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Autor Thema: Anmeldung von Betriebsstätte und Privatwohnung  (Gelesen 8984 mal)

C
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Hallo liebe Forengemeinde  ;)
ich wollte euch hier kurz von einem fiktiven Bekannten (Person A) erzählen.
Es könnte eine etwas längere Geschichte werden, deshalb will ich langsam vorgehen.

Person A ist selbstständiger (Einzelunternehmer) und seine „Betriebsstätte“ (Büroecke) ist in seiner Privatwohnung. Sein PKW ist wegen geringer Umsätze nicht als Geschäfts-PKW angemeldet und wird überwiegend privat genutzt.
Beim Anmeldebogen stolpert Person A über folgenden Passus.
Selbstständige oder Freiberufler, die zu Hause arbeiten und für ihre Wohnung bereits den
Rundfunkbeitrag leisten, müssen keinen gesonderten Beitrag für die Betriebsstätte zahlen.
Es ist aber der Beitrag für beruflich genutzte Kraftfahrzeuge zu leisten (monatlich 5,99 Euro pro Kfz).

Jedenfalls wurde der Anmeldebogen von Person A ausgefüllt, obwohl sein Betrieb fälschlicherweise als GbR  ::) bezeichnet wurde. Die Anmeldebestätigung kam mit diesem merkwürdigen “Wir bedanken uns für Ihre Anmeldung......“.  Und seitdem bezahlt Person A lt. Staffel 1 monatlich 5,99 für seinen Betrieb.

Ich bin ja der Meinung, daß Person A gemäß diesem wunderbaren RStV für seinen PKW zahlen muß, sobald er damit geschäftl. Fahrten unterimmt. Wie seht ihr das?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Mai 2014, 09:12 von René«
"Das Internet ist für uns alle Neuland": Angela Merkel, 19.06. 2013

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Wenn das KFZ betrieblich von der Steuer abgesetzt wird, ist er anzumelden, wenn nicht dann  nicht. Wie soll man das sonst unterscheiden, aber das ist nur mein Vorschlag.


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Das hört sich gut an, danke schonmal.
Der PKW wird steuerlich nicht geltend gemacht. Also wären die bisher gezahlten Beiträge für die Betriebsstätte nicht gerechtfertigt, wenn für die Wohnung bereits ein „Beitrag“ gezahlt wird.

Jetzt wird es etwas kompliziert:
Mal angenommen Person A war bis 2013 von der RG-Pflicht befreit. Er wurde zunächst nicht von der GEZ angeschrieben und hat auch bisher keine „Beiträge“ für die Wohnung gezahlt. Das erste Schreiben in 2013 bezog sich allein auf die Betriebsstätte.

Nachdem Person A nun bereits für -sagen wir mal- 9 Monate die „Beiträge“ für die Betriebsstätte zahlt, kommt das Schreiben mit Anmeldebogen für den Privathaushalt. Wäre es umgekehrt abgelaufen, hätte Person A nichts für die Betriebsstätte zahlen müssen. So aber mußte er zahlen, da er für die Wohnung noch keine Beiträge gezahlt hat. Alles etwas merkwürdig, oder?


Ich würde ihm jetzt raten keine Anmeldung vorzunehmen. Dieser Satz „Wir bedanken uns für Ihre Anmeldung“ hat mich irgendwie irritiert.
Gehen wir mal davon aus, daß Person A nur über ein sehr geringes Einkommen verfügt.
Was wären nach eurer Meinung die nächsten Schritte zu einem Widerspruch gegen die Beiträge für die Wohnung?


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"Das Internet ist für uns alle Neuland": Angela Merkel, 19.06. 2013

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Ein Firmenfahrzeug ist pro Betriebsstätte beitragsfrei, deshalb ist in deinem Fall alles i.O.

Ein sehr geringes Einkommen ist denen völlig egal, hier zählt nur "§ 4 Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung".

Zur Betriebsstätte in einer Privatwohnung wäre noch zu erwähnen, dass Freiberufler und Selbständige, die von zu Hause aus arbeiten, für die Betriebsstätte nichts zahlen müssen, wenn für die Privatwohnung bereits eine Gebühr bezahlt wird.

Also muss sich Person A für einen Beitrag für die Betriebsstätte oder für die Privatwohnung entscheiden.

Ich kenne eine Person X in einem ähnlichen Fall, die z.Z. nur für die Betriebsstätte zahlt und bei einer kommenden Zwangsanmeldung der Privatwohnung, sich energisch zur Wehr setzen wird.


