Ein klassisches Beispiel der Unfähigkeit von sogenannten internen Datenschutzbeauftragten der Landesrundfunkanstalten, hier vom BR, als Selbstkontrollinstanz. Was dann auch vieles aussagt über die Güte und Qualität bei der Kontrolle/Ausübung seiner eigentlichen Aufgabe. Die Einhaltung des Datenschutzes........
Was sagt denn §11 Abs 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag?
(5) Die Landesrundfunkanstalt darf die in Absatz 4 und in § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 4 und 5 und § 9 Abs. 1 genannten Daten und sonstige freiwillig übermittelte Daten nur für die Erfüllung der ihr nach diesem Staatsvertrag obliegenden Aufgaben erheben, verarbeiten oder nutzen. Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen. Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten.
Quelle:
§11 Abs 5 RBStVIm selben §11 Abs 2 letzter Satz steht zudem:
Im Übrigen gelten die für den behördlichen Datenschutzbeauftragten anwendbaren Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
Wenn die Dame nun behauptet:
...maßgeblichen Aufbewahrungsregelungen erst nach einem Jahr - gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem die Abmeldung durchgeführt wurden, erfolgen..... würde dies in der Praxis bedeuten: Im Januar 2013 erfolgt die Abmeldung, die 12 Monate treten erst ab Dezember 2013 in Kraft und würden somit erst im Dezember 2014 gelöscht.
Die von der Dame erwähnte Regelung - "gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem die Abmeldung durchgeführt wurde" findet sich nirgendwo und ist eine ganz eigene Interpretation dieser Dame.
Die 12 Monatsfrist bezieht sich aber laut §11 Abs 5 auf:
Nicht überprüfte Daten.... Die 12 Monatsfrist ist eine der wenigen heiß diskutierten Regelungen im Vorfeld, weil diese wirklich eine Spezialregelung ist zur normal gesetzlichen Frist (6 Monate)
Der hier vorgestellte hypothetische Fall würde für mich bedeuten:
Die Daten von Person A (vorausgesetzt das Teilnehmerkonto ist ausgeglichen zum Zeitpunkt der Abmeldung) sind
unverzüglich zu löschen.
Die genannte Dame die als DSB tätig ist, sollte Ihren Job wechseln.
Ein Grundproblem das hier keine unabhängigen externen DSB für diese Aufgabe eingesetzt werden. Es ist eine reine Selbstkontrolle und somit mit äußerstem Misstrauen zu begegnen.
Person A sollte eine Auskunftsinformation Ihrer gespeicherten Daten bei der damaligen zuständigen Rundfunkanstalt beantragen. Sollten diese noch nicht gelöscht worden sein, muss die Rundfunkanstalt aufgefordert werden, die Daten wie in §11 Abs 5 Satz 2 RBStV gesetzlich geregelt, unverzüglich zu löschen.
In CC, sowohl Mail als auch Brief, würde ich den LDSB von Bayern mit aufführen:
http://www.datenschutz-bayern.de/ Ihm würde ich auch dieses interessante Schreiben von der internen DSB vom RB als Kopie mitschicken.
Wo kein Kläger da kein Richter.............