Hallo und herzlich Willkommen,
die Landesrundfunkanstalten / Beitragsservice berufen sich auf die aktuell gültigen gesetzlichen Regelungen. Da steht es so geschrieben.
Alles andere interessiert die nicht.
Möglich ist alles, wenn Person A sich wehrt.
Bescheid abwarten, Widerspruch einlegen und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen und danach evtl klagen.
Dazu dieses Urteil unten durchlesen, die Begründung auf die eigenen Sachverhalte umschreiben und den Widerspruch "nachdem" der Bescheid gekommen ist, mit entsprechender Rechtsbehelfsbelehrung, den Widerspruch und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an die zuständige Landesrundfunkanstalt schicken. Per Einschreiben und Rückschein, Fax mit Sendeprotokoll oder die teuerste Variante, per GV zustellen lassen. Auf jeden Fall so, dass Person A es gegenüber der LRA nachweisen kann im Fall der Fälle.
Wie gesagt, Person A sollte sich einfach zur Wehr setzen wenn Sie damit nicht einverstanden ist, mit allen möglichen Konsequenzen.
Bis der Bescheid kommt, vergeht eine gewisse Zeit, die Person A nutzen kann um schon mal den Widerspruch in Ruhe zu formulieren.
Und sich im Forum informieren: Zahlungserinnerungen oder Zahlungsaufforderungen (können ignoriert werden) - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - Widerspruch - Anfechtungsklage
SuFu:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6636.0.html Suchreihenfolge: Neuestes Thema zuerst
So sieht dann ein Bescheid aus mit Rechtsbehelfsbelehrung:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6636.0.htmlWer sich nicht wehrt hat schon verloren.
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 19.2.2013
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2013/27_K_1684_12urteil20130219.html
Schlagworte: Rundfunk Befreiung Antrag Auslegung Nachweis nachholen nachreichen
Normen: RGebStV § 6 Abs 1 S 1 Nr 3 RGebStV § 6 Abs 2 RGebStV § 6 Abs 5 RGebStV § 6 Abs 6 S 1
Leitsätze: Zur Auslegung eines Schreibens, mit dem sich der Rundfunkteilnehmer gegen eine Zahlungserinnerung wendet und vorträgt, laufend auf Sozialleistungen angewiesen zu sein, als Befreiungsantrag.
Zur Zulässigkeit des Nachreichens des erforderlichen Nachweises.