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Autor Thema: Spezieller Fall - BS erkennt Abmeldung rückwirkend nicht an  (Gelesen 3758 mal)

J
  • Beiträge: 3
Hallo zusammen,

hier habe ich einen konkreten Fall, zu dem ich gerne eure Meinung hören würde:

Person A verweigert ab dem 01.01.13 die Zahlung des Rundfunkbeitrags. Zu diesem Zeitpunkt wohnt die Person alleine in einer Wohnung, müsste also den Beitrag alleine aufbringen. Zum 01.10.13 meldet sich Person A in einer anderen Stadt beim Einwohnermeldeamt an, zieht in einem schon bestehenden Haushalt, der den Rundfunkbeitrag entrichtet. Ab dem 1.10 ist Person A für drei Monate im Ausland. Nachdem der Beitragsservice immer mehr Druck macht zahlt Person A Anfang 2014 die Beiträge für Q1-Q3 im Jahr 2013 unter Vorbehalt nach. Außerdem meldet sich Person A rückwirkend vom Rundfunkbeitrag ab. Der BS erkennt die Abmeldung jedoch erst ab 01.03.14 an, mit der Begründung, dass dies rückwirkend nicht möglich wäre, worum man um Verständnis bitte...

Nach meiner Vorstellung muss sich Person A nicht der steifen Bürokratie des BS beugen und für den Zeitraum 10/13-2/14 den Beitrag nachzahlen. Der Auslandsaufenthalt sowie die Ab- bzw. Anmeldung bei den Ämtern kann schriftlich bestätigt werden. Was sind eure Meinungen dazu? Was sind die nächsten Schritte? Wie steht es um die rechtliche Grundlage dieser Forderung?

Vielen Dank schon mal!!!


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t

themob

Wir bedauern keine positive Aussage machen zu können, aber der Gesetzgeber hat uns die nötigen Grundlagen geschaffen, an die wir gebunden sind.

So oder so ähnlich wird die Antwort sein. Es geht leider nicht nach logischem Verstand (Meldeamt korrekt abgemeldet - umgemeldet - angemeldet)

Der Passus im RBStV lautet:

Zitat
§ 7 Beginn und Ende der Beitragspflicht, Zahlungsweise, Verjährung

(1) Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug innehat. Das Innehaben eines Kraftfahrzeugs beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem es auf den Beitragsschuldner zugelassen wird.

(2) Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der Wohnung, der Betriebsstätte oder des Kraftfahrzeugs durch den Beitragsschuldner endet, jedoch nicht vor dem Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Das Innehaben eines Kraftfahrzeugs endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Zulassung auf den Beitragsschuldner endet.

(3) Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten.

(4) Die Verjährung der Beitragsforderung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.

Zitat
§ 8 Anzeigepflicht

(1) Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung); Entsprechendes gilt für jede Änderung der Daten nach Absatz 4 (Änderungsmeldung). Eine Änderung der Anzahl der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach Absatz 4 Nr. 7 ist jeweils bis zum 31. März eines Jahres anzuzeigen; diese Änderung wirkt ab dem 1. April des jeweiligen Jahres.

(2) Das Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist der zuständigen Landesrundfunkanstalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Abmeldung).

(3) Die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine Wohnung, eine Betriebsstätte oder ein Kraftfahrzeug wirkt auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner, sofern sich für die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug keine Änderung der Beitragspflicht ergibt.

(4) Bei der Anzeige hat der Beitragsschuldner der zuständigen Landesrundfunkanstalt folgende, im Einzelfall erforderliche Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:

1. Vor- und Familienname sowie frühere Namen, unter denen eine Anmeldung bestand,
2. Tag der Geburt,
3. Vor- und Familienname oder Firma und Anschrift des Beitragsschuldners und seines gesetzlichen Vertreters,
4. gegenwärtige Anschrift jeder Betriebsstätte und jeder Wohnung, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung,
5. letzte der Landesrundfunkanstalt gemeldete Anschrift des Beitragsschuldners,
6. vollständige Bezeichnung des Inhabers der Betriebsstätte,
7. Anzahl der Beschäftigten der Betriebsstätte,
8. Beitragsnummer,
9. Datum des Beginns des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,
10. Zugehörigkeit zu den Branchen und Einrichtungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1,
11. Anzahl der beitragspflichtigen Hotel- und Gästezimmer und Ferienwohnungen und
12. Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge.

(5) Bei der Abmeldung sind zusätzlich folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:

1. Datum des Endes des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,
2. der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt und
3. die Beitragsnummer des für die neue Wohnung in Anspruch genommenen Beitragsschuldners.


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J
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Wow, das haut rein. Da lässt man einmal was schleifen und dann hat das solche finanzielle Auswirkungen. D.h. zahlen und Pech gehabt? Gibt es keine möglichkeit vors Amtsgericht zu gehen. Wird der BS einfach auf die Gesetzespassagen verweisen, wenn nicht folge geleistet wird?


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themob

Jeder hat im Rahmen seiner Möglichkeiten nach dem Empfang des Gebühren-/Beitragsbescheides, siehe hier als Beispiel: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6636.0.html

die Möglichkeit innerhalb 4 Wochen zu Widersprechen oder/und zu klagen (je nach Bundesland).

Voraussetzung um einen Bescheid zu bekommen, ist es, die offene Forderung nicht zu begleichen.

Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, muss/kann man Klage beim Verwaltungsgericht einlegen.

Ein Widerspruch auf den Bescheid beinhaltet keine aufschiebende Wirkung der Forderung. Diese muss zusätzlich im Widerspruch oder separat gestellt werden: Antrag auf Ausssetzung der Vollziehung.

Widerspruch und Antrag sollten direkt an die Landesrundfunkanstalt gerichtet werden. Abschicken so, das dieses Schreiben nachweislich angekommen ist.

Grundlegende Infos bekommt man in diesem Board, die fixierten Themen:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,28.0.html

Person A sollte erkennen, dass nur eine starke Gemeinschaft zum erklärten Ziel führen kann: Reform des Rundfunksystems, wo dies alles nicht mehr nötig ist  ;)

Problem angehen, sich der Gemeinschaft anschließen  :)



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J
  • Beiträge: 3
Hallo themob,

wunderbar, ich habe schon mal sowas von Widerspruch und Gericht gelesen, den von dir vorgeschlagenen Weg werde ich nun an Person A weiterleiten, mit der ich natürlich nichts zu tun habe und ich weiß aus telepatischen Fähigkeiten, dass sie diesen Weg auch gehen wird. Sie ist nämlich mit der erten Zahlung schon eingeknickt, hegt gegen die besagte Gesellschaft Gefühle, die an Hass Grenzen und will sich das nun nicht mehr so bieten lassen.
Person A braucht jetzt erstmal noch Zeit um sich einzuarbeiten und versucht dann sich über die Petition - die Person A schon vor langer Zeit unterschrieben hat - weiter einzubringen.

Thx,

Freund von Person A


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