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Autor Thema: Probleme mit Mädchennamen und Angst vor der Zwangsvollstreckung  (Gelesen 1444 mal)

O
  • Beiträge: 3
Hallo,

Die Schreiben der GEZ sind alle an Person A's damaligen Mädchennamen (seit August 2013 verheiratet) adressiert, an dem Briefkasten steht noch Ihr Mädchenname mit drauf..

Macht es Sinn nun den Mädchennamen am Briefkasten zu entfernen und einfach darauf abzuwarten was passiert? Bzw. Falls ein Vollstrecker kommt so zu tun als hätte man nie was erhalten? ( Es weiss ja theoretisch niemand wie lange der Mädchenname am Briefkasten schon weg ist )

Person A's Mann ist noch nicht erfasst vom Beitragsservie

Würde mich über schnelle und hilfreiche Antworten Freuen!!!
Vielen Dank im vorraus!!


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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. April 2014, 00:28 von Uwe«

i
  • Beiträge: 181
Meine eigene Meinung und keine Rechtsberatung:
Das mit dem Namen kann man vergessen. Seit der Reform gilt die Wohnung als Beitragspflichtig. Sobald jemand einen Mietvertrag unterschrieben hat, kann Er oder Sie auch als Beitragszahler herangezogen werden. Aber immer nur eine Person kann herangezogen werden, welche die Wohnung bewohnt. Momentan gilt es: Nicht zu zahlen und möglichst zu verzögern, bis eventuell die Unrechtsmäßigkeit der Reform per Gericht "Voll" oder in "Teilen" bestätigt wird. Ich würde persönlich nicht darauf wetten, daß man rückwirkend keine Beiträge zu entrichten hat, es sei denn bei Ihm oder Ihr ist finanziell wirklich (laut Gesetz) nichts zu holen.


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a

awawaw

BESCHLUSS DES BFH VOM 23.3.2012 - VII B 191/11
Es kann als in Rechtsprechung und Literatur geklärt angesehen werden, dass ein Verwaltungsakt nichtig ist, der an einen falschen oder nicht existierenden Adressaten gerichtet ist. Ebenso ist geklärt, dass ein lediglich falsch geschriebener Name des Adressaten nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts führt, sofern der Adressat durch Auslegung anhand der den Betroffenen bekannten Umstände hinreichend sicher bestimmt werden kann.
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Aber auch...betrifft Verwaltungsakt...
BayObLG: Falscher Name im Bescheid
Beschluss vom: 25.06.2003
Aktenzeichen: 2 ObOWi 122/2003
Paragraph: OWiG § 66 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 1 Nr. 9
erschienen in VD 2003, S. 247
Der Beschluss hat folgenden Leitsatz:
1. Ist in einem Bußgeldbescheid irrtümlich der Geburtsname (auch) als
Familienname angegeben, so ist der Bußgeldbescheid nicht unwirksam, wenn sich
die Identität des Betroffenen aus den weiteren Angaben (vorliegend im
Wesentlichen: Vornamen, Geburtsname, Wohnanschrift, Geburtsdatum, Geburtsort,
Pkw mit Fabrikatbezeichnung und amtlichem Kennzeichen) zweifelsfrei ergibt.
2. Der Erlass eines Bußgeldbescheids, der nach der Adressierung eine zweifelsfreie
Identifizierung des Betroffenen ermöglicht, unterbricht die Verjährung nach
Maßgabe des § 33 Abs.1 Satz 1 Nr.9 OWiG.


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