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Autor Thema: 2*Beitrag obwohl nur eine Wohnung  (Gelesen 3180 mal)

D
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2*Beitrag obwohl nur eine Wohnung
Autor: 11. Dezember 2013, 15:27
A und B sind mitte des Jahres zusammengezogen. Beide haben Post erhalten und A hat sich angemeldet und seitdem für die Wohnung gezahlt. B war noch aufgrund von Bafög eine zeit lang befreit hat sich aber trotzdem zur gleichen Zeit wie A über das Onlineportal gemeldet und dort eingegeben das A für die gemeinsame Wohnung zahlt.

Jetzt hat B Post gekriegt und soll ab dem Monat an dem die Befreiung endete auch den Beitrag für die Wohnung zahlen. Man sagt die Meldung von B sei nicht im System, und sofern B keinen Brief gekriegt hätte der den Eintrag bestätigt hätte B pech und müsste zahlen, zumindest für die Monate bis zum Telefonat und der Änderung im System.

Wie gehen A und B da weiter vor. Es kann ja nicht sein zweimal pro Wohnung zahlen zu müssen.


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t

themob

Re: 2*Beitrag obwohl nur eine Wohnung
#1: 11. Dezember 2013, 16:59
A und B sind mitte des Jahres zusammengezogen. Beide haben Post erhalten und A hat sich angemeldet und seitdem für die Wohnung gezahlt. B war noch aufgrund von Bafög eine zeit lang befreit hat sich aber trotzdem zur gleichen Zeit wie A über das Onlineportal gemeldet und dort eingegeben das A für die gemeinsame Wohnung zahlt.

Jetzt hat B Post gekriegt und soll ab dem Monat an dem die Befreiung endete auch den Beitrag für die Wohnung zahlen. Man sagt die Meldung von B sei nicht im System, und sofern B keinen Brief gekriegt hätte der den Eintrag bestätigt hätte B pech und müsste zahlen, zumindest für die Monate bis zum Telefonat und der Änderung im System.

Wie gehen A und B da weiter vor. Es kann ja nicht sein zweimal pro Wohnung zahlen zu müssen.

Doch es kann sein. Mit einem Entgegenkommen der anderen Seite darf nicht gerechnet werden.

Es wird immer deutlicher: Man muss sich genau an die Vorgaben halten, die zur Zeit gesetzlich verankert sind. Sonst hat man keine Chance bei solchen Sachen.

Person B hätte sich über das Onlineportal "abmelden" müssen mit dem dafür zuständigen Formular unter Angabe der Teilnehmernummer von Person A.

Alternativ hätte Person B auch das Formular ausfüllen können, ausdrucken und mit Einschreiben und Rückschein an die Gegenseite schicken können.

Egal welcher Weg gewählt wird, wenn ich mich abmelde, muss ich auch darauf achten, dass ich eine Abmeldebestätigung bekomme. Kommt keine in angemessener Frist, muss ich rechtzeitig nachfassen.

Person B könnte natürlich auch den harten Weg gehen. Offene Zahlungen verweigern, abwarten bis rechtsmittelfähiger Bescheid kommt und Widerspruch etc. einlegen. Aber ohne jeglichen Nachweis das eine Abmeldung wirklich vorgenommen wurde, hat Person B schlechte Karten.



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jetzt_reicht_es

Re: 2*Beitrag obwohl nur eine Wohnung
#2: 12. Dezember 2013, 00:01
Wie gehen A und B da weiter vor. Es kann ja nicht sein zweimal pro Wohnung zahlen zu müssen.
So ist es!
Hätte man sogar doppelt gezahlt, so hätte man sich das rückerstatten lassen können (Bis Ende 2014 geht das!).
Telefonate bringen nichts, weil Leute in Call Center keine Anhnung haben.
Brief und Schilderung des Sachverhalts dürfte genügen!
Die Befreiung ist unwichtig!
Wichtig ist, dass jemand bereits für die Wohnung bezahlt!
Sinngemäß müsste folgendes stehen: es wurde festgestellt, dass zwei Beitragsnummern zu einer Wohnung xxx xxx existieren.
Man habe sich gemeinsam darauf verständigt, dass A weiterhin die Beiträge für die gemeinsame Wohnung zahlt. Eine Befreiung auf Antrag kommt für B nicht in Frage / macht keinen Sinn mehr, weil die Wohnung bereits zahlt. Daher wird beantragt die Beitragsnummer XXX (von B) nachträglich zum 1.1.13 abzumelden und seine Daten zu löschen!

Wenn sie sich weigern, da würde ich zum Anwalt gehen. Denn hier verstoßen sie sogar gegen ihr eigenes verfassungswidriges Gesetz


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xrw

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Re: 2*Beitrag obwohl nur eine Wohnung
#3: 12. Dezember 2013, 03:11
Hätte man sogar doppelt gezahlt, so hätte man sich das rückerstatten lassen können (Bis Ende 2014 geht das!).

Das gilt nur für die automatische Umstellung von Rundfunkgebühr auf Rundfunkbeitrag (die in dem Fall wohl noch korrekt war). Ansonsten kann man unrechtmäßige Zahlungen nach § 10 Abs. 3 RBStV bis zur regulären Verjährung (normalerweise mindestens 3 Jahre) zurückfordern, selbst wenn man die Zahlung selber zu verantworten hat. Allerdings ist man dabei beweispflichtig. Wenn der Beitragsservice behauptet, dass A und B in verschiedenen Wohnungen wohnen, muss man für den fraglichen Zeitraum das Gegenteil nachweisen, etwa durch gemeinsamen Mietvertrag.


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Re: 2*Beitrag obwohl nur eine Wohnung
#4: 12. Dezember 2013, 12:49
So ist es!
Telefonate bringen nichts, weil Leute in Call Center keine Anhnung haben.
Brief und Schilderung des Sachverhalts dürfte genügen!
Wichtig ist, dass jemand bereits für die Wohnung bezahlt!
Das klingt vernünftig. Das mit den Call Centern ist leider oft so. Outsourcing und billig ist eine Seuche im Service Sekro -.-

Allerdings ist man dabei beweispflichtig. Wenn der Beitragsservice behauptet, dass A und B in verschiedenen Wohnungen wohnen, muss man für den fraglichen Zeitraum das Gegenteil nachweisen, etwa durch gemeinsamen Mietvertrag.

Das wäre in diesem Fallbeispiel kein Problem. Ein gemeinsamer Mietvertrag würde bestehen natürlich wäre auch alles wichtige umgemeldet.


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