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Autor Thema: Schadenersatz wegen Herabsetzung der Kreditwürdigkeit -> Schuldnerverzeichnis  (Gelesen 5183 mal)

P
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Eine PersonX hat gesucht aber noch kein richtig passendes Thema gefunden. Hoffentlich nicht übersehen.

ein sehr fiktiver Fall in Sachsen, welcher einer PersonX bekannt wurde:

ungefähr der Ablauf in Kurzform

ein beliebiger GV sendet ein Schreiben wegen Vollstreckung
ein vermeintlicher Schuldner A legt Erinnerung nach ZPO § 766 ein bei einem Amtsgericht
der beliebige GV sendet ein Schreiben mit Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft (inkl. Zustellnachweis)
vermeintlicher Schuldner legt zusätzlich Widerspruch gegen diese Eintragung in ein Schuldnerverzeichnis ein, weil
die Abgabe der Vermögensauskunft wegen nicht vorhandenem Leistungsbescheid bestritten wird, ebenfalls bei dem Amtsgericht

Der Widerspruch gegen die Eintragung hätte angeblich keine Aufschiebende Wirkung, es sei es würde etwas mit beantragt, das würde auch so passiert sein, so das es eine Aussetzung der Eintragung gegeben habe, mal von einer zeitlichen Überschneidung bei der Information des GV abgesehen.

Der GV würde jeweils informiert, das Widerspruch gegen die Vollstreckung an sich, und insbesondere gegen die Eintragung eingereicht würde.

Ein Amtsgericht fällt zwei Entscheidungen zunächst gegen den vermeintlichen Schuldner und der GV fährt mit der Eintragungsanordnung fort. In der Ersten Entscheidung würde erklärt, dass die Zustellung des Titels nicht im §766 ZPO zu prüfen wäre. Es wurden nur die Formalien geprüft. In der zweiten Entscheidung steht genau das Gegenteil, dass die Verfahrensmängel in der Erinnerung §766 zu prüfen seien, und ein Widerspruch gegen die Eintragung unbegründet wäre. Es wurde nur geprüft, dass ein Eintragungsgrund vorliegt ... und keine sonstigen Sachen diesen entgegen sprechen, also z.B.  abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarunge ... oder Bezahlung, geprüft wurden nur die Formalien, das die Zustellung der Aufforderung der Abgabe zur Vermögensauskunft und der Inhalt so gesehen formal richtig ist gelaufen ist, nicht aber ob die Abgabe zur Vermögensauskunft überhaupt Bestand habe -> wegen der Voraussetzungen wurde auf §766 verwiesen.

Irgendwie versucht an dieser Stelle die Katze den eigenen Schwanz zu jagen ;-)

Was folgen würde ist:

Das ein fiktiver vermeintlicher Schuldner A dann wahrscheinlich in so einem Verzeichnis steht.

Alle Fristen seien nicht abgelaufen , insbesondere die der 14 Tage Sofort Beschwerde, welche auch genutzt würden, bei beiden Beschlüssen, die Entscheidungen dazu würden aber noch ausstehen.

Jetzt zu den wichtigen Fragen

Trotz alle dem Post von der Bank, wo wohl steht, dass irgenwas automatisch passiert sei, und nun Kreditkarte und Dispo aufgekündigt würde.

Wie würde eine Person A, welche keinen Leistungsbescheid vor der Vollstreckung erhalten hat, gegen den GV und auch so gesehen gegen das Gericht vorgehen und den Schadenersatz beziffern, welcher durch die Absenkung der Kreditwürdigkeit entstanden ist? Wenn bei der Klärung einer Person A mit der Bank klar wird, dass der Grund so eine Eintragung ist.

Sollte der vermeintliche Schuldner mit der Beschwerde Erfolg haben, würde die Eintragung an sich rückabgewickelt, der Schaden ist doch aber bereits passiert, wie sollte reagiert werden.

Sollte der vermeintliche Schuldner mit der Beschwerde keinen Erfolg haben, bliebe wahrscheinlich nur der Weg vors Verwaltungsgericht, Kostenfaktor also das Risiko ist dazu noch unbekannt.

Hat damit bereits eine Person B bis Z Erfahrung?

Also wie sieht es wegen Schadenersatz aus, wenn irgendwann festgestellt wird, dass die Vollstreckung rechtswidrig ist.
Wie kann im Vorfeld mit der Bank reagiert werden.

Eine Person X würde zunächst schriftlich bei der Bank anfragen, was dieses komische Schreiben soll und um eine Erklärung seitens der Bank bitten, weil es sich augenscheinlich um ein automatisiertes Schreiben handelt.

