Nachdem ich mir die Sache durch den Kopf gehen ließ, bleibt für mich die Frage, wie es sich mit den bisher geleisteten Zahlungen für die Betriebsstätte verhält, falls die Wohnung von Person A rückwirkend zum 01.03.2013 angemeldet werden würde.
Die geleisteten Zahlungen für die Betriebsstätte von 5,99 monatl. waren nur vor dem Hintergrund gerechtfertigt, daß zu dem Zeitpunkt die Wohnung nicht angemeldet war. Sind diese Zahlungen dann in Abzug zu bringen?
Nebenbei: 5,99 € wäre ein Beitrag, mit dem sich Person A arrangieren könnte. 18 € für einen Single-Haushalt ist zuviel.
Weiterhin wird sich Person A auf einen Widerspruch gegen die Härtefallregelung (Nichtberücksichtigung der Geringverdiener) befassen, weil damit das Recht auf Informationsfreiheit beschnitten wird. Sollte Person A durch die Beiträge zum ÖR darin eingeschränkt oder gehindert werden, sich weiterhin seine Medien Tages/Wochenzeitung, Bücher, etc zu kaufen, sehe ich das als unvereinbar mit dem Grundrecht. Der Einkommensnachweis muß deshalb bei Geringverdienern akzeptiert werden.
Erschwerdend kommt hinzu, daß es sich bei Person A um einen Single Haushalt handelt, womit Person A härter von den Ausgaben für die ÖR betroffen ist, als ein Mehrpersonenhaushalt. Diese Ungleichbehandlung durch den Rundfunkstaatsvertrag erklärt sich aus dem Umstand, daß pro Wohnung ein Beitrag geleistet werden muß, egal ob dort 1 oder oder mehrere Personen leben. Wohnungen verdienen aber kein Geld, das machen die Menschen die darin wohnen.
"Das Internet ist für uns alle Neuland": Angela Merkel, 19.06. 2013