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Autor Thema: Mahnung  (Gelesen 15929 mal)

C
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Re: Mahnung
#15: 05. September 2014, 07:21
@viktor7
Die Mahnung des nicht rechtsfähigen BS ist grundsätzlich auch als ein Infobrief zu werten.
Man kann sich über Monate vom BS (GEZ) treiben lassen (Belästigungsbriefe nerven) oder aktiv werden und Druck machen. Schriftliche Kommunikation mit dem BS ist komplett verlorene Zeit und Geld.


Bereits gurke hat geschrieben, dass es sich bei der Mahnung um einen Infobrief handelt, weshalb P nicht mehr vor hat, auf sie zu antworten.
Ich selbst habe bisher auch auf keine der etwa 5 Zahlungsaufforderungen des BS geantwortet - erst auf den Beitragsbescheid eben mit Widerspruch.
Deshalb: Ich antworte nicht immer - nur wenn es sein muss. Und ich antworte immer schriftlich - egal ob öffentliche Einrichtungen oder Privatunternehmen.


@Bürger
Dass trotz Widerspruch und noch nicht erfolgtem WiderspruchsBESCHEID bereits Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden, ist also prinzipiell erst einmal nicht ungewöhnlich. Mitunter geschieht dies auch trotz Antrag auf Aussetzung.
Genau so ist es, denn P hat in seinem Widerspruchsschreiben auch einen Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" gestellt. Darauf wurde seitens der RA noch nicht reagiert. Stattdessen kam eben nur die Mahnung.
Dann wird sich P wohl mit dem Thema "Eilrechtsschutz" auseinandersetzen müssen.


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Z
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Re: Mahnung
#16: 05. September 2014, 10:09
Es ist einfach verlorene Liebesmüh, sich gegen Liebesbriefe des "Service" zu wehren.
Kostet nur Zeit. Trotzdem aufmachen und nachsehen, ob es sich um einen Bescheid handelt, gegen den Rechtsmittel erforderlich sind.

Die einzige Möglichkeit, zukünftig keine Schreiben mehr aus Köln zu bekommen, wäre die zuständige Landesrundfunkanstalt anzuschreiben und die weitere Zusendung von "Werbung" (behaupten sie doch selber, daß es nur Informationsschreiben sind) zu unterlassen und ggf. eine Unterlassungsverfügung androhen.

In seinem letzten Widerspruch gegen den "Gebühren-/Beitragsbescheid" hat Firma F neben allen möglichen Argumenten den Brief damit abgeschlossen, daß sie zukünftig von Werbeschreiben von nicht rechtsfähigen Organisationen verschont werden möchten.
Und kurioserweise ist schon seit über drei Monaten Ruhe, obwohl eigentlich der nächste Beitragsbescheid fürs Quartal längst hätte eingetrudelt sein müssen...


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Re: Mahnung
#17: 06. September 2014, 19:09
Mit welchen zusätzlich Kosten muss Person X eigentlich rechnen, falls Person X dann letztendlich ein Schreiben von Mr. Pfänder bekommt (damit meine ich nicht die Schreiben vom Karnevalsverein)?

Wann wäre der beste Zeitpunkt dann die Klage einzureichen? Nach der Mahnung, nach der Ankündigung der Zwangsvollstreckung oder nach dem Liebesbrief von Mr. Pfänder? Person X möchte den Karnevalsverein, kurz bevor die denken "Nun haben wir es geschafft!" eine vor den Latz knallen. Die klage ist soweit fertig, nur der "beste" Zeitpunkt fehlt Mr. X noch.


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C
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Re: Mahnung
#18: 08. September 2014, 11:53
Person A hat nun auch eine Mahnung erhalten obwohl Aussetzung im Widerruf gefordert wurde !
Kommt es nun zu mehr kosten ? Person A möchte das Zahlen möglichst lange rauszögern aber ohne jetzt noch Mehrkosten zu haben !
Das wichtigste ist es einen Schufa Eintrag zu verhindern ! Dazu sollte es nicht kommen


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Re: Mahnung
#19: 08. September 2014, 12:10
@ChrisX
In der Mahnung steht doch nichts von Mehrkosten, oder etwa doch?
Sollte es wirklich zur Zwangsvollstreckung kommen, wird Dich die zuständige Vollzugsstelle informieren und Du wirst noch genügend Zeit haben, alles ohne Eintrag ins Schuldnerverzeichnis zu regeln. Ist also alles noch lange im grünen Bereich...

