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Autor Thema: Zweimonats-Frist-Problem der Befreiung  (Gelesen 1775 mal)

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tko

  • Beiträge: 1
Zweimonats-Frist-Problem der Befreiung
Autor: 19. Januar 2014, 18:22
Hallo Forum,

Person A hat bis August 2013 eine Ausbildung gemacht, mehrere Schreiben (erste im April 2013) wurden ignoriert bis im August die "Anmeldung" und Zahlungsaufforderung gekommen ist.
Person A hat dan einen Befreiungsantrag (rückwirkend) gestellt ("Bescheinigungen" wurden mitgesendet), da A über den ganzen Zeitraum der Ausbildung Ausbildungsbeihilfe & ALGII Aufstockung erhalten hat.
Ende Oktober erhält Person A eine Ablehnung der Befreiung mit dem Grund, das "die vorgelegten Unterlagen einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum aufweisen".
Person A erfährt in der Begründung nichts neues, da er ja eine Befreiung rückwirkend beantragt hatte. Person A legt also Anfang November Wiederspruch ein und erläutert nocheinmal, dass er durch den Bezug der Ausbildungsbeihilfe laut http://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/ermaessigung_und_befreiung nicht Beitragspflichtig war für den besagtem Zeitraum.

Während der Wiederspruch im Versand ist bekommt A eine erneute Betragsrechung (April bis einschließlich Dez 13). A hat keine Muse für einen totalen Boykot, und bezahlt die Beiträge für September bis Dezember 2013.

Ende Januar 2014 erhält A wieder Post indem der Wiederspruch vom Oktober abgelehnt wird. Es wird nun erstmals die 2 Monatsfrist erleutert. Zitat:
"[...] Eine Befreiung ist nur dann ab Beginn des Gültigkeitszeitraums möglich, wenn der Antrag innerhalb von 2 Manaten nach Erstellung des Bewillungsungsbescheids gestellt wird. Geht der Antrag erst nach Ablauf der zwei Monate bei uns ein, kann eine Befreiung erst ab dem Folgemonat des Eingangs des Antrags erfolgen.
[...] Zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags [..ende August..] war die Zweimonats-Frist bereits abgelaufen. Eine rückwirkende Befreiung ist daher nicht möglich."

A erhält nun folgendes Optionen...
- sollte A sich einen rechtsmittelfähigen Bescheid wünschen, darf A dies dem Beitragservice mitteilen
- soll den Betrag für die Monate April - August nachzahlen
- dürfte auch in Raten zahlen
- sollte sich innerhalb 3 Wochen rückmelden ("gerne auch telefonisch")


Soviel zur Sachlage von Person A, nun die Frage wie es weiter gehen könnte.

In der Begründung ist die Rede von "Erstellung des Bewilligungsbescheids", hiermit ist die Bescheinigung für die Ausbildungsbeihilfe gemeint oder?
Die Bescheinigung wurde wie üblich bei Halbzeit der Ausbildung ausgestellt und zwar September 2012, somit klar "vor" dem besagtem Zeitraum (~April 2013).
Ist A richtig im Verständnis wenn die Bescheinigung "später" datiert gewesen wäre (~Feb-März 2013) es keine Probleme mit der Bewilligung der Befreiung gegeben hätte?
Oder anders gesagt A bräuchte nur eine Bescheinigung aus Feb-März 2013?


so oder so wird A bei Erhalt der nächsten Rechnung die Beiträge abzüglich Apri-August 13 bezahlen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Januar 2014, 18:47 von tko«

  • Beiträge: 3.235
Re: Zweimonats-Frist-Problem der Befreiung
#1: 19. Januar 2014, 19:39
Zitat
In der Begründung ist die Rede von "Erstellung des Bewilligungsbescheids", hiermit ist die Bescheinigung für die Ausbildungsbeihilfe gemeint oder?
Ja.

Zitat
Die Bescheinigung wurde wie üblich bei Halbzeit der Ausbildung ausgestellt und zwar September 2012, somit klar "vor" dem besagtem Zeitraum (~April 2013).
Ich würde mich auf eine Übergangsregelung berufen, dass Befreiungen aus 2012 weiterhin gültig sind. Zuviel gezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Die Bescheinigung aus 2012 ist Beweis für die behaupteten Tatsachen. In der Begründung aus der Vorlage zur Beschlussfassung zum 15.RÄStV findet sich folgende Regelung:
§ 14 Übergangsbestimmungen
(1) Jeder nach den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages als privater Rundfunkteilnehmer gemeldeten natürlichen Person obliegt es, ab dem 1. Januar 2012 der zuständigen Landesrundfunkanstalt schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die Grund und Höhe der Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag ab dem 1. Januar 2013 betreffen, soweit die Tatsachen zur Begründung oder zum Wegfall der Beitragspflicht oder zu einer Erhöhung oder Verringerung der Beitragsschuld führen.
(2) Jede nach den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags als nicht-privater Rundfunkteilnehmer gemeldete natürliche oder juristische Person ist ab dem 1. Januar 2012 auf Verlangen der zuständigen Landesrundfunkanstalt verpflichtet, ihr schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die Grund und Höhe der Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag ab dem 1. Januar 2013 betreffen.
(3) Soweit der Beitragsschuldner den Anforderungen von Absatz 1 oder 2 nicht nachgekommen ist, wird vermutet, dass jede nach den Bestimmungen des bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags als 1. privater Rundfunkteilnehmer gemeldete Person nach Maßgabe von § 2 dieses Staatsvertrages oder 2. nicht privater Rundfunkteilnehmer gemeldete natürliche oder juristische Person nach Maßgabe von § 6 dieses Staatsvertrages, unter der bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt geführten Anschrift ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrages Beitragsschuldner nach den Bestimmungen dieses Staatsvertrages ist. Eine Abmeldung mit Wirkung für die Zukunft bleibt hiervon unberührt.
(4) Soweit der Beitragsschuldner den Anforderungen von Absatz 1 oder 2 nicht nachgekommen ist, wird vermutet, dass sich die Höhe des ab 1. Januar 2013 zu entrichtenden Rundfunkbeitrags nach der Höhe der bis zum 31. Dezember 2012 zu entrichtenden Rundfunkgebühr bemisst; mindestens ist ein Beitrag in Höhe eines Rundfunkbeitrages zu entrichten. Soweit der Beitragsschuldner bisher aufgrund der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages von der Rundfunkgebührenpflicht befreit war, wird vermutet, dass er mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gemäß § 4 Abs. 2 ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu zahlen hat.
(5) Die Vermutungen nach Absatz 3 oder 4 können widerlegt werden. Auf Verlangen der Landesrundfunkanstalt sind die behaupteten Tatsachen nachzuweisen. Eine Erstattung bereits geleisteter Rundfunkbeiträge kann vom Beitragsschuldner nur bis zum 31. Dezember 2014 geltend gemacht werden.

Quelle:
http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/16/DruckSachen/d16-3941.pdf


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