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Autor Thema: Verjüngungskur: Das Zweite will hip sein  (Gelesen 2268 mal)

Uwe

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Verjüngungskur: Das Zweite will hip sein
Autor: 22. Oktober 2013, 12:28
Verjüngungskur: Das Zweite will hip sein

Programmchef Himmler mistet beim ZDF aus: Serienklassiker wie „Forsthaus Falkenau“ fliegen raus – und das Zweite plant eine Adaption von „Breaking Bad“.

In der deutschen Fernsehlandschaft ist das ZDF mit zuletzt 12,9 Prozent Anteil der Marktführer. Das Durchschnittsalter der Zuschauer liegt bei 61 Jahren. Während bei den Über-50-Jährigen 17,8 Prozent einschalten, sind es bei der wichtigen werberelevanten Zielgruppe der 14- bis 49-Jährigen nur 6,5 Prozent.

mehr auf:
http://www.mittelbayerische.de/nachrichten/panorama/artikel/verjuengungskur-das-zweite-will-hip-sein/975207/verjuengungskur-das-zweite-will-hip-sein.html


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Re: Verjüngungskur: Das Zweite will hip sein
#1: 22. Oktober 2013, 12:34
Ich hatte gehört, das ZDF will die "Rundfunkbeiträge" gleich von der Rente einbehalten. Dann hätten sie 100% der Nutzer erfasst.


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Re: Verjüngungskur: Das Zweite will hip sein
#2: 22. Oktober 2013, 13:34
Wenn ich *das* schon lese:

"[...] werberelevante Zielgruppe [...]"

Die *wollen* es nicht begreifen   ::)


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Re: Verjüngungskur: Das Zweite will hip sein
#3: 23. Oktober 2013, 07:59
Zitat
... „Die Innovationskraft des ZDF ist klar erkennbar“, meint er. „Neue Sitcoms, Mini-Serien, Kabarett, Comedy, Familienshows – das sind nur einige der Felder, auf denen wir derzeit Neues entwickeln.“ Das soll junge Zuschauer überzeugen. Kein leichtes Unterfangen, wie Dr. Herbert Schwaab vom Institut für Medienwissenschaft der Universität Regensburg berichtet: „Viele Studierende sehen gar nicht mehr im klassischen Programm fern, sondern nur noch im Web.“

Was hat denn das mit Grundvesorgung zu tun? Das wird doch bereits von den privaten geboten.



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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

 
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