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Autor Thema: Müssen Beitrage bezahlt werden obwohl eine Person im Haushalt zahlt?  (Gelesen 1752 mal)

W
  • Beiträge: 2
Person A war bis April 2013 von der Beitragspflicht befreit, ist in dieser Zeit mit Person B zusammengezogen. Hat sich dort auch ganz normal angmeldet. Person B hat stets vorbildlich den Mitgliedsbeitrag bezahlt. Im April endete die Befreiung von A und A hörte fast ein Jahr nichts von der GEZ. 'Diese meldete sich dann im Februar 2014 mit einer Rechnung über ca 200 Euro, denn das Gebührenkonto von A hätte eben diesen Rückstand zu verzeichnen. Person A schrieb daraufhin der GEZ eine Nachricht mit dem Hinweis, dass Person B ja die ganze Zeit bezahlt hätte und dies zu berücksichtigen, außerdem meldete Person A ihr Konto ab. (Das hätte Person A schon in April 2013 tun sollen, dachte aber naiverweise hat das dummerweise aber nicht getan.) 'Die GEZ antwortere daraufhin, dass eine rückwirkende Abmeldung nicht möglich sei und dass das Geld schnellstens überwiesen werden müsse. Letze Woche flatterte nun wieder eine Zahlungserinnerung ins Haus. Wie soll A sich nun weiter verhalten? Ist das überhaupt Rechtens das Geld von A zu verlangen? Schließlich muss doch nur eine Person pro Haushalt zahlen und B tut dies ja?


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F
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Da der Beitrag ja nun pro Wohnung berechnet wird, muss natürlich auch nur einmal gezahlt werden. So schreibt es der Beitragsservice ja auch auf ihrer Internetseite.

Man liest und hört aber immer wieder von Fällen, wo doppelt gezahlt werden soll, nur weil sich ein Teilnehmer nicht rechtzeitig abgemeldet hat. Finde ich eh schon ein Unding, dass eine Beitragsbefreiung nicht einer Abmeldung entspricht.

Des weiteren kann ich ebenso wenig nachvollziehen, warum eine rückwirkende Abmeldung nicht möglich sein sollte.

In wie weit der Beitragsservice nun berechtigt ist diese "ausstehenden" Beiträge zu verlangen, weiß ich leider auch nicht. Mein Bauchgefühl sagt mir, dass er das Recht dazu hat. Das wäre bei einem anderen Verein, wo man Mitglied ist und sich nicht rechtzeitig abmeldet ebenfalls der Fall.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Mai 2014, 17:06 von Fuuuuu«

P
  • Beiträge: 207
Schaue dir mal den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag an.

Dort heißt es in § 2 Absatz 3:
"Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung."

In § 44 Absatz 2 AO heißt es:
"Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner."

Diese Bestimmungen schließen es aus, dass zwei Innehaber/Bewohner einer Wohnung doppelt zahlen müssen!

Sobald einer bezahlt hat, kann der andere für den gleichen Zeitraum unter keinen Umständen mehr herangezogen werden.
Naja - "kann nicht..." ist relativ, aber es wäre nicht durchsetzbar.

Ich würde mich also juristisch zurücklehnen, die Zahlung durch den anderen Bewohner deutlich machen
und ansonsten reagieren, wie es hier vielfach bei Erhalt eines Beitragsbescheides mit Rechtsmittelbelehrung
beschrieben wird.

...


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W
  • Beiträge: 2
Danke für die sehr hilfreichen Antworten! :)

Es ist wirklich erschreckend, was die GEZ/Beitragsservice so alles abzieht....



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  • Beiträge: 2.139
  • weiß was
Die Regelung ist doch eindeutig:

Zitat
§7 Beginn und Ende der Beitragspflicht, Zahlungsweise, Verjährung

(1) ...
(2) Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das
Innehaben der Wohnung, der Betriebsstätte oder des Kraftfahrzeugs
durch den Beitragsschuldner endet, jedoch nicht vor dem Ablauf des
Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt
worden ist.
Das Innehaben eines Kraftfahrzeugs endet mit dem Ablauf
des Monats, in dem die Zulassung auf den Beitragsschuldner endet.

Die Rundfunkanstalt erhält normalerweise keine Informationen, wenn jemand z.B. sein Betriebsfahrzeug abmeldet oder ins Ausland umzieht.


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