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Autor Thema: Rechtsmittel einlegen ...  (Gelesen 1981 mal)

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  • Beiträge: 4
Rechtsmittel einlegen ...
Autor: 01. September 2013, 00:03
Hallo, nehmen wir mal folgenden Fall.

Person A bekommt im Februar 2013 Post vom Beitragsservice. Person A wartet noch ein paar Wochen und bekommt dann wieder eine Zahlungsaufforderung vom Beitragsservice.

Die Person A schickt dann ein Schreiben mit Gründen (Musterbrief von akademie.de) an den Beitragsservice, dass Person A alle Zahlungen unter Vorbehalt ausführt. Der Beitragsservice bestätigt den Erhalt des Schreibens mit einem Standard Text (Zahlung unter Vorbehalt nicht möglich usw.).

Person A zahlt den Rundfunkbeitrag aber vermerkt auf jeder Überweisung die Zahlung unter Vorbehalt (Betreff in der Überweisung: Zahlung unter Vorbehalt gem. Schreiben v. 18.04.2013).

Nun ist Person A verunsichert durch folgende Meldungen im Internet.
Zitat:
Wer auf eine mögliche Erstattung hofft, muss Rechtsmittel einlegen.

Was bedeutet Rechtsmittel einlegen? Muss Person A Widerspruch einlegen und Klagen um evt. später eine Erstattung zu bekommen? Oder reicht auch die Zahlung unter Vorbehalt die Person A zur Zeit macht?

In welchem Fall kann Person A auf eine Erstattung hoffen?  ;)

Danke


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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

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503

  • Beiträge: 315
  • Im Namen der Gerechtigkeit
Re: Rechtsmittel einlegen ...
#1: 01. September 2013, 10:56
Der neue Rundfunkbeitrag wird erst dann gezahlt, wenn ein Beitragsbescheid vorliegt.
Einen Beitragsbescheid erkennt man daran, dass er eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält. In dieser steht, dass binnen eines Monats Widerspruch gegen den Beitragsbecheid eingelegt werden kann.
Nur wenn Person A einen solchen Beitragsbescheid erhält, ist diese Person zur Zahlung verpflichtet. Die Zahlungspflicht wird durch einen Widerspruch nicht gehemmt.
Aufgrund Widerspruchs hat Person A jedoch die Chance, später das Geld wieder zu bekommen, sobald die verfassungswidrige "Rundfunksteuer" durch eine Klage vor Gericht gekippt wird.
Ich denke es reicht auch wenn die anderen Personen dagegen geklagt haben. Also, wenn Person A nicht knapp bei Kasse ist, dann kann diese Person auch klagen.

Meine persönliche Meinung --> Man sollte in Widerspruch nicht alles auf eine Karte setzen, dass der Rundfunkbeitrag rechtswidrig erhoben wurde.
Ich werde auch klar machen, dass ich kein Teilnehmer bin und sein möchte. Ich denke ein Widerspruch sollte ein breites Spektrum umfassen. Ein Widerspruch sollte möglichst viele Klagegründe haben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. September 2013, 11:23 von 503«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
„Wo allgemeine Abgaben geleistet werden müssen, ohne dass es dafür eine äquivalente Gegenleistung gibt, sind wir immer bei einer Steuer.“
“Kenne deinen Feind und kenne dich selbst, und in hundert Schlachten wirst du nie in Gefahr geraten.“

 
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