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Autor Thema: Kündigung einer Zweitwohnung / Kündigungsfristen  (Gelesen 3835 mal)

S
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Hallo zusammen,

mich würde eure Meinung zu folgendem Fall interessieren:
Person X hatte bis Ende des Monats A beruflich eine Zweitwohnung. In dieser Zweitwohnung wurden von Anfang an - zusätzlich zu den Beiträgen für den Hauptwohnsitz - die Beiträge zum Beitragsservice (BS) gezahlt.
Als der Auszugstermin aus der Zweitwohnung feststand (Auszugstermin Ende Monat A) besorgte sich Person X das Abmeldeformular des "Beitragsservice" und wollte dieses ausfüllen. Beim Ausfüllen sah Person X, dass der BS unter Punkt 3 des Abmeldeformulars eine Meldeamtliche Bescheinigung fordert. Person X schickte das Abmeldeformular also zunächst nicht ab und ging sofort auf das Einwohnermeldeamt, um die Zweitwohnung abzumelden. Der Beamte meldete Person X ab,  teilte  aber mit, dass er die amtliche Abmeldebestätigung nicht mitgeben könne, solange Person X noch in der Zweitwohnung wohne. Er sagte, er könne Person X die Bescheinigung erst nach dem Auszug, also nach Monat A, per Post zusenden. Person X dachte sich nichts dabei und wollte sich dann nach Erhalt der Abmeldebescheinigung beim BS abmelden
Dies wurde dann auch gemacht, zwei Tage nach Ablauf des Monats A kam die amtliche Abmeldebestätigung per Post (Person X wohnte also bereits nicht mehr in der Zweitwohnung, der Wohnungsmietvertrag war zum 31.03. schon gekündigt) und Person X schickte am 02.04. das BS-Abmeldeformular samt einer Kopie der Abmeldebestätigung an den BS.
Nun erhielt Person X ein Schreiben vom BS, dass für den Monat nach dem Auszug noch Zahlungen für die Zweitwohnung offen seien (17,98 €). Daraufhin schilderte Person X dem BS schriftlich nochmals den oben beschriebenen Sachverhalt. Daraufhin erhielt Person X wieder ein Schreiben und der BS besteht weiter auf der offenen Zahlung vom Monat nach dem Auszug, er beruft sich darauf, dass eine rückwirkende Kündigung nicht möglich ist.
Wie seht ihr das? Person X konnte sich doch erst Anfang des Monats nach dem Auszugmonat abmelden, da erst dann (zwei Tage nach dem Auszugstermin) die Abmeldebestätigung vom Amt vorlag... Trotzdem verlangt der BS nun Geld für den Monat nach dem Auszugstermin, obwohl Person X zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr in der Zweitwohnung wohnte (ein amtliches Dokument und eine Kündigung der Mietwohnung belegen das ja!).
Vielen Dank im Voraus für Eure Hilfe
Liebe Grüsse
Steffen


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x

xrw

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Das normale Vorgehn wär, zuerst den bevorstehenden Auszug dem Beitragsservice mitzuteilen und die Meldebescheinigung später nachzureichen. Andernfalls haben sie auch kaum einen Ermessensspielraum, auf die Zahlung zu verzichten; das hat der Gesetzgeber verbrochen, dass er das so geregelt hat (wie auch bei Befreiungen). X könnte ihnen (oder gegebenenfalls einem Gericht) höchstens vorhalten, dass sie sie mit den Angaben im Formular arglistig getäuscht haben und die verspätete Abmeldung deshalb nicht von X zu verantworten ist. Für die Abmeldung sind laut Gesetz keinerlei Nachweise nötig; sie sind lediglich auf Verlangen einzureichen.

Andererseits ist klar, dass sie dann für den Monat nicht bei einem Folgemieter Y auch noch kassieren können (obwohl ich keinen Zweifel hab, dass sie das bedenkenlos tun, solang man sie nicht dran hindert). Falls die Wohnung in dem Monat wieder bewohnt ist, gibts also die Chance, sich mit Y zu einigen, falls der grundsätzlich zahlen will. Wenn Y aktiv auf die Beitragsnummer von X verweist, müssten sie das anerkennen.


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