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Autor Thema: Vorverlegung des Datums der Zwangsanmeldung nach Widerspruch  (Gelesen 903 mal)

S
  • Beiträge: 1
Perosn A wurde per Zwangsanmeldung zur Zahlung herangezogen. Die Zwangsanmeldung erfolgte zum 01.04.2013.
Nach 6 Monate kam der Beitragsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung und Person A legte Widerspruch ein. Mittlerweile bekommt Person A für jeden nicht gezahlten Kleckerbetrag einen neuen Beitragsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung und legt jedesmal Widerspruch ein. GEZahlt hat Person A bislang noch nichts.

Anstatt eines Widerspruchsbescheides bekam Person A heute nur die Mitteilung, daß die Zwangsanmeldung nun auf den 01.01.2013 geändert wurde und sie Ratenzahlung vereinbaren könne.

Ist das so in Ordnung? Ist das gängige Praxis beim Einlegen eines Widerspruchs?

Ist mit dem Zugang eines ordentlichen Widerspruchsbescheides noch zu rechnen?


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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. März 2014, 12:56 von Schneemann«

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  • Beiträge: 1.544
Ist ja völlig klar, was die vorhaben, noch einen Gebühren-/Beitragsbescheid fürs erste Quartal 2013 schicken... ;D
Ist ja schon interessant, daß sie die Widersprüche nie ablehnen.
Ich hoffe, A hat gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung beantragt, dann kann ihm nichts passieren...


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