Auch auf A kam nach dem Adressabgleich mit dem Einwohnermeldeamt im Oktober letzten Jahres die Forderung dieses "Beitragsservices" zu. Nach einigem Hin und Her mit denen, und nachdem er sich über
www.wohnungsabgabe.de (dieses Forum hier hatte er zu der Zeit noch nicht gefunden) einigermaßen schlau gemacht hatte, erschien es ihm sinnvoll, einen Erlaß dieser Abgabe als Härtefall zu beantragen.
Diesen Antrag sowie einen Widerspruch gegen die Ablehnung des ersten Antrags hat der "Beitragsservice" nunmehr endgültig zurückgewiesen - wobei es schon sehr seltsam ist, daß dieselbe Behörde, vielleicht sogar der gleiche Sachbearbeiter das bearbeitet hat.
Im ihrem letzten Schreiben vom 16.5.2014 beharren die, wie schon die ganze Zeit zuvor, darauf, A hätte seine Bedürftigkeit nicht ausreichend,durch eine Bescheinigung der Sozialbehörde, belegt. Auf die wiederholten Hinweise wegen des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes sowie auf die eingereichte Nichtveranlagungsbescheinigung ist der „Beitragsservice“ in keinem seiner Schreiben auch nur mit einem Wort eingegangen, haben es also schlicht ignoriert.
In diesem Schreiben meinen die auch, daß es wegen "der Mehrbelastung durch die vorliegende Gesetzesänderung und dem damit verbundenen Mehraufwand zu erheblichen Verzögerungen bei der Bescheidung von Widersprüchen kommt". – Es fragt sich, was dieses Schreiben dann ist, denn da steht ausdrücklich, es bliebe bei der Ablehnung des Antrages? Weiterhin meinen die aber, sie würden einen rechtsmittelfähigen Bescheid schicken, würde A das wünschen.
Nun, natürlich würde A einen solchen Bescheid fordern und brauchen, würde sie klagen wollen. Allerdings überlegt A derzeit, ob es nicht besser wäre, sich von denen verklagen zu lassen?
Allerdings würde das dann ja wohl eine Klage vor dem Amtsgericht, nach einem Mahnbescheid, sein, während A ggf. vor dem Verwaltungsgericht klagen müßte, oder? Was würde den Unterschied ausmachen und klüger sein?
Nun hat hier gelesen, daß die Meinung besteht, selber klagen zu sollen, zumal das "nur" etwa 130 Euro kosten würde, und damit auch die Gerichte aus-/überlastet werden könnten. Erstmal würde A auch 130 Euro noch schmerzhaft empfinden, würden die einfach so weg sein...
Und dann fragt A sich auch, ob es denn dieses massenhafte Klagen überhaupt gibt oder geben wird?
Eigentlich müßte das ja wohl vor das Bundesverfassungsgericht! Ist da schon etwas in Aussicht bzw. geplant?
Das Schreiben von A:
ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
50656 Köln
Weiterer Widerspruch lt. Schreiben vom x, Ihre Antwort vom x
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie bereits im o.a. Schreiben angekündigt, hier nun die weitere Begründung des Widerspruchs:
Wie bereits gesagt, besitzt A keinerlei Infrastruktur, die für einen Fernsehempfang geeignet wäre oder diesen auch nur ermöglichen würde. Selbst die Neuverlegung eines entsprechenden Kabel- oder Antennenanschlusses in meiner Wohnung hat A vor einiger Zeit verweigert, weil überflüssig – wobei A leider trotzdem dafür, über die Umlage, bezahlen muß (was A höchst ärgerlich findet, da das eine völlig sinnlose Ausgabe ist!). Genausowenig besitzt A andere für einen derartigen Zweck geeignete Gerätschaften (Fernseher sowieso nicht, aber auch der vorhandene PC ist so alt und schwach, daß so etwas darauf nicht läuft, gleiches gilt für das Telefon usw.).
