiben des BR vom 30.11.2015 ist das erste Schreiben an den Kläger, bzw. an das Gericht, welches der Kläger direkt vom BR zu Gesicht bekommt.

Sollte der "optionale" Teil noch Berücksichtigung finden? Person A könnten sich damit zumindest bis zum Urteil des BVerfG etwas zurücklehnen  8)


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