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Autor Thema: Keine Unterschrift  (Gelesen 2056 mal)

P
  • Beiträge: 2
Keine Unterschrift
Autor: 14. Dezember 2013, 11:14
Ich habe es möglicherweise einfach übersehen und das Thema wurde hier schon angesprochen, aber ist es nicht nach dem BGB erforderlich, das ein Anschreiben, bzw. eine Forderung eine Unterschrift bzw. den Namen eines Ansprechpartners enthalten muss?


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Re: Keine Unterschrift
#1: 14. Dezember 2013, 11:34
Lies mal ganz unten, da steht "Dieser Bescheid ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig"  --> http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6636.msg55273.html#msg55273

Zitat
Zusätzlich möchte ich darauf hinweisen, dass der Beklagte bei dem erlassenen Bescheid (Anlage 12) selbst keine Unterschrift ausweist sowie eine eindeutige Zuordnung des rechtsverbindlichen Absenders absichtlich verschleiert, obwohl diese entsprechend VwVfG § 37 Absatz 3 Satz 1 gefordert wird (ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten). Vielmehr hat sich der Beklagte dazu entschieden, nach VwVfG § 37 Absatz 5 Satz 1 zu handeln (bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen).
http://rundfunkbeitrag.blogspot.de/2013/12/klage-gegen-den-widerspruchsbescheid.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Dezember 2013, 12:04 von 503«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
„Wo allgemeine Abgaben geleistet werden müssen, ohne dass es dafür eine äquivalente Gegenleistung gibt, sind wir immer bei einer Steuer.“
“Kenne deinen Feind und kenne dich selbst, und in hundert Schlachten wirst du nie in Gefahr geraten.“

P
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Re: Keine Unterschrift
#2: 14. Dezember 2013, 18:05
Vielen Dank, Du hast mir wesentlich weiter geholfen,
ein schönes Wochenende, Peter.


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