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Autor Thema: Auskunftspflicht Angehöriger  (Gelesen 4767 mal)

g
  • Beiträge: 4
Auskunftspflicht Angehöriger
Autor: 27. Juni 2013, 01:43
(Hallo Forum!)

Person A bewohnt mit seiner Freundin Person B ein Einfamilienhaus. Person B zahlt an eine Organisation Schutzgeld. Person A zahlt nichts.

Nun ist die Organisation auf Person A aufmerksam geworden und belästigt sie mit Briefen. Person A möge Auskunft erteilen, warum sie kein Schutzgeld an die Organisation zahlt.

Person A könnte die Briefe beantworten und mitteilen, dass die Mitbewohnerin Person B bereits zahlt. Damit dürfte die Organisation zufrieden sein.

Ist Person A der Organisation gegenüber auskunftspflichtig?

(Danke!)


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Pelikan

Re: Auskunftspflicht Angehöriger
#1: 27. Juni 2013, 13:32
moin moin,

ICH würde auf den 2. ! Brief (da gibt es ein Antwortumschlag ) formlos schreiben:

Teure Damen und Herren,

ich bin KEIN Mitinhaber einer Wohnung, der sogenannte Rundfunk-Staatsvertrag trifft auf mich nicht zu.
Sollte sich mein Wohnungsstatus ändern, werde ich sie davon in Kenntnis setzen.
Bis dahin fordere ich sie auf, von weiteren Belästigungsschreiben abzusehen.

Mit Gruß
Person A


Andere Fragestellung: Muß A kriminell werden um von B die Daten gegen den Willen (Art. 2 Abs. 1 GG ) von B auszuspähen?

Mit Gruß
Pelikan


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Re: Auskunftspflicht Angehöriger
#2: 27. Juni 2013, 20:30
Hallo Pelikan,

vielen Dank für die Antwort. Das ist schon der zweite Erpresserbrief, den ersten Brief hat Person A ignoriert.

Du meinst, weil die Organisation ausdrücklich von Schutzgeld pro Wohnung spricht, sind Einfamilienhausbewohner gar nicht gemeint? Eigentlich eine nette Idee. Vielleicht schreibt Person A das so.

Zur anderen Fragestellung: Das Problem beschäftigt Person A natürlich auch. Person A möchte ungern Daten von B an die Organisation weitergeben. Außerdem möchte die Organisation auch die Beitragsnummer von Person B haben und die kennt Person A nicht. Da stellt sich dann die Frage, ob Person B gegenüber Person A auskunftspflichtig ist.

Danke für die interessanten Ansätze.


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Pelikan

Re: Auskunftspflicht Angehöriger
#3: 27. Juni 2013, 21:43
moin moin,

sorry, kleiner Fehler: Statt "Mitinhaber" nur "Inhaber einer Wohnung".

Einfamilienhaus...steht das so im Meldeamt?
Könnten da nicht auch 100 Personen mit unterschiedlichem Namen wohnen???

>>Da stellt sich dann die Frage, ob ...
Die Frage würde ich mir noch gar nicht stellen.
Wenn A so antwortet, hat A erstmal seiner Auskunftspflicht genüge getan.
Dann ist die Mafia am Zuge und wieder Zeit gewonnen.
Mal sehen, was dann kommt.

Mit Gruß
Pelikan


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Re: Auskunftspflicht Angehöriger
#4: 27. Juni 2013, 23:11
Ich habe keine Ahnung wie das Haus vom Meldeamt bezeichnet wird. Allerdings scheint die RBStV den Begriff Wohnung leider ausreichend zu definieren. Vielleicht beschwere ich den Freiumschlag mit Antwortschreiben wenigstens mit Steinen.

Zitat
§3 Wohnung

(1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume
jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die
1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus,
einem Vorraum oder
von außen, nicht ausschließlich über eine andere
Wohnung, betreten werden kann.
...


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xrw

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Re: Auskunftspflicht Angehöriger
#5: 28. Juni 2013, 00:42
Person A möchte ungern Daten von B an die Organisation weitergeben. Außerdem möchte die Organisation auch die Beitragsnummer von Person B haben und die kennt Person A nicht. Da stellt sich dann die Frage, ob Person B gegenüber Person A auskunftspflichtig ist.

A ist nach RBStV Beitragsschuldner, aber nicht von sich aus anzeigepflichtig, wenn bereits B ihrer Anzeigepflicht nachgekommen ist und das volle Schutzgeld bezahlen muss (unabhängig davon, ob sie tatsächlich bezahlt). Die Organisation O kann aber von A Auskunft über sich selbst verlangen. Dazu gehört nach § 8 Abs. 4 RBStV eine eventuell vorhandene eigene Beitragsnummer, aber nicht die Beitragsnummer von B (Beitragsnummern sind an den einzelnen Beitragsschuldner gebunden und nicht an die Wohnung oder die Gesamtschuldner).

Das Problem ist nur, dass O aufgrund der gesetzlich zugelassenen Auskunftsansprüche nicht erkennen kann, ob für A ein zusätzliches Schutzgeld fällig wird oder nicht. Bei derartigen Organisationen muss man davon ausgehn, dass sie im Zweifel lieber zu viel als zu wenig kassieren. Wahrscheinlich ist der Hintergedanke, dass Betroffene recht bereitwillig Auskunft geben könnten, wenn es zu ihrem Vorteil ist (und dass sie wissen, dass sie gegenüber O im Zweifelsfall immer der Arsch sind). Außerdem wird wohl gewagterweise unterstellt, dass sich gemeinsame Inhaber einer Wohnung kennen oder gar unbekümmert persönliche Informationen austauschen.

A könnte O durchaus etwas hinhalten und auf die begrenzte Auskunftspflicht sowie fehlenden Zugriff auf die Akten von B hinweisen, sollte aber unmissverständlich klarstellen, dass keine Grundlage für die Erhebung eines zusätzlichen Schutzgelds besteht. O wird dann wahrscheinlich auf Nachweispflichten gemäß § 6 der RBSatzung hinweisen, wozu aber zu sagen ist, dass es insoweit an einer gesetzlichen Ermächtigung fehlt, weil § 9 Abs. 2 RBStV lediglich erlaubt, die Erfüllung bestehender Auskunftsansprüche zu regeln, und nicht, neue einzuführen.


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Re: Auskunftspflicht Angehöriger
#6: 29. Juni 2013, 23:53
Danke für Deinen interessanten Beitrag.

Ich glaube, A ist wirklich schachmatt. Teilt A den Namen von B mit, so genügt dieses der Organisation sicher, auch ohne Beitragsnummer von B. Verweist A hingegen auf einen zahlenden Mitbewohner ohne den Namen selbst zu nennen, so käme sich die Organisation sicher veräppelt vor und könnte durchaus unvorhersehbar reagieren. A wird seine Reaktion noch überlegen.


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