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Autor Thema: Neuer Festsetzungbescheid nach abgewieser Zahlungsaufforderung  (Gelesen 1161 mal)

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Guten Tag. Person X hat Probleme mit dem BS. Sie hat die Briefe mit aufforderung zum Bezahlen jahrelang ignoriert bis Post von der Vollstreckungsbehörde (Stadtkasse) bekommen hat. Person Y hat ein schreiben an die Vollstreckungsbehörde geschickt in dem sie sich darauf bezieht das eine Vollstreckung erst beginnen kann , wenn ein Verwaltungsakt vorliegt. (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=14080.10;wap2). Das war mitte Oktober und dann war auch erstmal ruhe und man hörte nichts mehr. Mitte Mai kam dann ein schreiben vom BS. Darin enthalten beziehen sie sich auf die aussage bezüglich der nicht enthaltenden Bescheide das sie jedoch laut ihrer aussage Korrekt zugegangen sind. Sie werden in einem EDV- gesteuerten Massenverfahren erstellt. Nach gesetztlichen Bestimmung können Bescheide durch Zusendungen eines einfachen verschlossenenen Briefes übersandt werden. Der als einfacher Brief versandte Bescheid gilt nach dem Verwaltungsverfahrensgestz am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als Zugegangen. Die förmliche Zusttellung von schriftlichen Verwaltungsakten ist nicht Voraussetzung für ihre Wirksamkeit.
Da die an Sie versandten Bescheide nicht als "unzustellbar" zurückgesandt worden sind, besteht kein Zweifel das sie ihnen zugegangen sind.
Mit ihren Ausführungen beziehen sie sich unter anderem auf eine Entscheidung des Landesgerichts Tübigen und geben an, die Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge sei deshalb nicht rechtmäßig. Bitte berücksichtigen sie, das der Bundesgerichtshof mit seinen Beschlüssen vom 21.10.2015 (AZ. I ZB 6/15), vom 08.10.2015 (Az. VII ZB 11/15) und vom 11.06.2015 (Az. I ZB 64/14) diese Frage geprüft und die Rechtmäßigkeit des rundfunkbeitragsrechtlichen Vollstreckungserfahrens eindeutig bejaht.
Außerdem Stellte der BGH klar, das die Rundfunkbeitragspflicht kraft Gesetztes bestehe und nicht erst durch Festsetzung der Rundfunkbeiträge per Bescheid entstehe. Der von ihnen genannten Gerichtsentscheidung kann aufgrund der eindeutigen Rechtsprechung des BGH nicht gefolgt werden.
Die Vollsteckungsmaßnahmen werden fortgesetzt.
Anbei ein Feststzungsbescheid bis zum Zeitraum 10.2015 und eine Rechthelfebelehrung.
Der Bief der BS wurde mit einem normalen zugeschickt und das schreiben wurde ohne Namen des zuständigen Verfassers ausgehändigt. Dazu passte das Verfassungsdatum nicht mit dem zustellungsdatum nicht zusammen. 14 tage dazwischen.
Person Y überlegt nun wie er weiter vorgehen möchte.
Habt ihr eine Idee?
Vielen Dank


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Mai 2016, 21:01 von Tracker«

 
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