Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Max. Rückforderung/Verjährung?  (Gelesen 2864 mal)

D
  • Beiträge: 6
Max. Rückforderung/Verjährung?
Autor: 01. Februar 2014, 21:06
Person X hat bisher nur Infopost bekommen. (Infopost = Werbung, kommt in Ablage P)
Bis zu einem Beitragbescheid kann es aber nicht mehr lange dauern.
Person X fragt sich jetzt, ob der volle Betrag bis zum 01.01.2013 eingefordert werden kann, oder ab wenn diese Forderungen verjähren.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

M
  • Beiträge: 189
Re: Max. Rückforderung/Verjährung?
#1: 02. Februar 2014, 23:42
Mal versucht die Frage in einer Suchmaschine einzugeben? Die ersten Treffer geben bereits ausreichend Auskunft.
Aber wir sind ja hilfsbereit:
§7 RBStV verweist auf §195 BGB und dieser besagt, die Verjährung beträgt 3 Jahre.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Ich äussere in meinen Beiträgen grundsätzlich meine persönliche Meinung. Diese stellen keine Rechtsberatung dar.

D
  • Beiträge: 6
Re: Max. Rückforderung/Verjährung?
#2: 03. Februar 2014, 00:21
Ja habe ich! Und es gab keine ausreichenden Ergebnisse!
Zufälligerweise hat jemand fast zur selben Zeit wie ich einen Thread gestartet. (Hier)
Diese Ergebnisse finde ich jetzt in der SuFu.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

M
  • Beiträge: 189
Re: Max. Rückforderung/Verjährung?
#3: 03. Februar 2014, 00:25
Bei mir findest sich schon im zweiten Suchergebnis die Antwort. Seit 2005 berufen sich die ÖRR auf die gesetzlich vorgeschriebene Verjährungsfrist im BGB. Es gibt aber auch wohl Ausnahmen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Ich äussere in meinen Beiträgen grundsätzlich meine persönliche Meinung. Diese stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Beiträge: 3.238
Re: Max. Rückforderung/Verjährung?
#4: 03. Februar 2014, 00:41
Person X hat bisher nur Infopost bekommen. (Infopost = Werbung, kommt in Ablage P)
Bis zu einem Beitragbescheid kann es aber nicht mehr lange dauern.
Person X fragt sich jetzt, ob der volle Betrag bis zum 01.01.2013 eingefordert werden kann, oder ab wenn diese Forderungen verjähren.
Versuch es doch mit dieser Anmeldung, kann ja sein dass es so gewesen ist:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8127.msg58753.html#msg58753
Das Versteckspiel ist sowieso vorbei, also ab in die Offensive. Sonst ist der ganze Beitrag fällig.
Aber am besten Widerspruch einlegen gegen den kompletten Beitragsbescheid, wenn man diesen RBStV ablehnt. Kann man auch noch nach erfolglosem Anmeldeversuch ab 01.02.2014 machen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

 
Nach oben