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Autor Thema: Widerspruch im Gesetz  (Gelesen 8823 mal)

S
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Re: Widerspruch im Gesetz
#15: 13. Mai 2014, 11:53
Leider muss man sich in Deutschland an die Prozesshierarchie halten. Ein Verwaltungsakt (wie der Beitragsbescheid) kann nur vor Verwaltungsgerichten angefochten werden. Letztendlich ist nur der Widerspruchsbescheid die Eintrittskarte, um mit guter Argumentation ein Verwaltungsgericht dazu zu bewegen nach §100 Grundgesetz eine verfassungsrechtliche Frage direkt an das Verfassungsgericht weiterzuleiten.

Höchstwahrscheinlich wird das nicht passieren. Eher wirst du in erster, eventuell zweiter als auch dritter Instanz unterliegen. Erst dann kannst du nach Erschöpfen des Rechtsweges vor Verwaltungsgerichten das Verfassungsgericht anrufen, dies ist übrigens kostenlos!

Hier ein Beitrag von Aldebaran dazu:

http://klagen-gegen-rundfunkbeitrag.blogspot.de/2014/05/klagevorbereitung-2-macht-es-euch-nicht.html


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Y
  • Beiträge: 62
Re: Widerspruch im Gesetz
#16: 13. Mai 2014, 11:54
Man muss aber, da wenn man es vor dem Verfassungsgericht anbringen würde, wäre deren Antwort (die gab es schon öfter): Erstmal den "Dienstweg" beachten - und das sind die Verwaltungsgerichte. Erst wenn da die oberste Instanz angerufen wurde, dann darf man Verfassungsbeschwerde einlegen.

Ist eben so - hier ein kleiner Link zum nachlesen:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/vb_merkblatt.html

(Sebastian war paar Sekunden vor mir fertig).


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"Wenn du wissen willst, wer dich beherrscht, musst du nur herausfinden, wen du nicht kritisieren darfst." - Voltaire

 
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