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Autor Thema: Zweite Zahlungsaufforderung erhalten.  (Gelesen 2798 mal)

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  • Beiträge: 6
Zweite Zahlungsaufforderung erhalten.
Autor: 27. April 2014, 21:12
Guten Abend,

Person A hat gestern die zweite Zahlungsaufforderung erhalten. Diesmal steht in dem Brief, dass, wenn A nicht innerhalb von vier Wochen antworte, diese "Leute" A eine Anmeldebestätigung mit Zahlungsinformation senden.
Was soll A tun?

Vielen Dank für die Antworten


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. April 2014, 21:31 von Uwe«

  • Beiträge: 3.237
Re: Zweite Zahlungsaufforderung erhalten.
#1: 27. April 2014, 22:17
Nach eingehender Prüfung des Anliegens von Person A kann nur der Rat gegeben werden, abzuwarten bis wirklich weitere Zahlungsaufforderungen kommen. Erst wenn in ferner Zukunft ein "Gebühren/Beitragsbescheid" eintrudelt mit "Rechtsbehelfsbelehrung" auf der Rückseite, muss Widerspruch binnen 4 Wochen, entsprechend der enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung evtl. auch Klage, eingelegt werden. Alles andere kann getrost ignoriert werden und wird bestraft mit 8 Euro Säumniszuschlag. Die hoffen, jeder würde sich freiwillig in deren Sklaventum begeben durch diese Andohung der "weiteren Maßnahmen". Nicht einschüchtern lassen.


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  • Beiträge: 1
Nach eingehender Prüfung des Anliegens von Person A kann nur der Rat gegeben werden, abzuwarten bis wirklich weitere Zahlungsaufforderungen kommen. Erst wenn in ferner Zukunft ein "Gebühren/Beitragsbescheid" eintrudelt mit "Rechtsbehelfsbelehrung" auf der Rückseite, muss Widerspruch binnen 4 Wochen, entsprechend der enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung evtl. auch Klage, eingelegt werden. Alles andere kann getrost ignoriert werden und wird bestraft mit 8 Euro Säumniszuschlag. Die hoffen, jeder würde sich freiwillig in deren Sklaventum begeben durch diese Andohung der "weiteren Maßnahmen". Nicht einschüchtern lassen.


Was kann aber passieren wenn Person A Gebühren/Beitragsbescheid bekommt mit Rechtsbehelfsbelehrung und nicht widerspricht ??


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Mai 2014, 11:22 von themob«

a

awawaw

schlimmstens ( auf jeden Fall)..Zwangsvollstreckung des Verwaltungsaktes ( Beitragsbescheid )
Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.


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