Hier mal wieder die völlig Willkürliche Interpretation der Beitragsservice:
“Die von Ihnen genannte Kombination aus Kirche und Wohnung schließt sich aus”, teilte die Abteilung Beitragskommunikation von ARD, ZDF und Deutschlandradio auf Anfrage des Wall Street Journal Deutschland mit. Denn vom Rundfunkbeitrag seien kirchliche Betriebsstätten nur dann befreit, “wenn sie ausschließlich zu gottesdienstlichen Zwecken genutzt werden”.
§5 Abs.5 Satz1 RBStV sieht so aus:
5) Ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten für Betriebsstätten
1. die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind
Fragt sich nur, wie wird so eine Widmung vorgenommen. Ich bete das Spaghettimonster schon lange an, meine Wohnung ist voll von Spaghettimonstern, ich opfere meine ganzen ersparten RF-Beiträge dem Spaghettimonster und hoffe auf weitere strenggläubige Spaghettifreunde, die mit mir zusammen in meiner Halle der erleuchteten Spaghettijünger dem Spaghettimonster huldigen, so wie es nur ein Spaghettimonster schafft, unsere Welt ohne Rundfunk und Fernsehen besser zu machen. Ich hoffe, das Spaghettimonster wird auch in Deutschland heilig gesprochen und zur Anbetung freigegeben.