Ist leider so, denn es heißt auch:
RBStV
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
Wer in Deutschland gemeldet ist muss dem Grund nach einen Beitrag entrichten. Ob die Wohnung benutzt wird von demjenigen oder nicht, interessiert niemanden von den Verantwortlichen.
Theoretisch müsste sich jeder abmelden beim Meldeamt, abmelden beim BS in Köln um aus der Nummer rauszukommen. Welche Konsequenzen das "abmelden" beim Meldamt hätte, hat auch die Politik nicht interessiert, die den Mist verabschiedet hat.
Person A kann dies nur gerichtlich angehen, auf normalem Weg: Beitragsbescheid abwarten - Widerspruch - Klage
Was ist mit allen, die regelmäßig mehrere Monate im Ausland arbeiten (Kreuzfahrtschiffen, Touristikbranche etc.)
Die Rentner die für ein paar Monate über die Wintermonate in wärmere Gefilde ziehen?
Im RBStV
§5 Abs. 4 Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich
(4) Auf Antrag ist ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 und 2 insoweit nicht zu entrichten, als der Inhaber glaubhaft macht und auf Verlangen nachweist, dass die Betriebsstätte länger als drei zusammenhängende volle Kalendermonate vorübergehend stillgelegt ist. Das Nähere regelt die Satzung nach § 9 Abs. 2.
Im Betriebsstättenbereich gibt es die Möglichkeit, im privaten Bereich gibt es die Möglichkeit nicht. Ob das so richtig ist, müsste ein Gericht klären.