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Autor Thema: Urteile in Bayern und Bayern links des Rheins vielleicht ein Sieg für uns?  (Gelesen 2218 mal)

S
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Würde nicht entschieden, dass man völlig unabhängig von der Nutzung zahlen muss, also lediglich für die abstrakte Möglichkeit einer möglichen Möglichkeit der Rundfunknutzung?

Die (meisten) Unternehmen haben eine gute Begründung, warum sie keinen Rundfunk verbrauchen. Das soll jetzt absolut keine Rolle spielen. Klar, man will ihr Geld haben, weil sonst den rundfunksüchtigen Wählern die Abgabe zu teuer wird.

Das bringt aber die Unternehmen den Bürgern, die Rundfunk nicht verbrauchen, näher. Mit welcher Rechtfertigung wird die Politik jetzt die ersten entlasten? Lediglich aus "sozialen Gründen"? Weil die Abgabe den armen Unternehmen zu teuer ist?

Mag es sein, dass die abstruse Argumentation der Gerichte die Zwangsabgabe ad absurdum führt und damit auch abschafft?


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Also, ...

Wenn man nur für die abstrakte Möglichkeit zahlt, was für Rolle spielt die angebliche Typisierung, auf die sich der
Beitragsservice ständig bezieht?

Wenn man nur für die abstrakte Möglichkeit des Empfangs in einem Raum, für den man Inhaber ist, zahlt, wie kann man die Ermäßigung und Befreiung von Behinderten rechtfertigen?

Auch für die Politik wird es schwieriger, die Reform zu reformieren. Sie werden sie noch verfassungswidriger machen.


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Also, ...

...
Wenn man nur für die abstrakte Möglichkeit des Empfangs in einem Raum, für den man Inhaber ist, zahlt, wie kann man die Ermäßigung und Befreiung von Behinderten rechtfertigen?

...

Könntest Du das mal näher erläutern? Ich verstehe nicht ganz, in welche Richtung die Frage geht. Behinderte Menschen können auch Inhaber einer Raumeinheit seien und werden mit Rücksicht auf die Behinderung teil-befreit.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

S
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Könntest Du das mal näher erläutern? Ich verstehe nicht ganz, in welche Richtung die Frage geht. Behinderte Menschen können auch Inhaber einer Raumeinheit seien und werden mit Rücksicht auf die Behinderung teil-befreit.

Firmen zahlten früher pro Gerät, weil sie Geräte hatten und sie für die Firma nutzten. Wenn sie sie nicht hatten, weil sie keinen Rundfunk für ihr Geschäft brauchten, zahlten sie nichts. Heute zahlen sie, weil die Angestellten in den Räumen der Firma Rundfunk nutzen können. Laut den Gerichten zahlt man wegen der abstrakten Möglichkeit der Nutzung in den Räumen, also nicht unbedingt wegen der eigenen Nutzung.

Man zahlt den Beitrag für eine Wohnung, weil irgend jemand Rundfunk in der Wohnung nutzen kann. Gilt das nicht für Behinderte? Die Ermäßigung bei Behinderten war, weil sie Rundfunk nur beschränkt nutzen können, Taubblinde sogar befreit, weil sie Rundfunk überhaupt nicht nutzen können. Wie ist das mit der Geschichte der abstrakten Möglichkeit vereinbar? Und die Befreiung/Ermäßigung bei Behinderten war ausgerechnet, um die Abgabe von einer Steuer abzugrenzen. Der Nachteilsausgleich wurde abgeschafft im Namen einer angeblichen Gleichbehandlung.

Kirchhoff beschreibt in seinem Gutachten das neue Modell, und redet über Kontinuität der Abgabe bei der Gestaltung. Es ging offensichtlich um Täuschung, um diese Reform einschleichend einzuführen. Nur, diese Abgabe, wie die Gerichte "Recht" sprechen, entfernt sich sogar von Kirchhoffs Abgabe.

Die alte Gebühr, von Anfang an, war problematisch. Die Urteile des BVerfG sind schwer zu lesen, wegen der Begrifflichkeiten und der Sätze selbst. Sicher wurden da Sachen rechtfertigt, die kaum zu rechtfertigt waren, aber oft, vielleicht sehr oft,  sind die Argumente überzeugend. Die Urteile aus der Rheinland-Pfalz und Bayern sind eher Popular-Urteile, mit Popular-Logik.

Jemand sagte, es sieht so aus, als hätte das Bayerische Verfassungsgerichtshof das  Urteil von Rheinland-Pfalz abgeschrieben. Ich vermute eher, dass die Rechtsabteilung des Beitragsservices (oder Justiziar Hermann Eicher) die Entwürfe beider Urteile geschrieben hat.

Diese Urteile sehen wie ein verzweifelter Versuch, die Rundfunkanstalten vor der Insolvenz zu retten. Man konnte nicht an die langfristigen Konsequenzen denken, weil man verzweifelt an die kurzfristigen denkt.


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H
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    • Rundfunkbeitrag und Freiheit des Gewissens
In früheren Zeiten hätte man diese Zwangsgebühr wohl einfach "Propaganda-abgabe" genannt, die jeder Haushalt und Betrieb zu bezahlen hat.
Fertig. Aus. Keine Diskussion.

In der heutigen Zeit der Schein-demokratie muss in Orwellschem Neusprech schöngemalt werden.

Meine Hoffnung: Dass sich die Angelegenheit durch immer widersprüchlichere Urteile heillos verheddert und wie ein Kartenhaus zusammenbricht, wenn man eine tragende
Karte an der Basis herauszieht.


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Friedrich Schiller:
Die Großen hören auf zu herrschen, wenn die Kleinen aufhören zu kriechen.

 
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