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Autor Thema: Nachweis der Bescheidszustellung  (Gelesen 3308 mal)

B
  • Beiträge: 4
Nachweis der Bescheidszustellung
Autor: 13. November 2013, 14:04
Hallo,

kurze Frage:

wie sieht es mit der Beweispflicht aus bzgl der Zustellung des Beitragsbescheids? Wer steht in dieser Pflicht, mir die ZUstellung nachzuweisen (nehme mal an, der Beitragsservice?)?

Könnte ich theoretisch in meinem Widerspruch anbringen, vorangegangene Bescheide nicht erhalten zu haben?


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xrw

  • Beiträge: 321
Re: Nachweis der Bescheidszustellung
#1: 13. November 2013, 14:34
wie sieht es mit der Beweispflicht aus bzgl der Zustellung des Beitragsbescheids? Wer steht in dieser Pflicht, mir die ZUstellung nachzuweisen (nehme mal an, der Beitragsservice?)?

Es gelten zwar die Landesregelungen, aber die werden vermutlich überwiegend so ähnlich sein wie § 41 VwVfG, soweit sie nicht direkt drauf verweisen:

Zitat
Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

Hat aber praktisch bloß Folgen für die Wiederspruchsfrist; die Zahlungsverpflichtung an sich besteht auch ohne Bescheid.


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B
  • Beiträge: 4
Re: Nachweis der Bescheidszustellung
#2: 13. November 2013, 14:48
wie sieht es mit der Beweispflicht aus bzgl der Zustellung des Beitragsbescheids? Wer steht in dieser Pflicht, mir die ZUstellung nachzuweisen (nehme mal an, der Beitragsservice?)?

Es gelten zwar die Landesregelungen, aber die werden vermutlich überwiegend so ähnlich sein wie § 41 VwVfG, soweit sie nicht direkt drauf verweisen:

Zitat
Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

Hat aber praktisch bloß Folgen für die Wiederspruchsfrist; die Zahlungsverpflichtung an sich besteht auch ohne Bescheid.

Du hast Recht, in Hessen ist es auch der §41 des HVwVfG. Also eher irrelevant für einen Widerspruch.


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Pelikan

Re: Nachweis der Bescheidszustellung
#3: 14. November 2013, 06:59
moin moin,

Das Absendedatum ist kein Nachweis für die Bekanntgabe, siehe dazu auch das Urteil  3 K 523/05  des Hessischen Finanzgerichts.

Mit Gruß vom
Pelikan


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