Um die Aussage von Viktor7 nochmal zu untermauern, sei nochmal auf das Urteil vom OVG hingewiesen:
OVG Nordrhein-Westfalen · Urteil vom 29. April 2008 · Az. 19 A 368/04 · Absatz 36 | Quelle:
http://openjur.de/u/130386.htmlDie Diskussion darum und die Erläuterung findet man unter dem Link von Viktor7.
Kurz gesagt:
Obwohl einzelne Ländergesetze die Anwendung des VwVfG auf den Rundfunk ausschließen (um die Rundfunkfreiheit zu gewährleisten), sind die Gesetze dennoch anwendbar, wenn es um die Beitragsbescheide geht.
Begründung:
Der Ausschluss der Anwendbarkeit des VwVfG in den Länderrechten zielt lediglich auf die Kernaufgabe der Rundfunkanstalten (der Rundfunk selbst), nicht jedoch auf die Verwaltungstätigkeit der Rundfunkanstalten (Beiträge einzuziehen).
Man könnte auch sagen, die Hygienevorschriften des Kochs, gelten nur für die Aufgaben des Kochens (Kerntätigkeit), nicht jedoch wenn der Koch den Gästen die Rechnung druckt (Verwaltungstätigkeit).