Was mich aber stutzig macht:
In 27 K 201.12 vom 24.9.2013 wird unter Tatbestand, Ziffer 2 gesagt: .....Abteilung Soziales vom 23. Juli 2013, wonach der Kläger von Januar 2012 bis Juli 2013 keine laufende Sozialhilfe erhalten hat
und in OVG 11 N 23.13 vom 9.1.2014 steht unter Gründe, Ziffer 1: Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihn für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Juli 2013 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Seine darauf gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 24. September 2013 abgewiesen.
27 K 201.12 vom 24.9.2013:
In dieser Klage geht es darum, dass der Kläger Sozialhilfe beantragt hat, was durch das JobCenter Spandau abgelehnt wurde. Er läge aber unter der Sozialhilfe, wenn er Rundfunkgebühren bezahlen würde.
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Hat der Kläger damit hinreichend nachgewiesen, dass seine Einkünfte den Regelsatz nach § 20 Abs. 2 SGB II unterschreiten und er im Übrigen vermögenslos ist, er aber keinen Anspruch auf ergänzende Sozialhilfeleistungen zum Lebensunterhalt hat, besteht ein Anspruch auf Rundfunkgebühren-bzw. -Beitragsbefreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV bzw.§ 4 Abs. 6 RBStV.
Damit ist dieses Urteil wegen der Härtefallregelung positiv für den Kläger ausgefallen.
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Beschluss OVG 11 N 23.13:
In dieser Klage geht es um eine Berufung.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der Kläger die von ihm geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VwGO nicht begründet dargelegt hat
In dem ursprünglichen Urteil, wogegen Berufung eingelegt wurde, wurde der Kläger verpflichtet, Rundfunkgebühren zu bezahlen. Er hat keine Sozialleistungen beantragt, obwohl sie ihm zugestanden hätten. Er kann trotzdem nicht von der beklagten Rundfunkanstalt verlangen, ihn von den Gebühren/Beiträgen zu befreien, weil kein Wahlrecht besteht, stattdessen die Härtefallregelung in Anspruch zu nehmen. Er muss Sozialleistungen beantragen, um sich befreien zu lassen.
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Dem ist nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 – 6 C 34/10 -, NVwZ-RR 2012, 29, zitiert nach juris) zutreffend ausgeführt, dass ein Rundfunkteilnehmer, der die Voraussetzungen für den Bezug von Sozialleistungen im Sinne von§ 6 Abs. 1 RGebStV bzw. § 4 Abs. 1 RBStV erfüllt, darauf zu verweisen ist, diese in Anspruch zu nehmen und sich nicht anstelle dessen auf die Härtefallregelung stützen kann. Ein derartiges Wahlrecht besteht nämlich nicht.
Die Berufung wurde abgeleht. Betroffene werden verpflichtet, Sozialhilfe zu beantragen, die feinen Entscheider suhlen sich darin, ihre Macht auszuspielen.
Es zeigt sich wieder einmal, dass das Gesetz wortgetreu umgesetzt werden soll. Hoffentlich ist das auch der Fall, wenn es zu unseren Gunsten schlecht formuliert wurde.