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Autor Thema: Folgekosten einer Klage bei Verwaltungsgericht  (Gelesen 4024 mal)

m
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Folgekosten einer Klage bei Verwaltungsgericht
Autor: 27. März 2014, 19:38
Hallo, vielleicht hat ja jemand schonmal vor einem Verwaltungsgericht geklagt und es kam zu einer Entscheidung.

Mit welchen Kosten muss ein Kläger P. rechnen, wenn er eine Anfechtungsklage (Klage nach negativ beschiedenem Widerspruchsbescheid) in erster Intanz verliert, es keine weitere Anfechtung oder Revision gibt und das Urteil rechtskräftig wird?

Es geht nicht um die Gebühren nach http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7111.0.html
Ich gehe jetzt davon aus, dass das Gebühren sind, die jeder Kläger unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zahlen muss.
Könnte es also sein dass Kläger P. bei Niederlage die Anwaltskosten des Beitragsservice zahlen müsste oder weitere Prozesskosten des Verfahrens?

Viele Grüße
Marcel




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Mit welchen Kosten muss ein Kläger P. rechnen, wenn er eine Anfechtungsklage (Klage nach negativ beschiedenem Widerspruchsbescheid) in erster Intanz verliert, es keine weitere Anfechtung oder Revision gibt und das Urteil rechtskräftig wird?
Nach meiner Kenntnis so etwa € 105,00.


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Zitat
Dagegen muss der Kläger nicht nur seine eigenen Kosten, sondern auch die Gerichtskosten und die erstattungsfähigen Kosten der beklagten Behörde tragen, wenn seine Klage insgesamt erfolglos bleibt.

Also Anwälte kosten vielleicht 105€ die Stunde, aber nicht für ein gesamtes Verfahren.


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die Prozesskosten kanst du dir selbs mit dem Prozesskostenrechner ausrechnen,

http://www.rechtsanwaltsgebuehren.de/Berechnen/VerwR.html

nur wird dir fast kein Anwalt für die Gebühr arbeiten, dann beleibt nur die freie Honorarvereinbarung.


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Das sind nun wirklich geringe Kosten, aber könnte der Beitragsservice nach Honorvereinbarung wesentlich mehr verlangen?


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Nein, erstattungsfähig sind allein die Gebührfen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Eventuelle darüber hinausgehende Honorarvereinbarungen des (gewinnenden) Gegners, soweit sie die
Gebührentabelle überschreiten, trägt der Gegner allein.

Hier gibt es eine gute Übersicht über Kostenerstattungen:
http://www.rechtsanwaltsgebuehren.de/Infos/Kostentragungspflicht.html



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In der Regel wird die Verwaltung in der ersten Instanz sich selber vertreten - dann fallen auch keine gegnerischen Rechtsanwaltsgebühren an. Die gilt zumindest dann, wenn man mit dem schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung einverstanden ist.


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"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

D
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Die Honorarvereinbarung betrifft nur deine eigene Anwaltskosten. Geht der Prozess verloren, hast du die nach dem Streitwert errechnete Kosten zu tragen. Wie schon richtig geschrieben wurde, vertreten die Anstalten in ersten Instanz sich meistens selbst, somit fallen hier keine Anwaltskosten an. Lässt die Gegenseite sich von einen Anwalt vertreten, bekommt sie nur den aus dem Streitwert errechneten Honorarsatz vergütet, hinzu kommt dann nur eventuell die Porto-Telefon-Pauschale und die Gerichtskosten sowie deine eigene Anwaltskosten. 


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