@Service
Was für eine Klage meinst Du? Die gegen den Widerrufsbescheid?
Wieso willst Du gegen die Mahnung klagen? Mr. Pfänder zu verklagen wäre, glaube ich, am eigentlichen Ziel vorbeigeschossen...
Es ist zudem schwierig nachzuvollziehen, wen Du mit Karnevalsverein und solchen Begriffen meinst. Deshalb hat Dir wahrscheinlich auch noch keiner geantwortet...

Nichts für ungut, aber ich empfehle Euch beiden, die von "Bürger" weiter oben verlinkten Beiträge zu lesen.

PS @ChrisX:
Ich empfehle Dir, bzgl. der Zwangsvollstreckung die Beiträge ab hier weiterzulesen.


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S
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Re: Mahnung
#20: 08. September 2014, 15:48
Hallo!

Mit Karnevalsverein hat die Person X die GEZ-Nachfolge-Vereinigung (Beitragss..... AR. ZD. Deutschland....) gemeint.

Nein, den Mr. Pfänder will die Person X nicht verklagen, sondern die GEZ-Nachfolge-Vereinigung.
Und da war die Frage wann man am besten die Klage einreicht. Auf den Widerspruch wurde von Seiten BS noch nicht reagiert, warte also noch auf den Widerspruchsbescheid. Und da viele Personen XYZ schon die Mahnung bzw. Vollstreckungsankündigung vor dem Widerspruchsbescheid erhalten haben, ist das die Antwort, die hilfreich wäre.


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Re: Mahnung
#21: 08. September 2014, 17:52
Hallo Service!

Wenn kein Widerspruchsbescheid da ist, kann Person X auch nicht klagen (Person P geht es genauso).
Gegen die Zwangsvollstreckung kann man beim zuständigen Gericht aber den sog. "Eilrechtsschutz" beantragen. Die Frage nach dem besten Zeitpunkt stellt sich mir auch, weshalb ich sie in diesem gesonderten Thread gestellt habe.



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m

motte

Re: Mahnung
#22: 11. Oktober 2014, 11:37
Hat Person A (z.B. gleichzeitig mit dem Widerspruch) auch Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" gestellt?

Falls nicht, könnte Person A evtl. dieses Anschreiben als Anlass nehmen, diesen noch nachzureichen - ggf. auch mit dem Hinweis "gewürzt", dass sich diese bei Ablehnung dessen bzw. bei akut drohender Vollstreckung einen Antrag auf "Eilrechtsschutz" vorbehält...
...und dies dann in der Tat prüfen.

Person M versteht das "könnte" und "evtl." nicht ganz.
Welchen Vorteil hätte das für Person M?
Muß ein "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" sowieso gestellt werden, wenn Person M nicht nachgeben will?
Person M hat auch so ein Schreiben erhalten:

jedoch nur mit dem Gebührenbescheid vom 4.7.14.


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C
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Re: Mahnung
#23: 11. Oktober 2014, 11:52
Hi motte,

soweit ich weiß, ist es so:
Sofern M bei seinem Widerspruch gegen den betreffenden Bescheid keinen Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" gestellt hat, muss er den offenen Betrag eigtl. begleichen, weil der Widerspruch keine sog. "Aufschiebende Wirkung" hat, da es sich um öffentliche Abgaben handelt.
Bin aber kein Jurist. Hier findest Du mehr dazu.

Wenn M also beim Widerspruch keinen Antrag auf AdV gestellt hat, könnte er die Mahnung zum Anlass nehmen, diesen Antrag nachzuholen, wie "Bürger" vorgeschlagen hat. So verstehe ich das jedenfalls.
Mehr dazu hier.

Grüße und alles Gute!


