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Autor Thema: Seminartagung KAS: Rundfunkgebühr, Haushaltsbeitrag, Demokratieabgabe...  (Gelesen 2633 mal)

L
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    • Dokumente zum Rechtsstreit Az. 3 K 3106/14
Auch auf Fachtagungen befasst man sich durchaus kritisch mit dem ÖRR.
http://www.kas.de/eichholz/de/publications/36148/
Zitat: "Dass dem öffentlich-rechtlichen System die Gefahr eines Legitimationsdefizits innewohnt, darauf verwies schließlich auch Patrick Donges..."

Wie recht er hat.



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S
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Zitat
Er [Ruprecht Polenz, Vorsitzende des ZDF-Fernsehrats] plädierte dafür, die erwarteten Mehreinnahmen bei den Öffentlich-Rechtlichen für einen weiteren Ausbau zu nutzen und nannte hier als Beispiele vor allem die Jugendangebote, die Mediatheken und die weitere Digitalisierung. Auch sollten Rücklagen gebildet werden im Interesse der Beitragsstabilität, die dann den Gebührenzahlern zugute käme.

Wieder: der Rundfunkbeitrag ist stark inflationstreibend, denn er verkennt, das Geld knappes Gut ist und sein soll. Die Anstalten gehen nicht mit Knappheit um, sondern verlangen, wenn sie wollen, und es wird ihnen gegeben. Das ist der Grund, deswegen die Gruppe der Abgabeschuldner immer größer gemacht wurde.

Ich vermute, selbst Betriebe der DDR waren nicht so aufgeblasen wie der öffentlich rechtliche Rundfunk in der BRD.


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R
  • Beiträge: 1.126
Zitat
Ruprecht Polenz: "Qualitätsjournalismus ist systemrelevant für die Demokratie"

Dem kann ich nur zustimmen. Aber unsere wirklich freie PRESSE, also die Printmedien, machen es doch vor. Auch da gibt es schwarze Schafe, aber es funktioniert auch ohne Zwangsbeitrag und ohne kostenintensive Presseräte.

Gleiches gilt für die vielgescholtenen privaten Sender, ob nun Radio oder Fernsehen. Auch hier war damals schon erkennbar, dass die doch nicht so schlecht sind, wie immer behauptet wurde.

Und Qualitätsjournalismus nun zwanghaft immer wieder mit den ÖRR gleichsetzen zu müssen, das ist auch eine besondere Form der Manie.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

 
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