BESCHLUSS DES BFH VOM 23.3.2012 - VII B 191/11
Es kann als in Rechtsprechung und Literatur geklärt angesehen werden, dass ein Verwaltungsakt nichtig ist, der an einen falschen oder nicht existierenden Adressaten gerichtet ist. Ebenso ist geklärt, dass ein lediglich falsch geschriebener Name des Adressaten nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts führt, sofern der Adressat durch Auslegung anhand der den Betroffenen bekannten Umstände hinreichend sicher bestimmt werden kann.
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Aber auch...betrifft Verwaltungsakt...
BayObLG: Falscher Name im Bescheid
Beschluss vom: 25.06.2003
Aktenzeichen: 2 ObOWi 122/2003
Paragraph: OWiG § 66 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 1 Nr. 9
erschienen in VD 2003, S. 247
Der Beschluss hat folgenden Leitsatz:
1. Ist in einem Bußgeldbescheid irrtümlich der Geburtsname (auch) als
Familienname angegeben, so ist der Bußgeldbescheid nicht unwirksam, wenn sich
die Identität des Betroffenen aus den weiteren Angaben (vorliegend im
Wesentlichen: Vornamen, Geburtsname, Wohnanschrift, Geburtsdatum, Geburtsort,
Pkw mit Fabrikatbezeichnung und amtlichem Kennzeichen) zweifelsfrei ergibt.
2. Der Erlass eines Bußgeldbescheids, der nach der Adressierung eine zweifelsfreie
Identifizierung des Betroffenen ermöglicht, unterbricht die Verjährung nach
Maßgabe des § 33 Abs.1 Satz 1 Nr.9 OWiG.