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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) widerspricht RbStV
"Soweit die Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrags das Bereithalten internetfähiger PC erfassen und einer Rundfunkgebührenpflicht unterwerfen, stellen diese Vorschriften allgemeine Gesetze dar. Sie richten sich nicht gegen den Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle. Sie dienen einem allgemein in der Rechtsordnung geschützten Rechtsgut, nämlich der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der vorrangig über öffentlich-rechtliche Gebühren zu finanzieren ist." (BVerwG 6 C 12.09, Rd. 43, S. 21).
Der RGebStV, mehr noch der RbStV, erfüllen jedoch einen partikularen Zweck. Sie dienen nicht der Finanzierung eines allgemeinen Rechtsguts wie das Bundesverwaltungsgericht behauptet, sondern dienen ausschließlich dem Zweck der Finanzierung partikularer Medienquellen (öffentlich-kontrollierter Rundfunk) oder sogar von Medienunternehmen, und dies entgegen der Vorgabe des Grundgesetzes, wonach ausschließlich die Sicherstellung der Freiheit der Berichterstattung Verfassungsrang genießt. Die Funktionsfähigkeit eines öffentlichen Rundfunks ist kein Rechtsgut, dies ist nur die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk. Von der Sicherstellung der Finanzierung von Schmonzetten, Schmachtschnulzen, Telenovelas u.a. mehr ist im Grundgesetz nämlich nicht die Rede!
Quelle:
http://www.wohnungsabgabe.de/briefe/widerspruch_herrmann.pdf Unterhaltungsdarbietungen haben keinen Verfassungsrang und ein schlechtes Nutzen-Kosten-Verhältnis. Es kommt zu einer Mehrbelastung des Bürgers, die unnötig ist. Die Abwälzung der durch die Veranstaltung öffentlich-rechtlichen Rundfunks entstehenden Kosten auf die Bürger steht außer Verhältnis zu dem Nutzen, den die Möglichkeit des Empfangs vermittelt.