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s
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Re: Mahnung
#24: 12. Oktober 2014, 19:51
Guten Abend,

Person A hat den Gleiche Wisch welcher oben Hochgeladen wurde erhalten. Bisher hat Person A ebenfalls die Vogelsandmethode angewandt. Sprich auch nicht auf den Bescheid reagiert.

Frage 1. Gibt es noch eine Möglichkeit rechtlich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ihres Gebührenbescheids vom 1.10.2014 nach § 80 VwGO zu stellen?

Person A muss umgehend reagieren freut sich daher auf eine schnelle Antwort.


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Re: Mahnung
#25: 12. Oktober 2014, 20:20
Person A hat den Gleiche Wisch welcher oben Hochgeladen wurde erhalten. Bisher hat Person A ebenfalls die Vogelsandmethode angewandt. Sprich auch nicht auf den Bescheid reagiert.

Frage 1. Gibt es noch eine Möglichkeit rechtlich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ihres Gebührenbescheids vom 1.10.2014 nach § 80 VwGO zu stellen?

Person A muss umgehend reagieren freut sich daher auf eine schnelle Antwort.

Wer nicht form- und fristgemäß auf einen (im Zweifel durch den Absender nachzuweisend) zugestellten Bescheid reagiert hat, der hat seine Rechtsmittel bzgl. dieses Bescheids verwirkt.
Eine jetzige (verspätete) Reaktion in Form eines "Antrags auf Aussetzung der Vollziehung" würde einen damit einhergehenden (ebenfalls verpäteten) Widerspruch bedingen - und wäre daher wohl eher kontraproduktiv, da somit Person A den Eingang des Bescheids bestätigen würde.

Vielleicht hat Person A ja aber doch den Bescheid gar nicht erhalten, auf den sich die Mahnung bezieht? ;)
Dann wäre dies jetzt eine Möglichkeit, dem Beitragsservice ebendies "pro-aktiv" mitzuteilen und diesen Bescheid einzufordern.

Person A ist kein Einzelfall - die Suchfunktion des Forums liefert reichlich Infos zu ähnlich gelagerten Fällen, so u.a. unter
Ignorierte Briefe nun Mahnung und dummen Fehler begangen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11369.msg77127.html#msg77127

Bitte dort und überall anders eingehend einlesen, damit die gleichen Fragen nicht wiederholt diskutiert werden müssen und somit die Übersichtlichkeit des Forums nicht mehr leidet als nötig.

Danke ;)


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Gast

Re: Mahnung
#26: 12. Oktober 2014, 22:00
Vielleicht hat Person A ja aber doch den Bescheid gar nicht erhalten, auf den sich die Mahnung bezieht? ;)
Dann wäre dies jetzt eine Möglichkeit, dem Beitragsservice ebendies "pro-aktiv" mitzuteilen und diesen Bescheid einzufordern.

Bitte berichtigt mich, wenn ich einen Denkfehler habe, aber ich nehme an einen Bescheid übereifrig einzufordern ist nicht unbedingt notwendig.

Wenn es der sog. Beitragsservice eben versäumt hat Person X, Y oder Z einen Bescheid zu senden kann doch der weitere Verlauf X, Y oder Z erstmal egal sein. Viel wichtiger ist doch an dieser Stelle auf die Nicht-Zustellung des Bescheides ausdrücklich hinzuweisen, natürlich nachweislich, um im Fall der Fälle (aufziehendes Vollstreckungsverfahren) nachweisen zu können, man habe sich bemüht ein Missverständnis zu beseitigen oder gar ein Missverhalten aufzudecken.


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Re: Mahnung
#27: 12. Oktober 2014, 22:38
Bitte berichtigt mich, wenn ich einen Denkfehler habe, aber ich nehme an einen Bescheid übereifrig einzufordern ist nicht unbedingt notwendig.
Kann Person A machen wie sie möchte. Der nachweisliche, "pro-aktive" Hinweis, dass der betreffende Bescheid augenscheinlich nicht (nachweislich) zugestellt wurde, ist das Entscheidende und erspart - wie Du ja selbst schon andeutest - jedenfalls eine unnötige weitere Verkomplizierung des weiteren Verlaufs für Person A.


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