Da der Partner eine Eigentumswohnung hat, ist die Frage, wer überhaupt für den Beitrag zuständig ist. Als Mitbewohner braucht man sich allenfalls an den Kosten freiwillig beteiligen. Eine Pflicht zum anmelden oder gar bezahlen besteht nicht. Es muss sich der Wohnungsinhaber mit dem Beitragsservice auseinandersetzen. Da ein Wohnungsinhaber auch angeschrieben wird, muss er für sich entscheiden, was er möchte: zahlen oder klagen. Wenn er schon zahlt oder, besser noch, Widerspruch eingelegt hat, braucht ein Mitbewohner sich nicht anmelden (ganz legitim) und sollte das unter keinen Umständen tun, sowas kann in der Zukunft Probleme geben.
Auf einen Beitragsbescheid kann man es ankommen lassen. Es wird ein Säumniszuschlag von 8 Euro erhoben, wenn es soweit ist. Sollte der Wohnungsbesitzer den Beitragsbescheid zuerst bekommen, muss er handeln. Er bekommt eine Beitragsnummer und ein Beitragskonto, nun kann er zahlen oder Widerspruch einlegen. Ein Mitbewohner braucht erst reagieren, wenn ein Beitragsbescheid kommt. Dann kann man dem Beitragsservice mitteilen, dass der Wohnungsinhaber mit seiner anzugebenden Beitragsnummer für die Wohnung zuständig ist, wohlgemerkt egal, ob er zahlt oder Widerspruch einlegt.
Sollte ein Mitbewohner zuerst einen Beitragsbescheid bekommen, muss reagiert werden. Der Wohnungsinhaber müsste die Verantwortung übernehmen und sich anmelden. Ansonsten bleibt alles am Mitbewohner hängen.
Es kommt aber sicherlich auch auf die persönliche Situation an, ob jemand bereit ist zu zahlen, zu klagen, Verantwortung zu übernehmen usw.
Es sei noch erwähnt, dass eine Wohngemeinschaft laut RBStV gesamtschuldnerisch haftet, was immer das bedeutet und wie immer das auszulegen ist. Sollte es irgendwann nicht möglich sein, zu klagen, dann sind alle für die Zahlung verantwortlich. Z.B. bei verpasstem Widerspruch.