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Autor Thema: Widerspruch trotz abgelaufener Frist noch möglich?  (Gelesen 3990 mal)

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  • Beiträge: 2
Hallo, liebe Gemeinde,

sagen wir mal, hypothetische Freunde, haben folgenden Sachverhalt:

Gebühren wurden bis Ende 2012 immer von der Frau bezahlt für das Autoradio, welches halt sichtbar im Auto zu sehen ist. Fernsehen hatten diese hypothetischenFreunde nicht, daher auch nicht bezahlt, der Mann hatte sich damals ordnungsgemäß abgemeldet.
Seit 2010 hatten diese hypothetischen Freunde der GEZ immer wieder mitgeteilt, dass die beiden geheiratet hatten und die Frau nen neuen Familiennamen hat. Die GEZ hatte nie reagiert und weiter fleissig an den Geburtsnamen der Frau adressiert. Diesen Geburtsnamen der Frau hatten diese hypothetischenFreunde dann Ende 2012 vom Briefkasten entfernt, dann kam keine Post von der GEZ mehr an.
Bis November diesen Jahres - hier zur Monatsmitte nun direkt ein Gebühren-/Beitragsbescheid vom MDR, datiert auf den 1.11.2013 für Beiträge Januar 2013 in Höhe von Teuro 17,98 zzgl. "Kosten" von Teuro 8,- (vermutlich für das Erfragen der persönlichen Daten beim Meldeamt) und am 10.12. ebenfalls ein Gebühren-/Beitragsbescheid vom MDR, datiert auf den 1.12.2013 für Beiträge Feb-April 2013 in Höhe von Teuro 53,94 zzgl. nochmaliger "Kosten" von Teuro 8,- und der Info, dass das Beitragskonto bis Okt. 2013 den offenen Betrag in Höhe von Teuro 195,80 aufweist.

Krankheitsbedingt war es den hypothetischenFreunden nicht möglich, einen Widerspruch einzulegen und sich erst nun vor kurzem auf mein Anraten mit der Materie zu beschäftigen...die möchten nun auch lieber klagen statt zahlen :-)

Frage an Euch: Es steht in der Rechtsbehelfsbelehrung, dass innerhalb 1 Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden muss. - Zählt der Zeitpunkt der Bekanntgabe ab dem Zeitpunkt, als die Briefe ankamen oder das Datum was aufgedruckt ist? UND lohnt sich ein Widerspruch trotzdem (z.B. in dem man das Datum dann ebenfalls a la GEZ ein wenig passender gestaltet, z.B. 24.12.2013) - und muss der Widerspruch dann per Einschreiben mit Rückschein versandt werden? Oder haben diese hypothetischenFreunde leider Pech gehabt und müssen nun zahlen?

Danke für Eure Hilfe - auch von den hypothetischen Freunden :-D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Januar 2014, 08:41 von René«

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  • Beiträge: 3.998
Es zählt an sich das Zustellungsdatum. Also könnte Person A am besten sofort noch Wiederspruch einlegen. Sollte die Aussage kommen, das der Wiederspruch nicht innerhalb der richtigen Frist erfolgt ist, kann Person A sich den Nachweis des genauen Zustellungsdatum erbringen lassen. Ansonsten gilt wohl die Zustellungsfiktion, dass ein Schreiben 3 Tage nach Aufgabe bei der Post als zugestellt gelten soll, wenn ich das richtig verstanden habe. Da kann es im theoretischen Fall aber auch passieren, das der Postbote es übersehen hat und erst später zustellt. - Also immer auf solche Post raufschreiben, wann die im Kasten waren, am besten mit Zeugen, welche das auch später zweifelsfrei bezeugen könnten. - Also ein Posteingangsbuch führen, auch mit allen anderen Briefen, welche so kommen ;-)

"und am 10.12. ebenfalls ein Gebühren-/Beitragsbescheid" für 02 bis ... , also Wiederspruch gegen diesen ist aus meiner Sicht noch möglich.

Die anderen 18,00 € sind wohl weg, außer vielleicht bei Klage mit vorhergehender Zurückstellung in den vorherigen Stand, der Grund dafür müßte geprüft werden ob das möglich ist.
War denn immer eine Rechtsbelehrung dabei? Falls nicht gilt möglicherweise keine 30 Tage Frist.


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Widerspruch einlegen, Begründung wird nachgereicht, Aussetzung der Vollziehung beantragen.
Suchfunktion im Forum für weitere Informationen verwenden, Beispielwidersprüche gibt es hier einige im Thread. Nach Formfehlern von denen suchen, wenn die den Namen falsch geschrieben haben wäre es hilfreich für Person A. Krankheitsbedingtes Versäumnis evtl. nachweisen, beantragen dass der Beitragsbescheid in den vorherigen Stand versetzt wird, damit die Frist neu beginnt.


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Es zählt an sich das Zustellungsdatum. Also könnte Person A am besten sofort noch Wiederspruch einlegen. Sollte die Aussage kommen, das der Wiederspruch nicht innerhalb der richtigen Frist erfolgt ist, kann Person A sich den Nachweis des genauen Zustellungsdatum erbringen lassen.
Sehe ich auch so :)

Ansonsten gilt wohl die Zustellungsfiktion, dass ein Schreiben 3 Tage nach Aufgabe bei der Post als zugestellt gelten soll, wenn ich das richtig verstanden habe.

"Zustellungsfiktion"... gilt nur eingeschränkt ;)

Siehe hierzu u.a. unter
Beitragsbescheid nicht erhalten
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7639.msg55668.html#msg55668
sowie
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7599.msg55426.html#msg55426


[...]
Bernd Höcker
Erste Hilfe gegen den neuen Rundfunkbeitrag
www.gez-abschaffen.de/erstehilfe.htm

Zitat
Frist verpasst?

Es kann sein, dass Ihnen eine Fristversäumnis vorgeworfen wird, obwohl Sie noch gar keinen Bescheid erhalten haben.
Fordern Sie dann die Rundfunkanstalt dazu auf, den Empfang des Schreibens zu beweisen.
Um die Beweispflicht der Rundfunkanstalt deutlich zu machen, zitieren Sie den Bundesgerichtshof (BGH).

Der BGH hat nämlich über die Heranziehung von Anscheinsbeweisen im Falle von angeblich zugestellten Einschreibebriefen folgende Aussage getroffen:

Es sei schließlich ganz und gar typisch, dass Einschreibebriefe ihren Adressaten erreichen, und dennoch werde ein Anscheinsbeweis nicht zugelassen, weil es in 266 von 1 Million Fällen vorkomme, dass Einschreibesendungen verlorengingen (BGHZ 24, 308, 312 ff.). Der Anscheinsbeweis sei nicht schon dann geführt, wenn zwei verschiedene Möglichkeiten eines Geschehensablaufs in Betracht zu ziehen sind, von denen die eine wahrscheinlicher ist als die andere (ebenda).


Dies steht so auch EXPLIZIT im von ARD-ZDF-GEZ herangezogenen
§41 Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__41.html

Zitat
§ 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
[...]
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. [...]
Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist;
Im Zweifel hat die Behörde den
- Zugang des Verwaltungsaktes und den
- Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Januar 2014, 16:37 von Bürger«
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