Eine weitere Frage ist, könnten die Banken dazu bewegt werden zu veröffentlichen, wie viele Fälle der Herabsetzung der Kreditwürdigkeit aktuell am laufen sind?


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Weil hier noch keine Antwort erfolgte, und noch nicht klar ist, wie es dazu weiter geht, hier Lektüre.
Und da es das offensichtlich in allen Bundesländern gibt, sollte es egal sein, von wo die Information kommt.

http://www.offenbach.ihk.de/recht-und-steuern/unternehmensrecht/unternehmensrecht-von-a-z/eintrag-im-schuldnerverzeichnis-voraussetzungen-und-konsequenzen/

Zitat
Einsicht in das Schuldnerverzeichnis
...
Bestimmte Stellen, darunter auch die IHK sowie Gewerbeämter und Kreditauskunfteien, können Abdrucke des gesamten Schuldnerverzeichnisses in regelmäßigen Abständen erhalten.

Diese Stellen erhalten die Abdrucke, scheinbar digital, so dass diese ohne größere Probleme weiterverarbeitet werden.
So scheint die Schufa, diese Daten regelmäßig abzugreifen und mit Ihrem Bestand zu vergleichen.
Die Banken selbst fragen nicht das zentrale Verzeichnis ab, sondern z.B. bei der Schufa.

Leider geben die Einträge nicht wieder, ob die Eintragung rechtswidrig und ohne rechtliches Gehör erfolgte, oder ob die Forderung unberechtigt ist.

Deswegen dazu die Nachfragen, wie sind bisher Betroffene gegen Ihre Bank vorgegangen?
Wie sollte der Schadenersatz beziffert werden?
Wie sollte der Gerichtsvollzieher belangt werden?
Wie sollte die Dame/Herr an dem jeweiligen Gericht belangt werden, wenn diese die Eintragung ohne weitere Prüfung durchführen, obwohl das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, bzw. dagegen noch Beschwerden laufen. Der Schaden bei der Bank jedoch bereits realisiert wurde?



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Der Vollzieher würde behaupten " Ich habe keinen Schaden verursacht"
und sich auf § 882c ZPO ( und den ablehnenten Beschluss des AGerichtes ) beziehen.
Den Richter wegen "falschen Beschluss" zu verklagen ( Schadenersatz) Mumpitz ...
da "freie richterliche Beweiswürdigung".....


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Wer hat bereits Erfahrungen mit Schadenersatz Ermittlung und Geltendmachung?

Wie sieht es aus bei Anwendung des öffentlich rechtlichen Unterlassungsanspruchs?

Im Forum ist minimal ein Thema bekannt:

Vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung für den Beitragsservice
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13568.0.html

Wer hat weitere Erfahrung damit?


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Dass ein tatsächlicher Schaden bei einem Eintrag in das Schuldnerverzeichnis entsteht, wenn durch eine Herabsetzung des SCHUFA-scores sich die Kosten für einen Kredit erhöht haben, ist leicht nachzuweisen. Man braucht nur den Zustand vor dem Einsatz des GV und danach zu vergleichen.
Problematisch wird es, wenn man daraus einen Schadensersatzanspruch ableiten (ist noch der einfachere Teil) und vor Gericht tatsächlich durchsetzen will (hier liegt der Hund begraben).
Wenn sich alle Beteiligten des Vollzuges voll auf die Rechtmäßigkeit Ihres Handelns berufen können und man dem Einsatz des Gerichtsvollziehers durch rechtzeitige Zahlung des Beitrages, welcher per Gesetz erst einmal rechtens ist, hätte vermeiden können, wird es sehr sehr schwierig und noch mehr zeit- und kostenintensiv, als es jetzt schon ist.

Wenn man nicht verhindern kann, dass der GV kommt, würde ich mich dagegen wehren, da es eh schon nicht mehr schlimmer kommen kann.
Ansonsten, bei schützenswerter Kreditwürdigkeit würde ich es nicht auf einem Besuch des GV ankommen lassen wollen.
Der sinnvolle Widerstand hört dann hier auf und man sollte in eine neue Runde gehen.

LG Peli


PS. Mir ist schon klar, dass die, die ohnehin wenig haben, jetzt gleich doppelt tief reingeritten werden.
      Das ist einfach nur traurig und schreit nach Gerechtigkeit und Abwahl der Feudal-Politikerkaste, die
      uns das eingebrockt haben


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Februar 2016, 17:43 von Bürger«

S
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Man kann sich ja auch an die Bank wenden und den Vorgang schildern, also dass die Zahlungspflicht in dem konkreten Fall bestritten wird


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