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Autor Thema: Säumniszuschlag  (Gelesen 3310 mal)

S
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Säumniszuschlag
Autor: 15. Dezember 2013, 12:09
Angenommen ich lebe in einer Parallelwelt, in der es auch ein Deutschland gäbe in dem alles, auch die GEZstapo, identisch zu unserer Welt wäre und mein Alter ego Widerspruch zur Zwangsabgabe einlegen möchte, so hätte es folgende Fragen:

1. Alter Ego hat nicht vor die hypothet Zwangsabgabe zu bezahlen und jeweils den Zahlungsaufforderungen, die es erhielt, widersprochen (jeweils fur die zeitraume 5-7-2013, 8-10-2013.
Nun bekommt Alter ego eindlich einen Gebührenbescheid, der auch als solcher markiert ist, für den Zeitraum 5-7. Dieser enthielte einen säumniszuschlag von 8EUR.
In seinen vorherigen Schreiben an GEZ hat alter ego jeweils aufgefordert, innerhalb der Verzugsfrist einen Gebührenbescheid zu erstellen, der Gebührenbescheid kommt nun mit 4 Monatten Verzögerung.
Wie wäre denn ein Säumniszuschlag rechtlich überhaupt begründet? Der Gebührenbescheid z.B. der Stadtwerke enthält ja auch keinen Säumniszuschlag. Gibt es eine Verwaltungsvorschrift, aus der sich ein Anspruch auf Erhebung Säumniszuschlag begründen liesse?
2. Weiter. Alter ego hat nun vor auf Basis des Gebührenbescheids zu klagen. Da der Gebührenbescheid sich nur auf 5-7.2013 erstreckte, würde er ggf. einen weiteren für die Folgeperiode erhalten. Wäre es denn rechtlich gesehen gleich, ob er hier nun auch Widerspruch einlegt oder einfach unter Vorbehalt zahlt und sich ansonsten auf seine Klage für den Zeitraum 5-7.2013 stützt?
Danke


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Re: Säumniszuschlag
#1: 15. Dezember 2013, 13:47
Die Säumniszuschläge sind in einer Satzung der zuständigen Rundfunkanstalt geregelt. Eine Ermächtigung dazu ist im RBStV enthalten.

Es macht wenig Sinn, wegen der 8 EUR unter Vorbehalt zu zahlen. Sonst läuft man Gefahr, selbst bei einem erfolgreichen höchstrichterlichen Urteil seiner Kohle hinterher zu laufen. Im schlimmsten Fall zahlt man halt auch die 8 EUR/Quartal. Die Gerichtskosten (im Fall des Unterliegens) sind jedenfalls höher.


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"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

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Re: Säumniszuschlag
#2: 15. Dezember 2013, 21:31
das heisst aber dann doch ich muesste in unserem hypothet fall, da ich ja fuer jedes Quartal separat einen GebÜhrenbescheid bekäme, jedesmal separat klagen?


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Re: Säumniszuschlag
#3: 15. Dezember 2013, 23:29
Der Klageweg, einschließlich des Widerspruchsverfahrens, gibt es mit jedem Gebühren-/Beitragsbescheid. Ist doch GANZ "einfach. Für alle."


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Re: Säumniszuschlag
#4: 16. Dezember 2013, 08:03
Du hast natürlich auch die Möglichkeit, im Rahmen einer Feststellungsklage Deine Rundfunkanstalt dazu verdonnern zu lassen, einen Jahresbescheid zu erlassen. Damit dieses unsinnige Katz- und Mausspiel endlich aufhört.

Du kannst Dir diese Begebenheiten jedoch auch für die Verhandlung aufheben, in der es um das eigentliche Thema geht und damit auch die Möglichkeit, den Laden vor den Richtern komplett als unfähig und unmöglich darzustellen.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

 
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