Da ich mich mit dem Thema noch nicht so auseinandergesetzt habe, ich habe seit vielen Jahren kein Fernsehen, tue ich dies jetzt gezwungenermaßen, weil ich ein weiteres nettes Formular vom "Beitragsservice Köln" erhalten habe. Ich hatte wohl vor einigen Wochen eines bekommen und dies auf Seite gelegt. Unverschämterweise soll ich eine Antwort zurück schicken, für die ich selber auch noch das Porto tragen kann. Ich schicke die Antwort, jedoch ohne Briefmarke, sondern mit dem Vermerk: Porto zahlt Empfänger
"Ihre Angaben zum Rundfunkbeitrag":
Ich habe einmal nachgeschaut, wie "Beitrag" eigentlich definiert wird. Und folgendes gefunden:
Bei Beiträgen (z.B. Anschlussbeiträgen) ist die „Möglichkeit der Inanspruchnahme“ (hiermit wird ja wohl argumentiert?!!) einer öffentlichen Einrichtung die Grundlage für eine Beitragserhebung. Beiträge werden in der Regel einmalig erhoben (z.B. Straßen-Erschließungsbeitrag;
Die weitaus meisten öffentlichen Einrichtungen werden von den Gemeinden im Rahmen der Daseinsvorsorge bereitgestellt. Sofern es sich nicht um im Rahmen von Pflichtaufgaben vorzuhaltende Einrichtungen handelt, ist die Gemeinde bei der Entscheidung über die Schaffung bzw. Erhaltung öffentlicher Einrichtungen frei. So kann sie, wenn es etwa die finanzielle Lage erfordert, die Bibliothek, das Museum, das Theater, den Sportplatz oder das Schwimmbad schließen, nicht aber die Schule oder den Friedhof. Ebenfalls grundsätzlich freigestellt ist die Wahl der Organisationsform. Sofern nicht ausnahmsweise eine gesetzliche Verpflichtung zur öffentlich-rechtlichen Organisation besteht, kann die Einrichtung auch in einer Rechtsform des Privatrechts betrieben werden. Mögliche Organisationsformen sind daher neben der einer Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, eines Regie- oder eines Eigenbetriebs auch GmbH, AG etc. Für ihre Stadtwerke oder zumindest ihre Verkehrsbetriebe haben die weitaus meisten Gemeinden inzwischen eine Form des Privatrechts gewählt.
Diese öffentlichen Einrichtungen KANN ich benutzen, wenn ich es will, und DANN dafür bezahlen.
Als „öffentliche Einrichtungen“ werden Einrichtungen bezeichnet, die der Öffentlichkeit zur Benutzung zur Verfügung gestellt werden. Auch Anstalten, Leistungsvorrichtungen oder wirtschaftliche Unternehmen einer Gemeinde zählen zu den öffentlichen Einrichtungen. Beispiele hierfür sind:
• Altenheime
• Bibliotheken
• Friedhöfe
• Museen
• Schulen
• Schwimmbäder
• Sportplätze
• Stadthallen
• Theater
Ein ausschließlich privates Unternehmen kann ebenfalls Träger einer öffentlichen Einrichtung sein, wenn ihm per Vertrag eine Aufgabe der Daseinsfürsorge beziehungsweise –vorsorge übertragen worden ist. Das bekannteste Beispiel hierfür sind private Abfallentsorgungsunternehmen, welche von den jeweiligen Gemeinden mit der Entsorgung des Abfalls betraut werden.
Die Einwohner der betreffenden Gemeinden sind zu der Nutzung der öffentlichen Einrichtungen berechtigt; auch in jenen Fällen, in denen die Einrichtung der Benutzung privatrechtlich erfolgt. Zu beachten ist allerdings, dass den Einwohnern kein Rechtsanspruch auf Schaffung beziehungsweise Aufrechterhaltung der öffentlichen Einrichtungen zusteht. Der Gemeinde bleibt es dementsprechend vorbehalten, öffentliche Einrichtungen zu schließen, wenn die finanzielle Lage einen derartigen Schritt erfordert. Allerdings können nur solche öffentlichen Einrichtungen geschlossen werden, die nicht in den Rahmen der Pflichtaufgaben einer Gemeinde fallen, wie beispielsweise Sportplätze oder Museen. Schulen oder Friedhöfe fallen in diesen Rahmen und müssen daher aufrechterhalten werden.
Ein Mitspracherecht bezüglich der öffentlichen Einrichtungen in ihrer Gemeinde ist den Bürgern dennoch gegeben: Bürgerbegehren bezüglich einer Aufhebung, wesentlichen Erweiterung beziehungsweise Errichtung einer öffentlichen Einrichtung sind zulässig [OVerwG Rheinland-Pfalz, 07.02.2007, 2 B 10031/07.OVG].
