Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Frist zur Einreichung der Klage verlängern  (Gelesen 3620 mal)

p
  • Beiträge: 4
Frist zur Einreichung der Klage verlängern
Autor: 27. März 2014, 21:06
Guten Tag,

Person A hat vor ca. 2 Wochen einen Ablehnungsbescheid bekommen. Jetzt könnte Person A theoretisch klagen, ist sich aber noch unschlüssig darüber, wie sie vorgehen soll. Person A würde gerne erstmal das Urteil der Verhandlung von Ermano Geuer, welches am 15. Mai erwartet wird, abwarten. Hat die betroffene Person eine Möglkichkeit, die Frist bis dahin zu verlängern?

Gruß
pinky


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Moderator
  • Beiträge: 3.270
Man kann eine Klage ohne Begründung einreichen, zur Fristwahrung. Irgendwann bekommt man Nachricht vom Gericht, bis wann die Begründung vorliegen muss.
Die Frist zum Nachreichen soll zwischen 4 und 6 Wochen liegen. Diese Möglichkeit werde ich in Anspruch nehmen.
Eine weitere Verlängerung soll nicht möglich sein.
Ich hab Infos darüber gefunden beim googlen nach "Klage ohne Begründung erheben".

Also: Klagefrist so weit wie möglich rauszögern, darauf hoffen, dass das Gericht sich Zeit lässt mit der Antwort und dann haben wir vielleicht schon Mai.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

  • Beiträge: 3.238
Besteht nicht die Möglichkeit, auf das Urteil am 15.Mai.2014 zu verweisen und den Antrag zu stellen, bis zu dessen Entscheidung abzuwarten?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

U
  • Beiträge: 147
Sowohl der/die Käger/in als auch der Beklagte hat die Möglichkeit ein Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Wenn beide Seiten dem Antrag zustimmen wird das Gericht dem Antrag entsprechen. Ein ruhendes Verfahren ruht so lange, bis eine Seite Antrag auf Fortführung des Verfahrens stellt.
Es soll Fälle geben, wo eine beklagte Rundfunkanstalt von sich aus das Ruhen des Verfahrens  beim VG beantragt hat.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Moderator
  • Beiträge: 11.746
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Anmerkung zu nachfolgenden Ausführungen:
...seit Einreichung der "unvollständigen" Klage September 2013 bis jetzt (Ende März 2014!) immer noch kein weiterer "Austausch" mit dem Verwaltungsgericht... ;)
...die haben aufgrund genereller Auslastung ohnehin oft genug selbst kein Interesse, weniger drängende Angelegenheiten zu forcieren :)

...Deshalb mein Tipp, den Widerspruch mit möglichst viel Inhalt zu füllen, damit die Chancen steigen.

Man kann sich beim Widerspruch und sollte sich wohl auch insbesondere bei der Klage eine "ausführliche Begründung" bzw. "weiteren Sachvortrag" ausdrücklich vorbehalten und dies auch so im Widerspruch bzw. der Klageschrift formulieren.

Ich habe das zumindest bei der Klage so gehandhabt, nur einen repräsentativen Grund angegeben und mir "eine ausführliche Begründung in einem gesonderten Schriftsatz ausdrücklich vorbehalten".
Somit war die Frist gewahrt.

Für weitere Begründungen im Zuge des nunmehr seit September(!) anhängigen Verfahrens habe ich seither wie ersichtlich Wochen bzw. Monate Zeit, kann es also *selbst steuern*.
Ich befinde mich unter keinerlei Fristdruck mehr, kann aber jederzeit die Landesrundfunkanstalt unter Zugzwang stellen... so gefällt mir das ;)

Auch während des Klageverfahrens können meines Wissens nach weitere Begründungen nachgeliefert werden.

Man muss also meiner Meinung nach weder Widerspruch noch Klage mit "möglichst viel Inhalt füllen" - zumindest nicht im jetzigen Stadium.

Die Rechtsbehelfsbelehrung der Beitragsbescheide besagt bzgl. Widerspruch:
Zitat
"[...] Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden."

...und "sollen" heißt weder "müssen" noch "sind anzugeben" ;)
Es wurde auch schon mehrfach konstatiert, dass ein Widerspruch überhaupt nicht begründet werden muss.

Auch bei Untätigkeitsklage und darauf folgendem Zugzwang, fristgerecht Klage einreichen zu müssen, kann meines Erachtens nach genau nach diesem Schema verfahren werden, d.h. fristgerecht Klage einreichen unter dem "ausdrücklichen Vorbehalt" einer "ausführlichen Begründung in einem gesonderten Schriftsatz".

Also:
Keine Panik auf der Titanic ;)

Ab jetzt bestimmen *WIR*!!!


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

 
Nach oben