Dies alles, weil A das Fernsehen aus vergangenen Zeiten ebenso kennt, wie aus aktuellen Kostproben bei Verwandten und Bekannten. Diese Kenntnis vermittelt A, daß sie froh sein kann, nicht dauernd vor einem derartigen Kasten zu sitzen und sich die, meist schrecklichen, Sendungen (sowohl öffentlich-rechtlich als auch privat) anzutun – jedenfalls gibt es mehr als genug alternative und sinnvollere Tätigkeiten. Außer sehr vereinzelten interessanten Sendungen gibt es dort (also bei Ihnen) fast nur Unfug (alle möglichen meist dümmlichen Shows, Sport, Unmengen gewalttätiger Krimis und anderer schlechter Filme, Soaps etc.).
Und für so etwas soll A auch noch etwas aus seinem, eh schon geringen, Etat Geld zum Fenster rauswerfen? Das ist eine Zumutung sondergleichen!
Sowieso geht davon aus, daß diese Gesetze, Beschlüsse, damit auch Ihre Forderungen, verfassungswidrig sind (und dies hoffentlich bald gerichtlich festgestellt wird – soweit bekannt ist, laufen ja einige entsprechende Klagen).
Leider sieht sich aber bereits aktuell durch Sie gezwungen, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Es wäre besser solch eine Entscheidung abzuwarten.
Der Rundfunkstaatsvertrag eröffnet nun ja die Möglichkeit der Befreiung oder Herabsetzung von dieser, durch Sie eingeforderten, Wohnungsabgabe als Härtefall, vor allem auch in Verbindung mit dem von A im o.a. Schreiben angeführten Urteil des Bundesverfassungsgerichts.
Wie A Ihnen durch die Einreichung einer Nichtveranlagungs- (NV-) Bescheinigung nachgewiesen hat, liegt sein Einkommen, staatlich anerkannt und kontrolliert (von Letzterem geht A jedenfalls aus), unter dem Existenzminimum von derzeit 8.130 Euro jährlich. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bescheinigung sollten Ihnen bekannt sein. Es ist A, gelinde gesagt, schleierhaft, warum Sie deren Gültigkeit bzw. Beweiskraft nicht anerkennen wollen. Jedenfalls lag das Einkommen von A in den letzten circa zwanzig Jahren nur einmal knapp über dieser Grenze, so daß A die NV-Bescheinigung durchgängig immer wieder erhalten hat.
Verborgene Einkommensquellen hat A nicht. Selbstverständlich hätte A dies im Antrag für die NV-Bescheinigung angeben müssen (und hätte ich diese dann nicht erhalten). Selbstverständlich trägt auch niemand anders, mit oder ohne Verpflichtung, zum Lebensunterhalt von A bei – auch dafür gilt das zuvor Gesagte.
Es ist klar, daß dergleichen in unserer konsum- sowie geldfixierten Gesellschaft unüblich ist und die meisten Leute sich „so etwas“ überhaupt nicht vorstellen können, aber A pflegt einen bescheidenen, fast asketischen, Lebensstil. Daher kommt A mit wenig Geld aus. Soweit man das sagen kann jedenfalls, wenn man davon ausgeht, daß A sich Vieles nicht leisten kann (und will). So kann ich zum Beispiel davon keine Krankenkassenbeiträge bezahlen, ebensowenig andere Dinge, die A als nicht notwendig ansieht.
Dieser Weg und Lebensstil schließt die Inanspruchnahme der staatlichen Gemeinschaft aus. Daher kann und wird A keinen Antrag bei einer staatlichen (oder auch nichtstaatlichen) Behörde stellen.
Eine Rente aus früheren Arbeitsverhältnissen werde ich dennoch in einigen Jahren (laut dem letzten Vorbescheid wohl x) wohl erhalten. Diese wird entsprechend klein (nach allgemeiner Auffassung) ausfallen. Derzeit werden dort knapp 300 Euro angegeben – was witzigerweise mehr sein wird, als A derzeit zur Verfügung hat.
Die von Ihnen eingeforderte Wohnungsabgabe würde zwischen fünf und zehn Prozent des voraussichtlichen Einkommens von A dieses Jahres ausmachen (und etwa sechs Prozent der o.a. Rente). Daher bittet A weiterhin um Erlaß oder Herabsetzung Ihrer Forderung.