Merkmale einer öffentlichen Einrichtung
Damit eine Einrichtung als „öffentliche Einrichtung“ anerkannt wird, muss sie folgenden Merkmalen entsprechen:
• die Gemeinde besitzt die Sachherrschaft über die betreffende Einrichtung
• die Benutzbarkeit einer Sache beziehungsweise Sachgesamtheit ist gegeben
• diese Sache beziehungsweise Sachgesamtheit wird der Öffentlichkeit, beispielsweise der betreffenden Gemeinde, zur Verfügung gestellt
Benutzungsbedingungen öffentlicher Einrichtungen
Für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen können Gemeinden Benutzungsbedingungen in Form von Benutzungsordnungen oder -satzungen festlegen. Dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Teilweise ergeben sich die Bedingungen für die Benutzung auch aus dem allgemeinen Recht, wie beispielsweise dem Straßenverkehrsrecht.
Grundsätzlich haben auch alle Parteien einer Gemeinde ein Recht auf Nutzung öffentlicher Einrichtungen für ihre Zwecke, wie beispielsweise Parteitage. Dieses Recht kann ihnen aber verwehrt werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch deren Nutzung Schäden an den öffentlichen Einrichtungen entstehen [VerwG Berlin, 10.11.2006, 2 A 165.06].
Des Weiteren liegt es im Ermessen der jeweiligen Gemeinde, inwieweit sie auch Nichtortsansässigen die Nutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen gestattet.
Nun, wenn mich nicht alles täuscht, werden Beiträge zu diesen Einrichtungen von mir und meinen Mitmenschen ausnahmslos dann gezahlt, wenn sie auch tatsächlich genutzt werden und nicht, weil die MÖGLICHKEIT besteht (durch z.B. Handy oder Internet. Bei mir z.B. wäre dies nur durch Internet möglich, aber erstens schaue ich kein Fernsehen damit (denn dann hätte ich ja die ganzen letzten 25 Jahre schon einen Fernseher besessen) und zweitens bin ich der Meinung, dass die "öffentlich-RECHTLICHEN Sender ja wohl in der Lage sein werden, Ihre Auftritte im Internet so zu gestalten, dass nur wirklich Interessierte sich einloggen und schauen können (also kontrolliert werden kann, wer Fernsehen mit Internet guckt)
Da ich mich über andere Medien informiere, nämlich Zeitungen, Zeitschriften, Bücher etc., bin ich dafür, das JEDER Bürger monatlich eine Zwangsabgabe in Höhe von 15 bis 20 Euro leistet, damit ich und alle daran Interessierten sich pro Monat so viele dieser Medien nehmen können, wie sie möchten, ohne hierfür extra zahlen zu müssen. Die nicht lesen - na ja, das Solidaritätsprinzip eben.
Ich jedenfalls habe nicht die finanziellen Möglichkeiten, eine Gebühr von 18 Euro (wie lange wohl bis zur Preissteigerung?) zu zahlen für etwas, was ich nicht brauche und nicht nutze. Das Wort Solidarität finde ich in diesem Zusammenhang recht zynisch. Ich zahle also als recht finanzarme für diejenigen mit, die genug Geld haben, sich drei Fernseher zu leisten, wo Mami, Papi und Kind jeweils ein anderes Programm schauen können, wenn sie es denn möchten. Jedem das seine. Aber es macht mich stinksauer, dass ich mir sowieso schon nur noch gebrauchte Bücher kaufen kann und von anderen die bereits gelesenen Zeitungen erhalte zum Lesen.
Da weiß man nicht mehr, wie man in absehbarer Zeit, wenn das bißchen Ersparte ganz aufgebraucht ist, die wirklich wichtigen Sachen noch bezahlen soll, und dann so etwas.
Ich werde jedenfalls nichts zahlen. Ich wäre noch bereit, 5 Euro zu zahlen und mir ein schönes gebrauchtes Radio ins Auto zu tun dafür, aber mehr wäre auch nicht drin. Denn die Nutzungsmöglichkeit läge ja wohl weit unter Fernsehen.
Im übrigen: wenn die GEZ nicht genügend Beiträge zusammen bekommt von denjenigen, die ihre Sendungen sehen, oder von irgendwelchen Firmen, die die "Anstalt" zur Werbung nutzen, dann muss sie eben (siehe oben unter öffentliche Einrichtungen) die ihre auch schließen. Oder sind sie wichtiger als Schwimmbad und Sportplatz?