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Zur Betriebsstätte in einer Privatwohnung wäre noch zu erwähnen, dass Freiberufler und Selbständige, die von zu Hause aus arbeiten, für die Betriebsstätte nichts zahlen müssen, wenn für die Privatwohnung bereits eine Gebühr bezahlt wird.

Also muss sich Person A für einen Beitrag für die Betriebsstätte oder für die Privatwohnung entscheiden.

Ich glaube nicht, daß man sich einfach aussuchen kann, ob man die Wohnung anmeldet oder das Arbeitszimmer (Betriebsstätte). Person A könnte natürlich angeben, daß bereits Beiträge (Beitragsnummer) für die Wohnung gezahlt werden. Wenn dadurch die Anmeldung hinfällig würde, wäre ja alles in Ordnung.
Ich befürchte nur, daß die Wohnung in jedem Fall angemeldet werden muß. Damit verbunden ist eine Zahlung, rückwirkend vom 01.01.2013. Die Zahlungen für die Betriebsstätte müßten dann zwar entfallen, aber was wäre mit den bis dahin geleisteten Zahlungen für die Betriebsstätte? Würden die verrechnet werden?


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Nein, aussuchen kann man es sich natürlich nicht. Ordnungsgemäß sollte man die Privatwohnung anmelden und damit entfallen die Beiträge für die Betriebsstätte, aber das entscheidet jeder für sich.

Bereits gezahlte Beiträge für die Betriebsstätte müssten eigentlich verrechnet werden, alles andere wäre meiner Meinung nach unrechtmäßig.

Person X befürchtet wie A das Eine oder Andere, wird aber hier weiterlesen und hoffentlich lange durchhalten.



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Hier habe ich nun Informationen gefunden, die das Ausfüllen des Antwortbogens betreffen.

Thema: Direktanmeldung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8249.0.html

Zitat: "Auf den Antwortbogen kann man reagieren, aber VORSICHT, es ist letztendlich eine "Verifizierung" der Daten durch die geleistete Unterschrift."

Nun werde ich in dem  Gefühl bestätigt, daß man der GEZ trotz des neuen RGebStV mit der Anmeldung einen großen Gefallen tut.
Jetzt ist für Person A klar: Abwarten und Tee trinken bis der Beitragsbescheid eintrudeld!


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Nachdem ich mir die Sache durch den Kopf gehen ließ, bleibt für mich die Frage, wie es sich mit den bisher geleisteten Zahlungen für die Betriebsstätte verhält, falls die Wohnung von Person A rückwirkend zum 01.03.2013 angemeldet werden würde.
Die geleisteten Zahlungen für die Betriebsstätte von 5,99 monatl. waren nur vor dem Hintergrund gerechtfertigt, daß zu dem Zeitpunkt die Wohnung nicht angemeldet war. Sind diese Zahlungen dann in Abzug zu bringen?
Nebenbei: 5,99 € wäre ein Beitrag, mit dem sich Person A arrangieren könnte. 18 € für einen Single-Haushalt ist zuviel.


Weiterhin wird sich Person A auf einen Widerspruch gegen die Härtefallregelung (Nichtberücksichtigung der Geringverdiener) befassen, weil damit das Recht auf Informationsfreiheit beschnitten wird. Sollte Person A durch die Beiträge zum ÖR darin eingeschränkt oder gehindert werden, sich weiterhin seine Medien Tages/Wochenzeitung, Bücher, etc zu kaufen, sehe ich das als unvereinbar mit dem Grundrecht. Der Einkommensnachweis muß deshalb bei Geringverdienern akzeptiert werden.
Erschwerdend kommt hinzu, daß es sich bei Person A um einen Single Haushalt handelt, womit Person A härter von den Ausgaben für die ÖR betroffen ist, als ein Mehrpersonenhaushalt. Diese Ungleichbehandlung durch den Rundfunkstaatsvertrag erklärt sich aus dem Umstand, daß pro Wohnung ein Beitrag geleistet werden muß, egal ob dort 1 oder oder mehrere Personen leben. Wohnungen verdienen aber kein Geld, das machen die Menschen die darin wohnen.


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Nochmal kurz zu dem Formfehler.
Angeschrieben wurde die Betriebsstätte von Person A als GbR. Die Fa ist aber ein Einzelunternehmen, also keine GbR.
Allerdings existiert auch ein Eintrag im Branchenbuch, in dem die Fa fälschlicherweise als GbR bezeichnet wird.
Werden die Einträge einfach aus den Gelben Seiten für die GEZ-Anschreiben herangezogen?

Person A überlegt ob die Beitragszahlungen rechtens sind: Es existiert keine Fa ....yx-GbR.


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