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Autor Thema: Gebührenbescheid für alte Wohnung  (Gelesen 1135 mal)

h
  • Beiträge: 35
Gebührenbescheid für alte Wohnung
Autor: 14. August 2014, 19:41
Hallo zusammen,

folgende Situation: Person A und B bekommen in Wohnung Bettelbriefe, die zuletzt ungeöffnet zurückgehen. Person A meldet sich nach dem Umzug in eine neue Wohnung an.

Das Antwortschreiben ist eine Bestätigung an die alte, von der Anstalt selbst vergebene Teilnehmernummer mit den aufgelaufenen Kosten der alten und neuen Wohnung. Dabei bittet man um eine Bestätigung des Lastschriftmandats. Dieses wird nur bedingt bestätigt, in dem Person A ausdrücklich hinein schreibt, dass sie das Mandat für die Anmeldung ab Juni 2014 erteilt.

Jetzt endlich ist ein widerspruchsfähiger Bescheid da, natürlich über die alten Kosten mit.

Geplanter Widerspruchsgrund von Person A (sinngemäß): Person A habe sich für Juni 2014 selbst angemeldet. Mit unbekannte Forderungen für andere Wohnorte besitzen keine Rechtsgrundlage. Das Lastschriftmandat wurde Ihnen bereits für seine Anmeldung ab Juni 2014 erteilt.

Besteht eine Chance, oder sollte Person A direkt zahlen?

Was ist mit Person B? Die bekommt immer noch (nicht widerspruchsfähige) Zahlungsaufforderungen, obwohl sie bereits auf Beitragskonto von Person A verwiesen hat (allerdings nicht per Einschreiben).

Danke!

Gruß, highlife


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. August 2014, 20:36 von Uwe«

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  • Beiträge: 35
Re: Gebührenbescheid für alte Wohnung
#1: 16. August 2014, 13:09
Person A plant, einen Widerspruch mit folgender Argumentation (nebst üblichem Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung) einzureichen:

"Für vermeintliche alte Wohnsitze, die Sie aus Ihrem Datenbestand holen besteht keine Rechtsgrundlage für:
- die Erhebung von Gebühren durch einen entsprechenden Gebührenbescheid. Die Erstellung eines Beitragskontos von Ihrer Seite in Form einer Zwangsanmeldung ist dabei völlig unerheblich und sogar rechtswidrig.
- irgendeine Auskunft meinerseits.
- die Annahme oder gar der Beweis, für diesen Wohnsitz habe Gebührenpflicht bestanden. Diese Annahme trifft nur unter weiteren Voraussetzungen zu, z.B. dass kein anderer Beitragszahler bereits für diesem Wohnsitz angemeldet ist."

Kann Person A somit zumindest Altforderungen vom alten Wohnsitz ablehnen?


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