Vielen Dank für Eure Meinungen zu meinem fiktiven Fall.
Lese auch schon seit längerem in diesem Forum mit, dennoch war ich mir in diesem Fall ziemlich unsicher.
§12 RBStV Ordungswidrigkeit - bisher wurde aber weder hier im Forum darüber berichtet, dass jemand eine Geldbuße bekommen hätte, noch wurde etwas im Netz gefunden (Nachweislich anhand entsprechender Dokumente) Also theoretisch möglich
Wenn ich diesen § richtig verstehe, dürfte dieser aber eigentlich nicht für Person B gelten. Da der "Beitragschuldner" (Person A) bereits seiner Anzeige- und Beitragspflicht nachgekommen ist.
Person B wird weiterhin auf Stur schalten und auf den Widerspruchbescheid warten. Und dann auch erstmal formlos widersprechen
Finde es jedoch sehr schade, dass eine Institution, welche jede Menge "Zwangsgeld" verlangt und einsteckt, die eigene § am runden Tisch durchsetzt, und im nachhinein ihren Aufgabenbereich an die Bürger abwimmelt. Sollen sie doch selbst schauen wie sie herausfinden ob für eine Wohnung bereits gezahlt wird.
Geht nicht? Interessiert mich nicht!
Der Beitragsservice wollte doch die Pauschale.
Nicht wer wenig hat, sondern wer viel wünscht, ist arm.
-Lucius Annaeus Seneca-